Beschwerdewert
ZPO § 511 Abs.2 Nr.1;§ 511a a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschwerdewert; Mängelbeseitigungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Mängelbeseitigungsklage (Beschwer) ist nach einer fiktiven Jahresmietminderung zu berechnen (Abgrenzung zu BGH NJW 1994, 735).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist unzulässig, da die Berufungssumme von mehr als 1.500,- DM (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erreicht ist. Die Beschwer des Bekl. beträgt lediglich 539,40 DM. Sie entspricht dem Streitwert, den die Kammer übereinstimmend mit dem Gericht der ersten Instanz anhand einer fiktiven Jahresmietminderung in Höhe von 10 % (449,52 DM Monatsmiete x 10 % x 12 = 539,40 DM) berechnet. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, den Streitwert einer Mängelbeseitigungsklage nach dem für die Mängel zu veranschlagenden Minderungssatz zu bestimmen. Die vom Amtsgericht vorgenommene Bemessung der streitgegenständlichen Mängel mit 10 % ist angemessen.
Es entspricht ebenfalls der Rechtsprechungspraxis der Kammer, den Minderungsbetrag zur Streitwertbemessung auf die Zeitdauer von einem Jahr zu beziehen. Die verschiedentlich vertretene Ansicht, wegen der unbestimmbaren Dauer des Mietverhältnisses sei hier ein Dreijahresbetrag maßgebend, vermag die Kammer nicht zu teilen. Der dreifache Jahresbetrag kann nur für solche Ansprüche gelten, bei denen es um die dauerhafte Umgestaltung des Mietverhältnisses, wie bei Mieterhöhungserklärungen oder Modernisierungsmaßnahmen geht. Bei der Mängelbeseitigung ist streitgegenständlich aber nur eine vorübergehende Störung des Mietverhältnisses, deren fiktive Dauer mit einem Jahr angemessen berücksichtigt ist.
Die Beschwerde des Bekl. übersteigt nicht deshalb die Berufungssumme, weil die ihm bei der Erfüllung des erstinstanzlichen Urteils voraussichtlich entstehenden Kosten 1.500,- DM übersteigen könnten. Die Kammer sieht auch angesichts der neuesten BGH-Rechtsprechung (NJW 1994, 75) keine Veranlassung, von ihrer ständigen Rechtsprechung (vgl. GE 1992, 987) abzurücken, wonach sich die Beschwer in Mietsachen nach § 511 a ZPO einheitlich nach dem Streitgegenstand berechnet, unabhängig davon, welche Partei das Rechtsmittel eingelegt hat. In der angegebenen Entscheidung führte der BGH zwar aus, der Rechtsmittelführer dürfe nicht nur deshalb vom Rechtsmittel ausgeschlossen werden, weil das Interesse des Kl. am Rechtsstreit geringer sei als der Beschwerdegegenstand bzw. die Beschwer des Bekl. Ein Widerspruch gegenüber der hier vertretenen Ansicht ist darin aber nicht zu erblicken. Der BGH begrenzt seine Erwägungen ausdrücklich auf die gesonderte Fallgestaltung von Klagen auf Beseitigung von Eigentumsbeeinträchtigungen. Diese Sachlage ist aber mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Es fehlt dort nämlich an der Möglichkeit, den Wert des Streitgegenstandes und der Beschwer unabhängig von der Parteiposition allein aus der beanstandeten Eigentumsbeeinträchtigung heraus zu bestimmen. Die Beteiligten stehen nämlich vor Eintritt der Eigentumsbeeinträchtigung nicht bereits in einer vertraglichen Rechtsbeziehung, der sich eine einheitliche Bewertung des Streitgegenstandes entnehmen ließe. Letzteres ist bei einem Mietverhältnis und einer daraus folgenden Instandsetzungsklage aber gegeben. Die Mietvertragsparteien haben die Wertigkeit der vertragsgemäßen Gebrauchsüberlassung durch Festlegung des hierfür zu entrichtenden Mietzinses für sich bindend festgelegt. Bei mangelhafter Gebrauchsgewährung ist danach anhand dieser mietvertraglichen Bewertung abzuleiten, welcher Wert der Beeinträchtigung beizumessen ist. Wegen dieser aufgrund der vertraglichen Abrede ableitbaren einheitlichen Bewertung des Streitgegenstandes und der Beschwer ist es zur Bestimmung des für die Berufung nach § 511 a ZPO maßgeblichen Wertes unerheblich, welche Partei das Rechtsmittel eingelegt hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berufung - auch in Mietsachen - ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Streitwert 1.500 DM übersteigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Vermieter war zur Beseitigung verschiedener Mängel vom Amtsgericht verurteilt worden, wogegen er Berufung einlegte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin verwarf durch Urteil vom 12. Juli 1994 das Rechtsmittel als unzulässig, da der Beschwerdewert nach einem fiktiven Minderungsbetrag zu berechnen sei. Anders als bei einer Mieterhöhung nach § 2 MHG, wo ein Dreijahresbetrag als Streitwert angenommen wird, sei hier der Zeitraum von nur einem Jahr maßgeblich. Auf die Mängelbeseitigungskosten komme es nicht an, auch wenn diese wie häufig weitaus höher liegen. Die Rechtsprechung des BGH, die im einzelnen auf das Interesse des Rechtsmittelführers abstellt, sei für Mietsachen nicht einschlägig.