Beschwerdewert
ZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 ; § 511a Abs. 1 Satz 2 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beschwerdewert; Unterlassungsklage; Unterlassen der Untervermietung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verklagt ein Vermieter den Mieter auf Unterlassen der Untervermietung, ist der Wert der Beschwer im Unterliegensfall regelmäßig mit 600 DM angemessen bewertet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Vermieter verklagte die Wohnungsmieterin auf Unterlassung der Untervermietung. Er machte geltend, daß eine Untervermietung nicht gestattet sei und er im Falle deren Fortsetzung das Mietverhältnis kündigen wolle. Zudem sei der Untermieter durch Lärmbelästigungen aufgefallen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Kl. wurde als unzulässig verworfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist gemäß § 519 b ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Kl. entgegen § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht hat, daß die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Mindestbeschwer von 1.500 DM überschritten wäre. Im Anschluß an eine Entscheidung der Zivilkammer 63 (LG Berlin, GE 95, 425) vertritt die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, daß das Interesse eines Vermieters von Räumen daran, daß der Mieter die Räume nicht untervermietet, regelmäßig mit 600 DM angemessen bewertet ist. Als Anknüpfungspunkt für den Wert des Interesses des Vermieters kommt eigentlich nur dessen Interesse an einer geringeren Abnutzung der Räume in Betracht. Keinen Anknüpfungspunkt bildet insbesondere das Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Hauptmietvertrages, da dies allenfalls ein latentes, nicht aber das mit der Unterlassungsklage verfolgte Interesse ist. Auch das Interesse des Kl. an einem Unterlassen der behaupteten Lärmbelästigungen kann nicht zum Maßstab genommen werden, da der Kl. die Bekl. nicht auf Unterlassen von Lärmbelästigungen, sondern lediglich auf Unterlassen (jeglicher) Untervermietung in Anspruch genommen hat. Andere Anknüpfungspunkte sind nicht ersichtlich und vom Kl. trotz richterlicher Auflage auch nicht geltend gemacht worden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn der Mieter die Wohnung unberechtigt untervermietet, kann dies ein Kündigungsgrund sein. Vorsichtige Vermieter klagen zunächst auf Unterlassung der unberechtigten Untervermietung; sie gehen dabei aber das Risiko ein, daß eine Berufung nicht möglich ist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 14. August 1995 stellte das Landgericht Berlin fest, daß die Beschwer in solchen Fällen auf 600 DM festzusetzen ist. Erst bei mehr als 1.500 DM wäre die Berufung möglich.