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Beschwerdewert

LG Berlin64 S 441/9315.07.1994GE 1994, 1121

ZPO §§ 9 Satz 1 , 511 Abs. 2 Nr. 1 ; 511a a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwerdewert; Räumungsklage; Wochenendgrundstück; Nutzungsentgeltberechnung; Nebenleistungen; Schneebeseitigungskosten

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Wert der Beschwer für einen zur Räumung und Herausgabe eines zu Erholungszwecken genutzten Grundstücks verurteilten Beklagten bemißt sich nach dem dreieinhalbfachen jährlichen Nutzungsentgelt, wenn die Klage nach dem 1.3.1993 erhoben worden ist (analog § 9 Satz 1 ZPO).

2. Für die Berechnung des jährlichen Nutzungsentgeltes sind außer der eigentlichen Jahrespacht jährliche Aufwendungen für die von dem Nutzer übernommenen Nebenleistungen (z. B. Kosten der Schneebeseitigung) hinzuzurechnen, nicht dagegen die Kosten für die Wohngebäude- und Hausratversicherung sowie Stromkosten, wenn ein unbebautes Grundstück überlassen worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Wert der Beschwer für die nach dem 1. März 1993 anhängigen Streitigkeiten über die Räumung und Herausgabe eines zu Erholungszwecken genutzten Grundstücks ist analog § 9 Satz 1 ZPO auf den dreieinhalbfachen Wert des jährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen (1.) und beträgt damit ([135,- DM + 200,- DM =] 335,- DM x 3,5 Jahre =) 1.172,50 DM (2.).

Die Kosten für die Wohngebäude- und Hausratversicherung und für die Elektroenergie können nicht berücksichtigt werden. Denn zum Pachtzins sind lediglich vertragliche Gegenleistungen anderer Art hinzuzurechnen, soweit sie als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen werden (BGH, ZOV 1993, 254; Schneider in Zöller, a. a. O., § 8 ZPO, Rd. 6).

Vorgenannte Ausgaben fallen nicht hierunter, denn den Bekl. ist ausweislich des Nutzungsvertrages ein unbebautes Grundstück überlassen worden; vorhandene Baulichkeiten und Anlagen wurden bei Vertragsbeginn abgekauft, berühren daher das Gegenseitigkeitsverhältnis und den Mietzins nicht mehr. Lediglich die Schneebeseitigung ist den Nutzern zur Pflicht im Rahmen der Gebrauchsüberlassung gemäß § 4 des Vertrages gemacht worden und ist dementsprechend angesetzt worden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein zur Räumung eines Datschengrundstücks verurteilter Beklagter wollte Berufung einlegen, was nur dann möglich gewesen wäre, wenn der Streitwert mehr als 1.500 DM betrug.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin meinte in seinem Beschluß vom 15. Juli 1994, die Beschwer sei nach dem dreieinhalbfachen Wert des jährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen und wandte dabei § 9 ZPO in seiner neuen Fassung analog an. Wegen des geringen jährlichen Nutzungsentgelts schied damit eine Berufung aus.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Hinzuweisen ist auch auf eine neuere Rechtsprechung, die auch auf andere Ansprüche aus einem Mietverhältnis § 9 ZPO analog anwendet, etwa auf den Mieterhöhungsanspruch nach § 2 MHG. Man wird sehen müssen, ob das LG Berlin sich dem anschließt und die bisherige freie Rechtschöpfung, wonach ein Dreijahresbetrag als Berufungsstreitwert anzunehmen sei, aufgibt.