Beschwerde, weitere
ZPO §§ 319, 568
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beschwerde, weitere; Statthaftigkeit; Berichtigung; Rubrum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, deren Gegenstand die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung eines amtsgerichtlichen Beschlusses in einer Wohnungseigentumssache ist, findet eine weitere Beschwerde nicht statt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das AG Rosenheim - ZwSt Bad Aibling - hat durch Beschluß v. 9.5.1997 den Ag. zur Zahlung des geforderten Betrags [Wohngeld] verpflichtet. Im Rubrum ist die Ehefrau des Ag. als weitere Ag. aufgeführt. Mit Beschluß v. 2.6.1997 hat das AG das Rubrum des Beschlusses v. 9.5.1997 gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß alleiniger Ag. Herr ... (Ag.) ist. Der Ag. hat sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel gegen den Berichtigungsbeschluß hat das LG Traunstein durch Beschluß v. 16.10.1997 als verspätet verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Ag. ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.
1. Gerichtliche Beschlüsse in Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt werden. Für die Anfechtbarkeit ergehender Entscheidungen ist § 319 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 106, 370; BayObLG WM 1989, 104). Zur Anwendung zu bringen sind dabei auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltenden Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO (vgl. BayObLGZ 1991, 414/416 f. und 1993, 9/12 [= WM 1993, 212]; BayObLG WM 1993, 768). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Rechtsmittelverfahren im übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten (vgl. BayObLG WM 1995, 67).
Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Dies ist, soweit es um die Berichtigung einer Entscheidung nach § 319 ZPO geht, nicht der Fall (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 20. Aufl. Rn. 26, Thomas/Putzo ZPO 20. Aufl. Rn. 9, jeweils zu § 319). Das Rechtsmittel des Ag. ist somit nicht zulässig.