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Beschwerdefrist

BayObLG2Z BR 28/0128.05.2001GE 2001, 1135

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; WEG § 45 Abs. 1; FGG § 16 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwerdefrist; Verkündung; Lauf

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Wohnungseigentumsverfahren wird die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde dadurch in Lauf gesetzt, daß die Entscheidung des Amtsgerichts durch Verlesen der vollständigen Entscheidung samt Gründen in Gegenwart aller Beteiligten oder ihrer Vertreter bekannt gemacht wird. Dies verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer Anlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Im November 1999 erkrankte der Antragsteller an Legionellose. In der Folgezeit wurden im Warmwasser der Wohnanlage Legionellen festgestellt. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin habe ihr obliegende Verwalterpflichten bei der Wartung und beim Betrieb der Warm-wasseranlage verletzt und dadurch seine Erkrankung verschuldet. Er hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.760,20 DM und eines Schmerzensgeldes von mindestens 15.000 DM zu verpflichten. Das Amtsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Antrag abgewiesen. Aus-weislich des Sitzungsprotokolls wurden Tenor und Gründe in Anwesenheit des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten, eines Rechtsanwalts, sowie des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin verkündet. Gegen den am 14.12.2000 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 20.12.2000 sofortige Beschwerde eingelegt und nach Hinweis auf die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels am 12.1.2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das LG hat dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die sofortige Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

a) Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Wohnungseigentumssachen beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die angefochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1 FGG). Da mit der Bekanntmachung der Entscheidung des Amtsgerichts eine Frist beginnt, ist die Entscheidung grundsätzlich durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (vgl. §§ 208 ff., §§ 166 ff. ZPO) bekannt zu machen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Einem Anwesenden kann die Entscheidung jedoch auch zu Protokoll bekannt gemacht werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 FGG). In diesem Fall muß die vollständige Entscheidung einschließlich der Gründe durch Verlesen in Gegenwart' aller Beteiligten oder ihrer Vertreter bekannt gemacht werden; damit wird die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Gang gesetzt (BayObLG 1999, 82/83 = BayObLG NZM 1999, 575 m. w. N.).

b) Die Voraussetzungen einer gemäß § 16 Abs. 3 FGG wirksamen Bekanntmachung der Entscheidung des Amtsgerichts liegen vor.

(1) Der Antragsteller macht Ansprüche gegen die Verwalterin wegen Verletzung der ihr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegenden Pflichten im Sinne von § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG geltend. An einem solchen Verfahren sind zwar gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer materiell beteiligt mit der Folge, daß sie formell am Verfahren zu beteiligen sind. Hier gilt jedoch eine Ausnahme, weil es sich um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen einer Gesundheitsschädigung handelt, die dem Antragsteller allein zustehen und die er ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer geltend machen kann, weil diese in keiner Weise betroffen sind. Die übrigen Wohnungseigentümer brauchten daher am Verfahren nicht beteiligt zu werden (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1033 m. w. N.). Demgemäß genügte es, daß der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter sowie der Vertreter der Antragsgegnerin bei der Verkündung der Entscheidung anwesend waren.

(2) Im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2000 ist die Anwesenheit dieser Personen festgehalten und vermerkt, daß sie die Anträge gestellt sowie Gelegenheit zur Äußerung erhalten hätten. Auf die Feststellung "sodann verkündet das Gericht folgenden Beschluß" folgt der Entscheidungstenor und die Begründung, die mit der Kostenentscheidung und Festsetzung des Geschäftswerts endet. Damit genügt das vom Richter unterzeichnete Protokoll den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 FGG (vgl. BayObLG 1999, 82/83; Staudinger/Wenzel WEG § 44 Rn. 57; Bärmann/Merle WEG 8. Aufl. § 44 Rn. 125; Keidel/Schmidt FGG 14. Aufl. § 16 Rn. 26). Die weitergehenden Vorschriften der §§ 159 ff. ZPO, aus denen der Antragsteller die Unvollständigkeit des Protokolls herleiten will, gelten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht (Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. Einl. FGG Rn. 71 m. w. N.). Die Zustellung einer Ausfertigung des Protokolls, die im Rechtsverkehr dessen Urschrift vertritt (vgl. Zöller/Stöber ZPO 22. Aufl. § 170 Rn. 3) ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist rechtlich unerheblich (BayObLGZ 1977, 11/12; Bassenge/Herbst § 16 FGG Rn. 14).

c) Der Senat hält ebenso wie das Landgericht die Vorschrift des § 16 Abs. 3 FGG nicht für verfassungswidrig. Er sieht deshalb keinen Anlaß, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Es verstößt weder gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Beschlüsse, die eine Frist in Lauf setzen, nach § 16 Abs. 3 FGG den Anwesenden zu Protokoll bekannt gemacht werden können, während solche Beschlüsse im Zivilprozeß - auch wenn sie verkündet wurden - den Parteien förmlich zugestellt werden müssen (§ 329 Abs. 3 ZPO).

(1) Die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens ist Sache des Gesetzgebers, der dabei zwischen dem Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjektiven Interesse des Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits abzuwägen hat. Bei einer unterschiedlichen Behandlung von Sachverhaltsgruppen kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173/3174). Der Gesetzgeber hat die Streitigkeiten gemäß § 43 WEG über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und des Verwalters dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen, weil dieses Verfahren einfacher, freier, elastischer, rascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Zahl von Beteiligten besser geeignet ist als der Zivilprozeß (BGHZ 71, 314/317; BayObLGZ 1963, 161/164 m. w. N.).

(2) Die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eröffnete Möglichkeit, durch Bekanntmachung einer Entscheidung gemäß § 16 Abs. 3 FGG eine Rechtsmittelfrist in Lauf zu setzen, stellt keine unzumutbare, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung des Rechtswegs dar. Anders als die Verkündung einer Entscheidung im Zivilprozeß, bei der die Parteien nicht anwesend zu sein brauchen (§ 312 Abs. 1, § 329 Abs. 1 ZPO), muß die Bekanntmachung einer Entscheidung nach § 16 Abs. 3 FGG strengeren Anforderungen genügen, damit dadurch die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird. Der Beteiligte, in dessen Gegenwart eine ihm nachteilige Entscheidung mündlich verkündet und vollständig begründet wird, ist anschließend in der Lage zu prüfen, ob er diese Entscheidung hinnehmen will oder nicht. Die Möglichkeit, daß der Anwalt eines Beteiligten bei dessen Beratung und Vertretung im Einzelfall die Rechtsmittelerfordernisse verkennt oder nicht beachtet, kann in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise der Risikosphäre des Beteiligten zugeordnet werden (BVerfG NJW 1995, 3173/3174; BayObLG NJW-RR 2001, 444).

d) Es kann offenbleiben, ob im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1995, 3173) der Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz bei befristeten Rechtsmitteln in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Verfassungs wegen grundsätzlich eine Rechtsmittelbelehrung gebietet (vgl. Senatsbeschluß vom 13.3.2001, 2Z BR 23/01 m. w. N.). Denn die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde beruht hier nicht auf einer unterbliebenen Belehrung über Form und Frist des Rechtsmittels, sondern auf dem Verschulden des im Termin anwesenden Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, der die Bedeutung der Verkündung der Entscheidung für den Beginn der Rechtsmittelfrist verkannt hat; dieses Verschulden muß sich der Antragsteller gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG zurechnen lassen (BayObLG NJW-RR 2001, 444).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nicht erst die Zustellung, sondern bereits die vollständige Verkündung einer WEG-Entscheidung setzt die Zwei-Wochen-Frist für die Beschwerde in Lauf.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wohnungseigentümer erkrankte an Legionellose und machte da-für das Warmwasser und damit indirekt auch den Verwalter der Wohnanlage verantwortlich, der Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von 15.000 DM zah-len sollte. Das Amtsgericht verlas seine vollständige (abweisende) Entscheidung samt Gründen in Anwesenheit der Beteiligten und protokollierte dies. Der Rechtsanwalt des Antragstellers wartete aber noch die Zustellung des Beschlusses ab und legte binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wie das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, lief die Beschwerdefrist nicht erst ab Zustellung, sondern bereits ab Verkündung des vollständigen Beschlusses des Amtsgerichts und war somit verspätet. Auch Wiedereinsetzung bekam der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht bewilligt, weil er sich das Verschulden seines Rechtsanwalts, der § 16 Abs. 3 FGG nicht kannte, zurechnen lassen muß. Die (außergewöhnliche) Fristenregelung des § 16 Abs. 3 FGG verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Ob eine Rechtsmittelbelehrung verfassungsrechtlich geboten sei, ließ das BayObLG offen; es meinte, diese hätte an dem Verschulden des Anwalts nichts geändert. Aber vielleicht hätte die Belehrung die Rechtskenntnisse des Anwalts aufgefrischt? Der Antragsteller muß nun versuchen, sein Schmerzensgeld beim Anwalt einzuklagen.