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Beschwerdewert

OLG Schleswig5 RE-Miet 1/8723.12.1987GE 1988, 1165

ZPO §§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1, § 511 a a.F.; GKG § 16 Abs. 5 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwerdewert; Rechtsmittelstreitwert; Mieterhöhung; Rechtsentscheidvorlage; Prozessuale Vorfragen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zum Rechtsmittelstreitwert bei Ansprüchen auf Erhöhung des Mietzinses für Wohnraum nach § 2 MHG.

2. Zur Frage, inwieweit prozessuale Rechtsfragen zum Gegenstand eines Vor lagebeschlusses gemacht werden können (Rechtsentscheid abgelehnt).

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem die Bekl. eine Wohnung gemietet hat. Der Nettokaltmietzins beträgt 495,87 DM (= 6,30 DM/m2). Mit seinem auf § 2 MHG gestützten Mieterhöhungsverlangen vom 4. November 1985 be-gehrt der Kl. von der Bekl. die Zustimmung zur Mieterhöhung um 47,23 DM auf 543,10 DM Netto-Kaltmiete (= 6,90 DM/m2). Dem Erhöhungsverlangen stimmte die Bekl. nicht zu. Das Amtsgericht hat über die Frage, ob ein monatlicher Nettokaltmietzins von 6,30 DM/m2 die üblichen Entgelte nicht übersteige, Beweis erhoben durch Ein-holen eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Quadratmetermietzins von 6,50 DM netto angemessen und daß der Mietzins von 6,30 DM nicht überhöht sei.

Das Amtsgericht hat der Klage im vollen Umfange stattgegeben und die Bekl. dem-gemäß verurteilt, der Mieterhöhung auf 543,10 DM (= 6,90 DM/m2) zuzustimmen.

Die Bekl. hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und verfolgt weiterhin die Abweisung der Klage.

Das Landgericht hat dem Senat folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

Ist der Rechtsmittelstreitwert (hier der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 a ZPO) bei Ansprüchen auf Erhöhung des Mietzinses für Wohnraum (§ 2 MHG) nach dem einfachen, dem zweifachen, dem dreifachen, dem fünfundzwanzigfachen oder nach welchem anderen Vielfachen des Jahresbetrages des zusätzlich geforderten Zinses maßgebend:

1) Ist für die Ermittlung des Rechtsmittelstreitwertes § 16 Abs. 5 GKG (analog) maß-gebend?

2) Wenn § 16 Abs. 5 GKG nicht oder nicht entsprechend anwendbar ist,

a) welche Vorschrift ist dann anwendbar: § 3 ZPO, § 8 ZPO oder § 9 ZPO - in direkter oder entsprechender Anwendung?

b) Ist die Beschwer verschieden zu beurteilen, je nachdem, ob der Vermieter oder der Mieter Berufung eingelegt hat, oder ist der Streitwert stets einheitlich festzusetzen?

Zur Begründung der Vorlage hat das Landgericht ausgeführt: Bei der Bestimmung des Rechtsmittelstreitwertes im Falle eines Mieterhöhungsverlangens gehe es um ei-ne Rechtsfrage, die sich aus dem Mietverhältnis über Wohnraum ergebe. Zwar sei nicht zu verkennen, daß diese Frage als eine solche des Prozeßrechts erscheine. Dennoch sei sie einem Rechtsentscheid zugänglich. Daß auch prozeßrechtliche Fra-gen einem Rechtsentscheid nach Art. III des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes zuge-führt werden könnten, habe der Bundesgerichtshof durch seinen Rechtsentscheid vom 11. Januar 1984 entschieden. Er habe darauf abgestellt, ob ein mietrechtlicher Bezug bestehe, und diesen Zusammenhang für Auslegungsfragen im Rahmen der Prüfung der ausschließlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 29 a ZPO be-jaht. Vom gleichen mietrechtlichen Bezug sei die hier zu entscheidende Frage, wie der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 a in Verbindung mit den §§ 2 ff ZPO zu ermitteln sei. Auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 8. Januar 1985) habe entschieden, daß über die Frage des Rechtsmittelstreitwertes durch das "in Art. III des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vorgesehene besondere Verfahren zu entscheiden" sei.

Das Landgericht mißt den vorgelegten Fragen grundsätzliche Bedeutung bei. Die Frage unter Ziff. 2 b sei insofern von grundsätzlicher Bedeutung, als sich die Beru-fungssumme stets nach der Beschwer des Berufungsführers zu richten habe und die-se für Vermieter und Mieter unterschiedlich zu bemessen sei. Die vorgelegten Fragen seien auch entscheidungserheblich. Die Berufung sei unzulässig, wenn der einjähri-ge Erhöhungsbetrag maßgebend sei. Die Berufungssumme läge dann bei 566,76 DM (12 x 47,32 DM).

II. Der Erlaß eines Rechtsentscheides hat zu unterbleiben, weil die Vorlagefragen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. III Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung miet-rechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 nicht erfüllen.

Dem Landgericht ist zwar zuzustimmen, daß die Frage nach der Berechnung des Rechtsmittelstreitwertes bei Mieterhöhungsklagen von grundsätzlicher Bedeutung ist. Sie ist seit langem umstritten und wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. zum Meinungsstand den bereits zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1985 in WM 1985, 110, 111). Auch der Senat ist der Auffassung, daß aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit ein praktisches Bedürfnis für eine einheitliche Regelung dieser Frage besteht.

Ihre Beantwortung ist im konkreten Fall auch entscheidungserheblich, da von ihr die Zulässigkeit der Berufung abhängt. Bedenken an der Entscheidungserheblichkeit könnten sich allein zu der unter Ziff. 2 b gestellten Frage ergeben, ob die Beschwer anders zu beurteilen sei, wenn nicht - wie vorliegend - der Mieter, sondern der Ver-mieter Berufungsführer sei. Denn es ist nicht Aufgabe der Oberlandesgerichte, über den konkreten Fall hinausgehende abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden (Bay-ObLG in WM 1984, 240, 241 mit weiteren Nachweisen). Diese Bedenken können je-doch dahingestellt bleiben, da bereits die vorrangige Frage, ob die zur Entscheidung gestellten Vorlagefragen insgesamt überhaupt zum Gegenstand eines Rechtsentscheids gemacht werden können, zu verneinen ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei ihnen um solche des Verfahrensrechts, die einem Rechtsentscheid nicht zugänglich sind.

Nach Art. III Abs. 1 des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes können nur Rechtsfragen, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergeben oder den Be-stand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betreffen, zum Rechtsentscheid vor-gelegt werden. Dabei muß es sich in beiden Fällen um Rechtsfragen des materiellen Wohnraummietrechts handeln. Rein verfahrensrechtliche Fragen können nicht Ge-genstand eine Rechtsentscheids sein. Dies ist allgemeine Ansicht (vgl. KG in WM 1986, 106, 107 mit weiteren Nachweisen).

Daran hat auch der Bundesgerichtshof in seinem bereits zitierten Rechtsentscheid vom 11. Januar 1984 festgehalten (in WM 1984, 119 = BGHZ 89, 275). Unter be-stimmten Voraussetzungen können nach dieser Entscheidung jedoch auch prozessuale Rechtsfragen zum Gegenstand eines Vorlagebeschlusses gemacht werden. Dafür ist jedoch nicht ausreichend, daß ein mietrechtlicher Bezug besteht. Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs muß vielmehr ein enger innerer Zusammenhang zu einer Frage des materiellen Wohnraummietrechts bestehen und auch dort geregelt sein. Im konkreten Fall hatte der Bundesgerichtshof über die Frage zu ent-scheiden, ob auch für die Rückforderung zuviel gezahlter Mietzinsen das Amtsgericht gemäß § 29 a ZPO ausschließlich zuständig sei. Der Bundesgerichtshof hat die Vor-lagefähigkeit dieser verfahrensrechtlichen Frage damit bejaht, daß die Zuständigkeitsregelung des § 29 a ZPO in einem engen inneren Zusammenhang mit einer Rechtsfrage des materiellen Wohnraummietrechts stehe.

Diese Voraussetzungen sind bei den hier gestellten Vorlagefragen nicht gegeben. Die Frage nach der Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts steht in keinem engen Sachzusammenhang mit einer im Mieterhöhungsgesetz geregelten Rechtsfrage, sondern richtet sich ganz allgemein nach den §§ 2 ff ZPO. Dies ergibt sich schon dar-aus, daß sich der Meinungsstreit um die Berechnung des Rechtsmittelstreitwertes in Mieterhöhungsklagen nicht etwa um die Frage rankt, in welcher Weise der monatliche Mietzins zu berechnen sei, was auf eine Rechtsfrage aus dem Bereich des mate-riellen Mietrechts hinweisen könnte. Vielmehr geht es allein um die mit dem Vorlagebeschluß des Landgerichts gestellte Frage, nach welchem Vielfachen des Monats- oder Jahresmietzinses der Rechtsmittelstreitwert zu bestimmen sei. Dieser Berechnungsfaktor ist allein aus den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung bzw. etwa an-wendbaren Kostenvorschriften zu gewinnen; er ergibt sich folglich nicht aus den Be-stimmungen des materiellen Mietrechts.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 8. Januar 1985 (in NJW 1985, 2249 = WM 1985, 110) nicht ausgesprochen, daß über die Frage des Rechtsmittelstreitwertes durch das besondere Verfahren des Rechtsentscheids zu entscheiden sei. In dem diesem Beschluß zugrundeliegenden Verfahren wendeten sich mehrere Beschwerdeführer gegen amtsgerichtliche Urteile in Mieterhöhungsstreitigkeiten. Zur Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde führten sie aus, daß das für sie jeweils zuständige Landgericht bei der Streitwertberechnung in ständiger Rechtsprechung vom einfachen Jahresbetrag der geforderten Mieterhöhung ausgehe. Bei dem geringen Streitwert sei die Berufungssumme nicht erreicht und der Rechtsweg deshalb erschöpft. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden als unzulässig zurückgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, daß die Beschwerdeführer vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde von dem Rechtsmittel der Berufung hät ten Gebrauch machen müssen, zumal wenn die Anwendung und Auslegung neuer mietrechtlicher Vorschriften gerügt werde. Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, hierüber allein aus verfahrensrechtlicher Sicht unter Übergehung der Berufungsgerichte sowie des in Art. III des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes vorgese-henen Verfahrens zu entscheiden.

Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Zulässigkeit der ihm vorgelegten Ver fassungsbeschwerden ersichtlich unter dem formalen Gesichtspunkt geprüft und entschieden, daß vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich der or-dentliche Rechtsweg erschöpft sein müsse, und zwar auch auf die Gefahr hin, mit ei-nem Rechtsmittel als unzulässig abgewiesen zu werden. Aus der an anderer Stelle der Entscheidung ausdrücklich betonten Weigerung des Bundesverfassungsgerichts, als quasi weitere Rechtsmittelinstanz über die Anwendung einfachen Rechts zu befinden, ergibt sich, daß das Bundesverfassungsgericht mit seinem Hinweis auf Art. III des 3. Mietrechtsänderungsgesetzes eben keine Aussage über die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Mietrechtsentscheid machen wollte.

Danach hat der nachgesuchte Rechtsentscheid zu unterbleiben; das Landgericht wird über die Frage der Berechnung des Rechtsmittelstreitwertes und damit der Zu-lässigkeit der Berufung eigenständig zu entscheiden haben.