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Beschwerdegegenstand

BayObLG2Z BR 100/9704.09.1997WuM 1998, 54

§§ 45, 48 WEG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwerdegegenstand; Geschäftswert; Besichtigungsrecht; Betretensrecht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Geschäftswert und Wert des Beschwerdegegenstands, wenn es darum geht, ob der Ausschluß des Geschäftsführers einer Verwalter-GmbH mit über 20 Mitarbeitern von dem Recht, Hobbyräume eines Wohnungseigentümers zum Zweck der Besichtigung zu betreten, wegen des gespannten Verhältnisses zwischen ihm und dem betroffenen Wohnungseigentümer gerechtfertigt ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ast. und der Ag. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin eine GmbH ist. Dem Ag. gehören unter anderem drei Hobbyräume im Keller.

Auf Antrag der Ast. hat das AG München den Ag. am 17.1.1997 verpflichtet, der Verwalterin Zutritt zu den Kellerräumen zu gewähren. Das LG München I hat diese Entscheidung durch Beschluß v. 24.6.1997 dahin abgeändert, daß der Ag. nicht verpflichtet ist, dem Geschäftsführer der Verwalterin den Zutritt zu gewähren, und daß das Betretungsrecht der Verwalterin im übrigen zeitlich beschränkt ist. Den Geschäftswert haben die Vorinstanzen auf 7.500 DM festgesetzt. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die Ast. dagegen, daß der Geschäftsführer der Verwalterin von dem Betretungsrecht ausgeschlossen wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 1.500 DM nicht übersteigt (§ 45 Abs. 1 WEG).

1. Der Senat hält bei Berücksichtigung des Interesses sowohl der Ast. als auch des Ag. einen Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von 1.000 DM für angemessen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG). Im Rechtsbeschwerdeverfahren geht es nur noch um die Frage, ob das Recht der Verwalterin, die Hobbyräume zu betreten, auch von dem Geschäftsführer ausgeübt werden darf. Das LG hat dies mit der Begründung verneint, die Verwalterin verfüge über weit mehr als 20 Mitarbeiter, die die Verwaltertätigkeit für die GmbH ausübten; im Hinblick auf das gespannte Verhältnis zwischen dem Ag. und dem Geschäftsführer entspreche es nicht dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, die Besichtigung durch den Geschäftsführer der Verwalterin vornehmen zu lassen. Das Interesse der Beteiligten daran, daß die Besichtigung von dem Geschäftsführer und nicht von einem anderen Mitarbeiter der GmbH vorgenommen wird, bewertet der Senat mit 1.000 DM. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann zwar niedriger, nicht aber höher als der Geschäftswert sein (BGHZ 119, 216/219).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es erscheint angemessen, daß die unterlegenen Ast. die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen.