Beschwerdewert
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; § 511a a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beschwerdewert; Tierhaltung; Unterlassungsklage; Affektationsinteresse
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist der Mieter auf Unterlassung der Tierhaltung verurteilt, beträgt die Beschwer nicht mehr als 600 DM, so daß die Berufung unzulässig ist.
2. Das Affektationsinteresse muß dabei unberücksichtigt bleiben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist unzulässig, weil die Beschwer der Bekl. den gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO erforderlichen Mindestbeschwerdewert von 1.500 DM nicht übersteigt.
Bei einer Klage auf Unterlassung der Tierhaltung handelt es sich um einen Streit, der den Umfang der dem Mieter gemäß § 535 BGB zustehenden Rechte auf Gebrauch der Mietsache betrifft. Der Vermieter, der von seinem Mieter die Unterlassung der Tierhaltung begehrt, leugnet damit eine Befugnis des Mieters. Das Interesse des Vermieters kann sich nur an den mit der Tierhaltung verbundenen möglichen Beschädigungen der Mietsache oder den denkbaren Belästigungen der anderen Mieter orientieren. Dieses Interesse kann nicht höher als 600 DM bewertet werden. Als Richtschnur kann dafür die Überlegung dienen, daß ein Vermieter, der dem Mieter die Tierhaltung genehmigt, ohne dazu verpflichtet zu sein, von diesem die Zahlung eines Zuschlages zum Mietzins verlangen kann, der sich allenfalls in der Größenordnung von bis zu 20 DM monatlich bewegen dürfte.
Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Höhe des vereinbarten Mietzinses. Dieser Gesichtspunkt könnte allenfalls bei der Klage eines Mieters auf Festhaltung der Befugnis zur Tierhaltung eine Rolle spielen. Hier nimmt der Mieter ein Recht für sich in Anspruch, das sich wertmäßig als bestimmter Prozentsatz des geschuldeten Mietzinses ausdrückt. Ebenso wie ein Mieter, der auf Beseitigung von Mängeln der Mietsache klagt und damit die volle Gebrauchstauglichkeit der Mietsache wieder hergestellt wissen will mit der Folge, daß der Streitwert seiner Klage sich nach dem 36fachen Minderungsbetrag bemißt, will auch der Mieter, der das Recht auf Tierhaltung für sich in Anspruch nimmt, den ungeschmälerten Gebrauch der Mietsache geltend machen. Hier könnte allenfalls eine Quote von maximal 3 % des Mietzinses, bezogen auf 36 Monate, in Betracht kom-men. Nicht abgestellt werden kann hier die Frage der Beschwer auch auf das Affektationsinteresse des Mieters (so etwa LG Hamburg WuM 1986, 248 - ZK 16 -, andere Auffassung LG Hamburg WuM 1987, 232 - ZK 7 -, siehe auch LG Wiesbaden WuM 1994, 486). Das Affektationsinteresse des Mieters ist ohne Bezug auf das konkrete Mietverhältnis. Es ist nicht meßbar und kann nicht zum Maßstab für die Bemessung des Streitwertes und damit der Beschwer gemacht werden. Sicherlich soll nicht verkannt werden, daß die durch ein Urteil erzwungene Abschaffung eines dem Mie-ter ans Herz gewachsenen Haustieres als besondere Härte empfunden wird. Aber mietrechtliche Entscheidungen sind oftmals für die Betroffenen mit Härten verbunden, etwa bei einem Urteil auf Herausgabe einer Woh-nung gegenüber einem langjährigen in seiner Umgebung verwurzelten Mieter aufgrund einer erfolgreichen Kündigung wegen Eigenbedarfs. Auch hier wird der Streitwert nicht nach einem fiktiven Schmerzensgeld bemessen, sondern nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO.
Es bleibt also dabei, daß die Beschwer nicht mehr als 600 DM beträgt, eine Auffassung, mit der sich die Kammer wohl in Übereinstimmung mit den anderen Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin befindet (vgl. Schach, GE 1992, 1291, siehe zur Entscheidungspraxis anderer Kammern: LG Darmstadt WuM 1992, 117: unter 700 DM; LG Hamburg WuM 1987, 232: unter 700 DM; LG Würzburg WuM 1988, 157: 1.000 DM; LG Düsseldorf WuM 1993, 604; 2.000 DM).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieter war zur Unterlassung der Hundehaltung vom Amtsgericht verurteilt worden und legte dagegen Berufung ein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 8. Januar 1996 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung als unzulässig, weil der Beschwerdewert von 1.500 DM nicht überstiegen sei. Das Gericht folgt der Rechtsprechung der anderen Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin, wonach ein Beschwerdewert von 600 DM anzunehmen ist. Die emotionale Beziehung des Mieters zu seinem Tier wird nicht berücksichtigt.