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Beschwerdewert

LG Berlin67 S 272/9110.10.1991GE 1991, 1255; HuW 1992, 31; ZOV 1991, 90

ZPO §§ 8, 511a ; ZGB §§ 16 Abs. 2, 17 , 314 Abs. 2, 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwerdewert; Aufhebungsklage; Nutzungsverhältnis; Wochenendgrundstück; Erholungsgrundstück; Eintritt des Berechtigten; Prozessführungsbefugnis

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der für die Beschwer maßgebliche Streitwert einer Aufhebungsklage, die auf die Beendigung eines unbefristeten Nutzungsverhältnisses über ein Wochenendgrundstück gerichtet ist, bestimmt sich nach dem 25fachen des vereinbarten Jahresentgeltes.

2. Der Berechtigte tritt erst mit Bestandskraft des Aufhebungsbescheides über die Anordnung der staatlichen Verwaltung in ein im Rahmen der staatlichen Verwaltung begründetes Nutzungsverhältnis ein. Vor diesem Zeitpunkt ist er für eine Aufhebungsklage nach § 314 ZGB nicht prozeßführungsbefugt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Berufung ist gem. § 511 ZPO statthaft und nach § 511 a ZPO zulässig. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 516, 518 und 519 ZPO wurden gewahrt.

Die gem. § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer in Höhe von 1.200,- DM ist erreicht, weil der Zuständigkeitsstreitwert und damit die Beschwer gem. § 8 ZPO 4.500,- DM beträgt. Der Wert bestimmt sich nach dem Interesse der Kl. an der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Als Wert ist das auf die bis zur voraussichtlichen Beendigung des Nutzungsverhältnisses entfallende Zeit geschuldete Entgelt anzusetzen (Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., Anm. 3 A zu § 8 ZPO in Anh. I zu § 12 GKG), höchstens jedoch das für 25 Jahre. Der Wert ist nach Maßgabe der vereinbarten Nutzungsentschädigung, nicht nach der von den Kl. begehrten zu bestimmen.

Da der Vermieter grundsätzlich ein Nutzungsverhältnis, das sich nach den §§ 312 ff. ZGB richtet, nur unter besonderen Voraussetzungen gegen den Willen des Nutzers beenden konnte, endete es regelmäßig nur durch Kündigung durch den Nutzer oder - mangels Vererblichkeit - den Tod des Nutzers bzw. dessen u. U. eintrittsberechtigten Ehegatten. Im Hinblick auf die große Nachfrage nach Wochenendgrundstücken war die Kündigung durch den Nutzer ein seltener Beendigungsgrund. Die Kammer schätzt die durchschnittliche Dauer eines solchen Nutzungsverhältnisses auf mindestens 25 Jahre, wenn es auf unbestimmte Zeit angelegt war. Dies gilt um so mehr, nachdem diese Nutzungsverhältnisse nach dem am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen Recht jetzt sogar vererblich sind. Der Zuständigkeitsstreitwert bestimmt sich aber bereits unabhängig davon nach dem fünfundzwanzigfachen Jahresentgelt.

Als Entgelt kann nicht der von den Kl. als angemessen erachtete Betrag in Höhe von 1.000,- DM pro Monat, sondern nur der unstreitig tatsächlich vereinbarte Betrag in Höhe von 15,- DM pro Monat angesetzt werden.

II. Die Berufung hat Erfolg, weil die Klage unzulässig ist.

Hingegen ist entgegen der Auffassung der Bekl. zu 2) die Entscheidung durch Teilurteil nicht unzulässig. Sie mag unzweckmäßig sein, weil entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes keine Stufenklage vorliegt. Über den Herausgabeantrag hätte nach entsprechendem richterlichen Hinweis nach Maßgabe des § 257 ZPO entschieden werden können, falls nicht insoweit nach Maßgabe der Hilfsanträge nach § 281 ZPO zu verfahren gewesen wäre. Die Transparenz der amtsgerichtlichen Entscheidung für die Bekl. wäre sicherlich erhöht worden, wenn das Amtsgericht gem. § 313 Abs. 2 ZPO alle gestellten Anträge in den Tatbestand aufgenommen hätte. Die Unzweckmäßigkeit einer Entscheidung macht diese jedoch nicht unzulässig.

Den Kl. fehlt die Prozeßführungsbefugnis. Sie sind nicht Partei des Vertrages, dessen Aufhebung sie begehren. Prozeßführungsbefugt ist hinsichtlich der Aufhebungsklage die Gemeinde W. bzw. deren Rechtsnachfolger. Die Kl. behaupten selber nicht, von der Gemeinde W. bzw. deren Rechtsnachfolger ermächtigt worden zu sein, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Gem. § 314 Abs. 4 ZGB kann nur der Vertragspartner des Nutzers die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses verlangen. Das Rechtsverhältnis, dessen Aufhebung die Kl. verlangen, richtet sich gem. § 4 Art. 232 EGBGB nach den §§ 312 ff. ZGB. Dabei ist unschädlich, daß der Vertrag als "Mietvertrag" bezeichnet wurde. Maßgeblich ist der Inhalt des Vertrages, nach dem der Bekl. und deren Eltern das Grundstück als Wochenendgrundstück zum Wochenendauf-enthalt überlassen wurde. Die Auffassung der Kl., sie könnten die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses verlangen, weil sie Eigentümer des Grundstücks sind, ist unzutreffend.

Das Streitgrundstück wurde gem. § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. I 1952, 615 f.) "in den Schutz und die vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik übernommen". Dieser Verordnung unterfielen Grundstücke, die nicht im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen waren, wenn derer Eigentümer sich innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes aufhielten. Hinsichtlich des Streitgrundstücks hat der Rat der Gemeinde W. diese Funktion ausgeübt. Die Kl. behaupten selbst, daß ihre Rechtsvorgängerin ihren ständigen Wohnsitz immer schon innerhalb des bisherigen Geltungsbereiches des Grundgesetzes gehabt habe, während das Streitgrundstück unstreitig außerhalb dieses Gebietes liegt.

Die Bekl. behaupten, für das Streitgrundstück bestehe noch diese staatliche Zwangsverwaltung. Soweit die Kl. dem entgegentreten und behaupten, eine staatliche Zwangsverwaltung habe nie bestanden, ist dieser Vortrag offensichtlich unzutreffend, wie sich schon zwingend daraus ergibt, daß der Vertrag, dessen Aufhebung die Kl. begehren und dessen Bestehen sie ausdrücklich zugestehen, doch gerade zwischen der örtlichen Gebietskörperschaft und der Bekl. sowie deren Eltern geschlossen wurde.

Zutreffend ist die Auffassung der Kl., daß der Vertrag fortbestehe. Dies folgt aus § 17 VermG. Zutreffend ist ferner die Auffassung der Kl., daß sie in den seitens der Bekl. mit dem Rat der Gemeinde W. geschlossenen Vertrag einträten. Dies ergibt sich aus § 16 Abs. 2 VermG. Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des Amtsgerichtes, dieser Rechtsübergang habe bereits zu Gunsten der Kl. stattgefunden, weil diese den Vertrag als auch für sich selber maßgeblich anerkannt hätten. So einfach läßt sich der Rechtsübergang nicht herbeiführen. Die staatliche Verwaltung wird gem. § 11 Abs. 1 VermG erst auf Antrag des Berechtigten aufgehoben. Die Kl. behaupten selber nicht, daß bisher ein Aufhebungsbescheid erlassen worden sei. Sie treten aber erst mit Bestandskraft des Aufhebungsbescheides in das Vertragsverhältnis ein (§ 34 Abs. 1 VermG).

III. Die Kammer vermag die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägervertreters gegen das Vermögensgesetz nicht zu teilen, in denen er sich auf die Eigentumsgarantie gestützt hat. Richtig ist allerdings, daß die staatlichen Organe bei Ausführung der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten ohne den Willen des Berechtigten im eigenen Namen handelten. Die Zuweisung der Verwaltungskompetenz an die staatlichen Organe durch die Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 ist aus heutiger Sicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, da sie unter Ausschluß auch des mitwirkungsbereiten Berechtigten erfolgte. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, wie sich diese Rechtswid-rigkeit auf die Wirksamkeit der Rechtshandlungen der staatlichen Organe gegenüber dem Berechtigten auswirken würde, weil durch das Vermögensgesetz gerade eine Heilung eventueller Rechts- bzw. Vertretungsmängel innerhalb bestehender Verträge von Gesetzes wegen angeordnet ist. Gegen diese Regelung des § 17 VermG, daß Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse bestehen bleiben, die durch die staatliche Verwaltung begründet wurden, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber mußte dem auf jahrzehntelanger staatlicher Praxis gewachsenen Vertrauensschutz der Grundstücksnutzer, die im Vertrauen auf den Bestand und die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses disponiert haben, Rechnung tragen. Gegen einen unredlichen Nutzer ist der Eigentümer durch § 17 Satz 2 VermG hinreichend geschützt.

Er braucht insbesondere auch keine andauernden Vermögenseinbußen zu fürchten. Bei Geschäftsräumen und Gewerbegrundstücken kann er schon via § 2 Abs. 5 Nr. 2 und 3 Art. 232 EGBGB die Erhebung eines ortsüblichen Mietzinses durchsetzen. Auch für Wochenendgrundstücke kann er nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Art. 232 EGBGB eine angemessene (Um)Gestaltung des Rechtsverhältnisses insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Gegenleistung des Nutzers verlangen. Daß der Mietzins für Wohnraum erst allmählich in den Bereich des Marktzinses überführt werden kann, rechtfertigt sich aus der Verpflichtung innerhalb der staatlichen Vorsorgeverwaltung, das Grundbedürfnis der Bürger auf Wohnraum zu erfüllen. Die Begrenzung der Mietpreissteigerung ist selbst in den alten Bundesländern noch geltendes Recht; insbesondere in Berlin (West) galt auf Grund der besonderen Struktur des Wohnungsbestandes für Altbauwohnungen noch bis Ende 1987 eine Mietpreisbindung und auch nach deren Auslaufen wird der Mietanstieg durch das GVW reglementiert.

Die Kl. können sich auch nicht auf den Rechtsstandpunkt des AG Charlottenburg (GE 91, 883, 885 = ZOV 91, 52) beziehen, wonach § 17 VermG für (BGB- und ZGB-typenfremde) unentgeltliche Überlassungsgeschäfte nicht anwendbar sein soll. Das streitige Nutzungsverhältnis ist ein entgeltliches. So nachvollziehbar der Standpunkt der Kl. auch ist, daß ihnen ein monatliches Entgelt in Höhe von 15,- DM für ein 1.570 m2 großes Wochenendgrundstück in bester Naherholungsstadtrandlage als zu gering erscheint, streitet dies nicht für eine Verfassungswidrigkeit des Vermögensgesetzes. Ob und ggf. welche Konsequenzen es hat, daß die Bundesregierung bisher von ihrer Ermächtigung aus § 4 Abs. 2 Art. 232 EGBGB noch keinen Gebrauch gemacht hat, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da sich jedenfalls keine Konsequenzen für § 17 VermG daraus ergeben können. Auch gegen die Regelung in § 11 des Vermögensgesetzes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Interessen des durch die staatliche Verwaltung eingeschränkten Eigentümers sind hinreichend berücksichtigt, weil auf seinen Antrag hin die staatliche Verwaltung aufzuheben und er in seine ihm entzogenen Rechte einzusetzen ist. Da dem Eigentümer wahlweise ein Entschädigungsanspruch eingeräumt ist, hat das fristgebundene Rückübertragungsverfahren den Zweck, alsbald klare Rechtsverhältnisse herbeizuführen. Es liegt doch gerade auch im Interesse des Berechtigten, frühzeitig zu erfahren, ob sich auch noch Dritte rühmen, ihrerseits Berechtigte zu sein. Nach so langer Zeit kommt es relativ häufig vor, daß Streit besteht, wer Eigentümer eines Grundstücks ist. Auch der Nutzer eines unter staatlicher Verwaltung stehenden Grundstücks soll alsbald Klarheit über das Schicksal des Grundstücks erhalten.

IV. Soweit die Kl. vortragen, auch im Hinblick auf den von ihrer Rechtsvorgängerin mit dem Bekl. zu 1) geschlossenen Nutzungsvertrag deren Rechtsnachfolger zu sein, ist dies ein anderer Vertrag als der streitgegenständliche.

V. Die Klage ist im übrigen auch unbegründet. Selbst wenn den Kl. bereits das Grundstück zurückübertragen worden wäre und sie in das bestehende Rechtsverhältnis eingetreten wären, könnten sie trotz ihrer dann gegebenen Prozeßführungs- und Sachbefugnis die Aufhebung dieses Rechtsverhältnisses nicht auf Grund ihres Klagevorbringens verlangen.

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichtes nicht, daß die bau-lichen Änderungen auf dem Grundstück eine Vertragsverletzung bildeten, weil sie nicht im Einvernehmen mit den Kl. bzw. deren Rechtsvorgängerin erfolgt seien. Nach dem vom Amtsgericht aufgehobenen Vertrag hatten die Bekl. zu 2.) bzw. deren Eltern lediglich Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinde W. herzustellen. Die Kl. behaupten nicht, daß dieses Einvernehmen nicht hergestellt worden sei. Die Kl. behaupten nicht, daß im Rahmen der ursprünglichen Vereinbarung zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem Bekl. zu 1.) vereinbart worden sei, daß der Bekl. zu 1.) keine baulichen Veränderungen an dem Grundstück vornehmen dürfe. Es bräuchte daher auch nicht aufgeklärt zu werden, ob die Umbauten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung möglicherweise sogar geboten waren.

Die Bekl. verweigern zu Recht die Entrichtung eines Nutzungsentgeltes in Höhe von 1.000,- DM pro Monat. Eine Erhöhung des Nutzungsentgeltes kann nur nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Art. 232 EGBGB verlangt werden. Auf die-se Rechtslage dürfen sich die Bekl. berufen. Die Kl. irren, wenn sie glau-ben, das Nutzungsentgelt eigenmächtig bestimmen zu können. Die Vor-schrift des § 2 Abs. 5 Nr. 2 Art. 232 EGBGB findet ausdrücklich nur für Gewerbemietverhältnisse Anwendung. Das Schicksal des streitbefangenen Vertrages richtet sich hingegen nach § 4 Art. 232 EGBGB, und eine Erhöhung des Nutzungsentgeltes kann nur nach Maßgabe der - soweit er-sichtlich - noch nicht erlassenen Rechtsverordnung verlangt werden.

Die Kl. irren weiter, wenn sie glauben, ihnen sei in Abschnitt VIII. des Vertrages ein Kündigungsrecht eingeräumt worden. Der verwendete Mustermietvertrag folgte bereits in allen Einzelheiten dem im Mietrecht der DDR geltenden Postulat, daß der Vermieter gegen den Willen des Mieters das Mietverhältnis nicht einseitig frei beenden können solle. Die-ser politisch motivierte Mieterschutz fand später in den Regelungen der §§ 314, 120 ZGB seinen Niederschlag. Eine Beendigung durch Kündigung durch den "Vermieter" ist in Ziffer 1. im Abschnitt VIII des Ver-trages nicht vorgesehen. Auch durch den maschinenschriftlichen Zusatz sollte dem "Vermieter" ein Kündigungsrecht nicht verschafft werden. Ausweislich der Formulierung geht es darum, den Beendigungszeitpunkt im Beendigungsfalle festzulegen. Dies ist zwar nicht übermäßig glücklich formuliert, aber es ist erkennbar, daß lediglich festgelegt werden sollte, daß im Eintreten eines der Beendigungsfälle der Ziffer 1.) a) bis c) in Abweichung von Ziffer 2.) die Beendigung jeweils zum Schluß eines Jahres erfolgen sollte. Der Zusatz bezieht sich nach seiner Formulierung nicht auf die Regelung zu Ziffer 1.), sondern auf die Regelung zu Ziffer 2.). Die räumliche Nähe zu der Regelung zu Ziffer 1.) ist zwanglos darauf zurückzuführen, daß unmittelbar bei Ziffer 2.) kein Platz mehr war.

Und selbst wenn dem "Vermieter" durch den maschinenschriftlichen Zusatz im Vertrag ein Kündigungsrecht eingeräumt worden sein sollte, wäre diese Befugnis durch § 2 Abs. 2 EGZGB aufgehoben worden. Diese Vorschrift kann nur dahingehend verstanden werden, daß sich der Vertrag vom 3. April 1958 ab dem 1. Januar 1975 unter Fortfall entgegenstehender individualvertraglicher Vereinbarungen ausschließlich nach den §§ 312 ff. ZGB zu richten hatte, nach denen eine einseitige Vertragsbeendigung durch den Vermieter nur unter den Voraussetzungen des § 314 Abs. 2 ZGB möglich ist.