Beschwerdefrist
WEG § 14 Nr. 1, § 45 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; ZPO § 516; FGG § 16 Abs. 3, § 22
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beschwerdefrist; Sondernutzungsfläche; Grillen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Regelung des S 516 ZPO, wonach spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar. Dies gilt auch für das sogenannte echte Streitverfahren wie z. B. das Wohnungseigentumsverfahren.
2. Ob das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten wegen Verstoßes gegen § 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkungen zu gestatten ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Maßgebend sind insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer , einer Wohnanlage. Den Antragsgegnern gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung mit Garten; die Sondernutzungsfläche ist etwa 25 m tief und 20 m breit. Die Antragstellerin hat eine Wohnung mit Balkon im 2. Obergeschoß über der Wohnung der Antragsgegner. Die Antragsgegner errichteten in ihrem Garten aus vier Holzpfosten eine 2 m hohe, untereinander mit dünnen Drähten verbundene Kletterhilfe, an der wildwachsender Wein rankt.
Die Antragsgegner grillen in den Sommermonaten in ihrem Garten. Über die Häufigkeit des Grillens und die dabei eingehaltene Entfernung zur Wohnung der Antragstellerin besteht zwischen den Antragsgegnern und der Antragstellerin Streit.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Kletterhilfe zu beseitigen, sowie den Antragsgegnern zu verbieten, im Garten zu grillen.
Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 15.5.1997 hat das Landgericht einen Beschluß verkündet, durch den es den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge abgewiesen hat. Der Beschluß enthielt keine Gründe. Der Beschluß des Landgerichts vom "15.7.1997" (gemeint wohl: 15.5.1997) wiederholt den Entscheidungssatz des Beschlusses vom 15.5.1997 und ist begründet. Dieser Beschluß wurde den Beteiligten am 30.11.1998 zugestellt. Am 14.12.1998 hat die Antragstellerin sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die überwiegend keinen Erfolg hatte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt (§ 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG). Die Bestimmung des § 516 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar.
Die Rechtsmittelfrist beginnt im Fall der Bekanntmachung durch Zustellung eines Beschlusses nach § 16 Abs. 2 FGG mit dem Zeitpunkt der wirksamen Zustellung. Hier ist die Entscheidung vom "15.7.1997" den Beteiligten am 30.11.1998 zugestellt worden. Die am 14.12.1998 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde ist damit rechtzeitig.
b) Im Fall der Bekanntmachung eines Beschlusses zu Protokoll nach § 16 Abs. 3, FGG wird die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde mit der ordnungsmäßigen Bekanntmachung in Gang gesetzt. Eine solche setzt voraus, daß die Entscheidung mit Entscheidungssatz und vollständigen Gründen im vollen Wortlaut mündlich verkündet und zu Protokoll genommen wird; Verkündung und Anwesenheit der Beteiligten sind zu vermerken (BayObLGZ 1998, 301; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 16 FGG Rn. 14 m.w.N.). Hier wurde am 15.5.1997 nur der Entscheidungssatz verkündet. Die Entscheidung ist damit zwar existent, aber nicht wirksam geworden (BayObLGZ 1988, 436/439 f.; Staudinger/Wenzel BGB 12. Aufl. § 45 WEG Rn. 6). Die Rechtsmittelfrist wurde somit nicht in Gang gesetzt.
c) Die sofortige weitere Beschwerde mußte nicht entsprechend § 516 ZPO binnen fünf Monaten nach dem 15.5.1997 eingelegt werden.
(1) Nach § 516 ZPO beginnt die Berufungsfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Nach überwiegender Ansicht wird diese Vorschrift im Verfahren nach der Zivilprozeßordnung auch auf verkündete Beschlüsse entsprechend angewendet. Der Senat hat entschieden, daß bei einem nicht verkündeten Beschluß, der in einem Verfahren ergangen ist, auf den die Vorschriften der Zivilprozeßordnung anzuwenden sind und der nach § 329 Abs. 3 ZPO hätte zugestellt werden müssen, den Parteien aber nur formlos mitgeteilt wurde, in entsprechender Anwendung von § 516 ZPO die Frist zur sofortigen Beschwerde nach § 577 ZPO fünf Monate nach formloser Bekanntgabe beginnt (BayObLG WE 1993, 26). Diese Auffassung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 17.3.1994 (WE 1995, 94 f.) wiederholt. Entgegen der in der Literatur zum Teil vertretenen Auffassung (Staudinger/Wenzel § 45 WEG Rn. 6; Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. § 45 Rn. 1) hat der Senat aber in den genannten Entscheidungen nicht ausgesprochen, daß § 516 ZPO entsprechend auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere im Wohnungseigentumsverfahren, heranzuziehen ist.
(2) Nach fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist § 516 ZPO im verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unanwendbar; dies gilt auch für echte Streitverfahren (BGH RdL 1954, 244 f.; BayObLGZ 1960, 110/118 f.; KG JFG 19, 40/43; Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 11, Bassenge/Herbst Rn. 2, Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. Rn. 11, jeweils zu § 22; Staudinger/Wenzel § 45 WEG Rn. 6; a. A. OLG Zweibrücken FamRZ 1986, § 377 f.).
Eine zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen, wie sie § 516 ZPO enthält, kann nur durch eine positive gesetzliche Regelung herbeigeführt werden (BGH aaO). Eine solche fehlt für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Bundesgerichtshof wendet die Regelung des § 516 ZPO nicht einmal auf die in § 339 ZPO bestimmte Frist zur Einlegung des Einspruchs an (BGHZ 30, 299 f.). Eine entsprechende Anwendung des § 516 ZPO auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbietet sich deshalb erst recht.
Hier kommt hinzu, daß der am 15.5.1997 entgegen § 16 Abs. 3 FGG durch Verlesung nur des Entscheidungssatzes verkündete Beschluß zwar existent, aber nicht wirksam geworden ist. Demgegenüber ist aber ein Urteil, das nur durch Verlesung der Urteilsformel verkündet wird, wirksam (§§ 310, 311 Abs. 2 ZPO). Da somit zwei nicht vergleichbare Sachverhalte vorliegen, kann die Regelung des § 516 ZPO, die im System der Zivilprozeßordnung eine Ausnahmevorschrift enthält, auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend angewandt werden.
(3) Im Hinblick auf die abweichende Auffassung des OLG Zweibrücken (aaO) sind die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 FGG nicht gegeben, weil sich der Senat im Einklang mit dessen Rechtsprechung sieht (vgl. BayObLG DWE 1992, 163 f. m.w.N.).
2. (...)
3. a) Der hinsichtlich der Kletterhilfe geltend gemachte Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3., § 14 Nr. 1 WEG besteht nicht.
(1) Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfäche umfaßt die Befugnis, diese gärtnerisch zu gestalten (BayObLG WE 1991, 163; OLG Köln NJW-RR 1997, 14). Der Nutzung sind jedoch wie beim Sondereigentum durch das Gesetz und die Rechte Dritter (§ 13 Abs. 1 WEG) Grenzen gesetzt. Die sich für den Sondernutzungsberechtigten bei der gärtnerischen Gestaltung ergebenden Verpflichtungen sind in § 14 Nr. 1 WEG näher umschrieben. Danach darf er von dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums nur in solcher Weise Gebrauch machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Erleidet kein anderer Wohnungseigentümer durch eine Gestaltungsmaßnahme in dem Sondernutzungsbereich einen solchen Nachteil, bedarf der Sondernutzungsberechtigte zu dieser Maßnahme einer Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auch dann nicht, wenn die Gestaltungsmaßnahme eine bauliche Veränderung darstellt, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (vgl. § 22 Abs. 1 WEG). Ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil kann auch in einer nicht ganz unerheblichen nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen (BayObLG WuM 1998, 563 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.
(2) Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß eine optische Beeinträchtigung durch die Kletterhilfe nicht besteht. Diese Feststellung ist ohne Rechtsfehler getroffen und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Die Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg; insbesondere ist es, da das Landgericht rechtsfehlerfrei einen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer verneint hat, nicht entscheidungserheblich, ob eine bauliche Veränderung im Sinn des S 22 Abs. 1 WEG vorliegt.
b) Den Antragsgegnern wird nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG untersagt, in ihrem Garten mit einem Holzkohlengrill öfter als fünfmal im Jahr und in einem Bereich, der weniger als etwa 25 m von der Wohnung der Antragstellerin entfernt ist, zu grillen. Der darüber hinausgehende Antrag ist nicht begründet.
(1) Beim Grillen auf Holzkohlenfeuer verbreiten sich Rauch und beißender Geruch. Beides kann zu Beeinträchtigungen anderer Wohnungseigentümer führen, die das unvermeidbare Maß übersteigen. Dahingestellt bleiben kann, welche beeinträchtigenden Nebenwirkungen bei einem Elektrogrill auftreten, weil die Antragsgegner unstreitig einen solchen nicht benutzen.
(2) Ob das Grillen auf Holzkohlenfeuer im Garten wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Maßgebend für die Entscheidung sind insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät (vgl. Staudinger/Bub BGB 12. Aufl. § 21 WEG Rn. 139). Welche Entscheidung zu treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.
(3) Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. In seiner Begründung geht das Landgericht davon aus, daß ein gelegentliches Grillen im hinteren Teil des Gartens hingenommen werden muß. Nach dem allein maßgeblichen Entscheidungstenor ergibt sich aber, daß den Antragsgegnern das Grillen im Garten auf Holzkohlenfeuer uneingeschränkt gestattet ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei den Gegebenheiten des vorliegenden Falles stellt ein uneingeschränktes Grillen auf Holzkohlenfeuer einen verstoß gegen § 14 Nr. 1 WEG dar. Andererseits hält es der Senat nicht für veranlaßt, ein generelles Grillverbot auszusprechen. Ausreichend erscheint vielmehr eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenzt. Die Antragsgegner dürfen auf Holzkohlenfeuer nur am äußersten Ende ihres Gartens, d. h. etwa 25 m von der Wohnung der Antragstellerin entfernt, grillen. Die Einhaltung einer solchen Entfernung erscheint schon deshalb nicht unzumutbar, weil die Antragsgegner selbst behaupten, was allerdings von der Antragstellerin bestritten wird, nur in einem Bereich gegrillt zu haben, der etwa 25 m von der Wohnung der Antragstellerin entfernt Ist. Der Senat ist ferner der Auffassung, daß es die Antragstellerin hinnehmen muß, ohne daß eine das unvermeidbare Maß übersteigende Beeinträchtigung vorliegt, wenn im Jahr höchstens fünfmal gegrillt wird. Eine solche Regelung beeinträchtigt auch die Antragsgegner nicht unzumutbar, zumal sie selbst behaupten, in den vergangenen Sommern jeweils zum Teil nur zwei- bis dreimal im Freien gegrillt zu haben.