Beschwerde gegen Verweigerung der Prozesskostenhilfe
EntschG § 12 Abs. 1 Satz 1; VermG § 37 Abs. 2 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz ist die Beschwerde auch gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen, durch die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658) in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205) die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen sind. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für jegliche Beschlüsse, die das Verwaltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit fasst, und damit auch für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - juris Rn. 2 und vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36 S. 29). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2012 ist somit unanfechtbar.
2 Der Antrag der Kl. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es mit Blick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.