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Beschwerdewert

BGHVIII ZR 227/0419.12.2006GE 2007, 362

ZPO §§ 3 ff.; EGZPO § 26 Nr. 8

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwerdewert; Erledigungserklärung; Feststellung der Erledigung; Kosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwer der Bekl. erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 € gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.

2 Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 ‑ V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluß vom 25. November 2003 ‑ VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).

3 Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten (st. Rspr., z. B. BGH, Beschluß vom 13. Juli 2005 ‑ XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 m. w. Nachw.). Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Feststellung, daß der Rechtsstreit sich in der Hauptsache erledigt hat, in der Urteilsformel oder ‑ wie hier ‑ in den Entscheidungsgründen des Urteils getroffen wird, mit dem die Berufung der Bekl. gegen das erstinstanzliche Räumungsurteil mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Räumungsrechtsstreit habe sich durch den Auszug der Bekl. aus dem ihnen von den Kl. vermieteten Anwesen erledigt. Denn auch durch diese Entscheidung sind die Bekl. nur insoweit beschwert, als sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1993 ‑ VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis dahin entstandenen Kosten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter erstritt gegen die Mieter ein Räumungsurteil, gegen das die Mieter Berufung einlegten. Nachdem die Mieter ausgezogen waren, erklärte der Vermieter den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt. Das Berufungsgericht wies die Berufung mit der Begründung zurück, der Räumungsrechtsstreit habe sich durch den Auszug der Mieter aus dem ihnen vermieteten Anwesen erledigt, und legte die Kosten den Mietern auf. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Mieter.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der notwendige Beschwerdewert von 20.000 Euro nicht erreicht sei, denn es komme nicht auf die Belastung der Mieter durch den Räumungsanspruch an, sondern nur auf deren Beschwer durch die von ihnen zu tragenden Kosten des Rechtsstreits. Dabei mache es keinen Unterscheid, ob die Feststellung, daß sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, in der Urteilsformel oder (nur) in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils getroffen worden sei.