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Beschwerdebefugnis gegen Annahmeanordnung, Mietkaution

BGHIV AR(VZ) 1/1810.10.2018GE 2019, 185

BGB §§ 372 ff.; HintG Hessen § 7; EGGVG §§ 24, 28, 29

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Keine Antragsbefugnis des Grundstückserwerbers nach Beendigung des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen die Anordnung der Hinterlegungsstelle auf Annahme einer Kaution.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet.

10 2. […] Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt ist.

11 Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Im Streitfall kann offenbleiben, ob hier für eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist oder ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - lediglich ein Sachverhalt vorgetragen werden muss, der eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lässt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 BvR 517/13, juris Rn. 14; NStZ-RR 2013, 187 [juris Rn. 14]; jeweils m.w.N.). Auch bei Zugrundelegung der letztgenannten Position fehlt es an einer Antragsbefugnis der Antragstellerin.

12 a) Diese kann ihr Feststellungsbegehren (§ 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG) nicht auf eine Verletzung des § 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) HintG stützen, wonach eine Annahmeanordnung auf Antrag der hinterlegenden Person ergeht, wenn sie Tatsachen angibt, die eine Hinterlegung rechtfertigen. Selbst wenn der Hinterleger solche Tatsachen nicht angegeben haben sollte, fehlt es an einer möglichen Rechtsverletzung der Antragstellerin durch den Erlass der Annahmeanordnung. Denn § 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) HintG ist - wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - im Fall einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung keine drittschützende Norm.

13 aa) Es ist anerkannt, dass ein Kl., der nicht Adressat des angegriffenen Verwaltungsakts ist, für die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Verletzung einer Vorschrift behaupten muss, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2017, 967 Rn. 6; Kopp/R. P. Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 42 Rn. 83; jeweils m.w.N.), und dass eine Vorschrift drittschützenden Charakter hat, wenn sie nach dem in ihr enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dient (BVerwGE 130, 52 Rn. 15; vgl. ferner BVerwG NJW 1996, 1297 [juris Rn. 3]; Kopp/R. P. Schenke aaO; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze sind auf die Anfechtung eines Justizverwaltungsakts und die hierfür gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG erforderliche Antragsbefugnis übertragbar (vgl. BeckOK-StPO/Köhnlein, EGGVG, § 24 Rn. 1, 3 [Stand: 1. Januar 2018]; Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 1, 3, 5; MünchKomm-ZPO/Pabst, 5. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 1, 4; K. Schreiber in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 1, 3; siehe auch Senatsbeschluss vom 10. Februar 2016 - IV AR[VZ] 8/15, NJW-RR 2016, 445 Rn. 12). Sie sind im Streitfall maßgeblich, weil Adressat der Annahmeanordnung nicht die Antragstellerin, sondern der Hinterleger ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2015, 759 Rn. 11).

14 bb) Das in § 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) HintG enthaltene Entscheidungsprogramm dient jedenfalls bei einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung nicht auch der Rücksichtnahme auf die Interessen der als Gläubiger infrage kommenden Personen, sodass die Bestimmung - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine Schutznorm zugunsten der Antragstellerin ist (vgl. OLG Hamm aaO Rn. 8; BeckOGK/Ulrici, BGB § 372 Rn. 121 [Stand: 1. Juli 2018]; MünchKomm-ZPO/Pabst, 5. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 58).

15 (1) Gemäß § 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) HintG ergeht die Annahmeanordnung allein unter Zugrundelegung der von der hinterlegenden Person angegebenen Tatsachen; ob diese zutreffend sind, prüft die Hinterlegungsstelle nicht (vgl. KG WuM 2018, 195 [juris Rn. 4]; OLG Hamm aaO Rn. 12; OLG München FGPrax 2008, 52, 53 f. [juris Rn. 22]; Bülow/Schmidt, HinterlO, 4. Aufl., § 6 Rn. 11). Damit korrespondierend sieht das HintG eine Beteiligung Dritter an dem Verfahren, in dem über den Erlass einer Annahmeanordnung entschieden wird, nicht vor, weshalb die Hinterlegungsstelle eine Durchschrift der Annahmeanordnung auch nur der hinterlegenden Person zu übersenden oder auszuhändigen hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HintG). Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, diese gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens mache deutlich, dass die Hinterlegungsstelle vor dem Erlass der Annahmeanordnung Interessen Dritter nicht berücksichtigt (vgl. auch OLG Hamm aaO Rn. 11 f.).

16 (2) Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 7 HintG werden Interessen Dritter, insbesondere der als Gläubiger infrage kommenden Personen, nicht erwähnt. Vielmehr heißt es, diese Regelung verdeutliche, dass eine Annahmeanordnung nie von Amts wegen ergehe, sondern stets entweder einen Antrag der hinterlegenden Person oder das Ersuchen der zuständigen Behörde voraussetze; die Annahmeanordnung sei ohne Rücksicht auf das Bestehen der Voraussetzungen für die Annahme wirksam (LT-Drucks. Hessen 18/2526 S. 12 f.).

17 (3) Etwas anderes gilt bei einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung auch nicht deswegen, weil dies zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Gläubigers der hinterlegenden Person, namentlich mit Blick auf sein Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, geboten wäre. Das Oberlandesgericht hat richtig erkannt, dass eine Hinterlegung, die vorgenommen wird, ohne dass tatsächlich ein Hinterlegungsgrund im Sinne des § 372 BGB besteht, keine Auswirkungen auf die materielle Rechtsposition des Gläubigers hat. Die für den Gläubiger nachteiligen Rechtsfolgen der §§ 378, 379 BGB treten in diesem Fall nicht ein (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 43; vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 190/79, ZIP 1981, 65 unter II 1 c bb [juris Rn. 20]; KG WuM 2018, 195 [juris Rn. 4]; OLG Hamm NJW-RR 2015, 759 Rn. 9; OLG München FGPrax 2008, 52, 53 [juris Rn. 21]; BeckOGK/Ulrici, BGB, § 378 Rn. 23, § 379 Rn. 11 [Stand: 1. Juli 2018]; MünchKomm-BGB/Fetzer, 7. Aufl., § 378 Rn. 3, § 379 Rn. 1; Staudinger/Olzen [2016], BGB § 378 Rn. 3, § 379 Rn. 2). Eine nicht gerechtfertigte Hinterlegung hindert den Gläubiger daher nicht, seinen materiell-rechtlichen Anspruch im streitigen Verfahren gegen den Schuldner zu verfolgen.

18 Aus diesem Grund ist die Antragstellerin - anders als die Rechtsbeschwerde meint - zur Realisierung des von ihr angenommenen Anspruchs gegen den Hinterleger nicht dazu gezwungen, eine Herausgabeanordnung nach den §§ 21 ff. HintG zu erwirken, wenn die Hinterlegung der Mietkaution, wie sie geltend macht, unberechtigt war. Die von der Rechtsbeschwerde insoweit angeführten Erschwernisse, die ein hinterlegungsrechtliches Herausgabeverfahren mit sich bringen kann, vermögen eine Antragsbefugnis der Antragstellerin daher ebenso wenig zu begründen wie eine etwaige Kostenlast nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes, die voraussetzt, dass die Herausgabe des Hinterlegungsgegenstandes verfügt wurde.

19 b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist die Antragstellerin auch nicht deswegen antragsbefugt, weil ihr aufgrund der Hinterlegung ein gemäß § 566a Satz 1 BGB erworbenes dingliches Recht an der Mietkaution entzogen worden wäre. Dabei kann offenbleiben, ob der von der Antragstellerin insofern angeführte Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 1 HintG, der nicht unmittelbar an den Erlass der Annahmeanordnung, sondern an die tatsächliche Bewirkung der Hinterlegung auf Grundlage einer solchen Anordnung anknüpft (vgl. Bülow/Schmidt, HinterlO, 4. Aufl., § 7 Rn. 2), überhaupt die Befugnis nach § 24 Abs. 1 EGGVG begründen kann, eine Annahmeanordnung anzugreifen. Die Antragstellerin hat weder einen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher erkennbar, der dazu führen würde, dass der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 1 HintG Eigentum an dem hinterlegten Geld erworben hätte. Denn dies würde voraussetzen, dass der Hinterleger den Betrag nicht an die Hinterlegungskasse überwiesen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HintG), sondern Bargeld hinterlegt hat (vgl. Bülow/Schmidt, aaO. § 7 Rn. 4, § 8 Rn. 4; BeckOGK/Ulrici, BGB § 372 Rn. 137.1 [Stand: 1. Juli 2018]; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 233 Rn. 1; Staudinger/Repgen [2014], BGB § 233 Rn. 2), was die Antragstellerin weder behauptet hat noch sonst ersichtlich ist. Aber selbst wenn der Hinterleger Bargeld eingezahlt haben sollte, käme die Beeinträchtigung eines dinglichen Rechts der Antragstellerin durch den dann gemäß § 11 Abs. 1 HintG eingetretenen Eigentumsübergang nur in Betracht, wenn das Recht vor der Hinterlegung an denselben Geldscheinen und -münzen bestanden hätte, die hinterlegt wurden. Auch hierzu ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

20 c) Sofern die Antragstellerin zur Begründung der Antragsbefugnis wirtschaftliche Nachteile anführt, die aufgrund der bewirkten Hinterlegung zukünftig eintreten könnten, kann sie damit keinen Erfolg haben. § 24 Abs. 1 EGGVG verlangt die Geltendmachung einer Rechtsverletzung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Zwangsverwalter eines Grundstücks von einem Mieter eine Mietkaution erhält, fragt es sich, was damit nach Beendigung der Zwangsverwaltung zu geschehen hat, wenn der Mieter keine Zustimmung zur Kautionsübertragung auf den Grundstückserwerber erteilt. Entscheidet sich der Zwangsverwalter zur Hinterlegung und erlässt die Hinterlegungsstelle sodann die beantragte Annahmeanordnung, ist diese vom Grundstückserwerber nicht anfechtbar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem die Antragstellerin das ehemals unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück erworben hatte, bat der Zwangsverwalter die Mieter zur Erteilung der Zustimmung, die von ihnen geleistete Kaution in Höhe von 945,45 € an die Erwerberin übertragen zu dürfen. Weil die Mieter sich hierzu nicht erklärten, beantragte er bei der Hinterlegungsstelle die Annahme dieses Betrages zuzüglich Zinsen, wobei als Empfangsberechtigte die Antragstellerin und die Mieter angegeben wurden. Nach Erlass der beantragten Annahmeanordnung zahlte der – ehemalige – Zwangsverwalter den Kautionsbetrag ein, woraufhin die Antragstellerin Beschwerde gegen die ihrer Meinung nach rechtswidrige Annahmeanordnung einlegte.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main wies die Beschwerde zurück, der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg, ebenso die vom OLG Frankfurt am Main zugelassene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei nur zulässig, wenn geltend gemacht werde, dass der Antragsteller durch eine bestimmte Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt werde, wobei eine lediglich mögliche Rechtsverletzung ausreichend sei. Diesem Erfordernis sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Zum einen sei bei einer – wie hier – auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung die Bestimmung des § 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) HintG nicht als Schutznorm zugunsten der als Gläubiger in Betracht kommenden Personen anzusehen. Das gelte auch dann nicht, wenn die Hinterlegung vorgenommen worden sei, ohne dass tatsächlich ein Hinterlegungsgrund i.S.d. § 372 BGB bestanden habe. Die tatsächliche Rechtslage werde hierdurch nicht berührt, so dass die materielle Rechtsposition des Gläubigers nicht beeinträchtigt werde. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein nach § 566 a Satz 1 BGB erworbenes dingliches Recht an der Mietkaution entzogen worden wäre. Es sei weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Antragsgegner Eigentum an dem hinterlegten Geld erworben hätte. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Hinterlegung in bar vorgenommen worden sei. Aber auch im Falle der Einzahlung von Bargeld käme die Beeinträchtigung eines dinglichen Rechts der Antragstellerin wegen des dann nach § 11 Abs. 1 HintG eingetretenen Eigentumsübergangs nur in Betracht, wenn dieses Recht vor der Hinterlegung an denselben Geldscheinen und -münzen bestanden hätte, wozu jedoch auch nichts vorgetragen worden sei.