Beschwerde, Darlegungsanforderungen, Mehrfachbegründung der angefochtenen Entscheidung, Auskunft an einen Vertreter der Presse
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3; BGB § 1004
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung einer Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung zur Eigenart eines nicht beplanten Gebietes im Innenbereich setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer von einer Bezirksstadträtin, die u. a. für die Abteilung Stadtentwicklung des Antragsgegners zuständig ist, zur Information eines Vertreters der Presse getätigten Äußerung. Der Antragsteller ist Eigentümer und Nießbraucher von zwei Grundstücken im nicht beplanten Innenbereich. Er begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es (zukünftig) zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten, dass das Gebiet, in dem die Grundstücke liegen, ein Gewerbegebiet sei. Das VG hat den Antrag abgelehnt, die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend unter anderem mit der Erwägung begründet, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch im Sinne eines aus § 1004 BGB abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf zukünftige Unterlassung einer Äußerung nicht glaubhaft gemacht habe (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller habe eine konkrete Wiederholungsgefahr zu der Äußerung nicht glaubhaft gemacht. Nach den Gesamtumständen sei nicht ersichtlich, dass die angegriffene Äußerung zukünftig wiederholt werden könne. Erforderlich wäre dafür eine erneute Anfrage eines Journalisten gleichen Inhalts. Nachdem die Bezirksstadträtin die Anfrage (zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 BlnPrG) mit der streitgegenständlichen Äußerung beantwortet habe und der „Tagesspiegel“ darüber in seiner Ausgabe vom 8. Oktober 2018 berichtet habe, stehe nicht zu erwarten, dass sich künftig derselbe oder ein anderer Journalist mit einer identischen Anfrage an den Antragsgegner wende und dessen Anfrage in gleicher Weise beantwortet werden würde. Im Übrigen habe der Antragsteller bzw. sein Sohn mehrfach gerichtliche Verfahren eingeleitet, um die Wohnnutzung auf ihren Grundstücken ausüben zu können. Dafür, dass die Auseinandersetzung, ob die Wohnnutzungen zulässig seien oder nicht, in der Öffentlichkeit ausgetragen werde, habe der Antragsteller keine weiteren Anhaltspunkte glaubhaft gemacht. Gegen das Bestehen einer Wiederholungsgefahr spräche im Übrigen auch der Zeitablauf seit der Äußerung der Bezirksstadträtin (in der eMail vom 21. September 2018). […]
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung u. a. voraussetzt, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (u. a. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - BVerwG 7 B 54.10 -, juris Rn. 14). Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung geht nämlich auf das Unterlassen drohender künftiger Beeinträchtigungen (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 358 f.).
Soweit der Antragsteller die drohende Gefahr der Wiederholung der Äußerung mit dem Umstand begründet, dass der Antragsgegner die vom Antragsteller gewünschte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, greift das nicht durch. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht für die Feststellung einer konkreten Gefahr der Wiederholung nicht allein darauf ab, ob der vermeintlich Verletzende eine Unterlassungsverpflichtung abgegeben hat. Es sind die weiteren Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2004 - 12 B 2197.03 -, juris Rn. 11). Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem vom dem Antragsteller angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember 2015 (V ZR 160/14 -, NJW 2016, 863, juris Rn. 25) zu einem Unterlassungsanspruch gemäß § 862 BGB. Danach soll das einmalige unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche Vermutung dafür begründen, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt. Hier geht es allerdings um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer Äußerung einer Bezirksstadträtin. Diese Fallkonstellation ist mit einem Parkvorgang eines Fahrzeuges nicht vergleichbar.
Auch soweit der Antragsteller eine Gefahr der Wiederholung daraus ableiten will, dass der mit „Wohnen verboten“ überschriebene aus seiner Sicht falsche Artikel nach wie vor im „Tagesspiegel“ im Internet abrufbar sei, verkennt er, dass es hier nur um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer Äußerung der Bezirksstadträtin als vermeintlicher hoheitlicher Eingriff geht. Bei dem genannten, im Internet abrufbaren Artikel handelte es sich aber um eine Nachricht eines privaten Verlagsunternehmens. Daran ändert auch das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 14. März 2019 nichts. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der „Tagesspiegel“ zwischenzeitlich den Artikel zum Berliner Hausprojekt Wartenburg in „Wohnen verboten?“ geändert hat (nach Angaben des Antragstellers auf sein Betreiben) und dabei ausdrücklich darauf hinweist, dass die Frage, ob es sich um ein Gewerbegebiet handelt, bei Gericht behandelt worden sei (www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-hausprojekt-wartenburg-wohnen-verboten/23157996.html, Abfrage am 12. März 2019).
Die Prognose, dass nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Gefahr einer Wiederholung der Äußerung nicht droht, bestätigt überdies der Umstand, dass in der Auskunft der Bezirksstadträtin des Antragsgegners gegenüber der Presse mit eMail vom 21. September 2018 die getätigte Äußerung keine Auskunft dahingehend enthält, dass das Gebiet bestehend aus der Straßen K. Weg, W., T. Straße und W. ein Gewerbegebiet sei, wie der Antragsteller es in seinem Unterlassungsbegehren formuliert hat. Konkret bezieht sich die Auskunft auf das Gebäude W. Straße 22 und nicht auf die Grundstücke im K. Weg, die der Antragsteller nutzt bzw. die in seinem Eigentum stehen. Es wird nur allgemein ausgeführt, dass die Gegend wegen ihrer Lage zwischen drei Bahntrassen und dem damit verbundenen Lärm wegen der bereits bestehenden gewerblichen Nutzung einerseits als Gewerbegebiet geeignet sei, andererseits als Wohnstandort denkbar ungeeignet sei. Zudem wird auf den Flächennutzungsplan von Berlin verwiesen, der die Grundstücke als „gewerbliche Baufläche“ darstelle. Diese bisherigen differenzierten Äußerungen der Bezirksstadträtin lassen nicht die Prognose einer konkreten Gefahr zu, dass der Antragsgegner sich künftig dahingehend öffentlich äußern werde, dass die Grundstücke des Antragstellers im K.Weg in einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB lägen.
Auch soweit der Antragsteller die konkrete Gefahr der Wiederholung der Äußerung der Bezirksstadträtin daraus ableiten möchte, dass das Eisenbahnbundesamt (in einem Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben „Ersatzneubau Eisenbahnüberführung Wiesenweg“) das Vorliegen eines Gewerbegebietes annehme und dies auf einer Auskunft des Antragsgegners beruhe, berücksichtigt er nicht, dass es hier nur um das zukünftige Unterlassen eines rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffs durch den Antragsgegner, also das Land Berlin bzw. hier einer Amtsträgerin des Bezirksamt Lichtenberg, geht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass auch eine vermeintliche Auskunft des Antragsgegners keine Bindungswirkung auf das Planfeststellungsverfahren habe. Im Übrigen sei im Hinblick auf die nach Ansicht des Antragstellers vermeintlich rechtswidrige Äußerung darauf hingewiesen, dass nach der (eigenen) Einschätzung des für Eisenbahnrecht zuständigen 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20. November 2018 - OVG 12 A 5.17 -, S. 7), welche der Antragsteller selbst ins Verfahren eingeführt hat, alles dafür spräche, dass das Haus des dortigen Kl. (im K. Weg) in einem Gewerbegebiet liege.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch gegenüber einer Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung, eine getätigte Äußerung zur Eigenart eines nicht beplanten Gebietes im Innenbereich zukünftig zu unterlassen, setzt voraus, dass es sich bei der Äußerung um einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen handelt und eine konkrete Wiederholungsgefahr droht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Antragsteller ist Eigentümer und Nießbraucher von zwei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich. Er verlangt, dass die Lichtenberger Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung es unterlässt, eine gegenüber dem „Tagesspiegel“ aufgestellte Behauptung zu wiederholen, dass das Gebiet, in dem seine Grundstücke liegen, ein Gewerbegebiet sei. Das VG hat den Antrag abgelehnt, die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Wie das Berliner Verwaltungsgericht schon lehnte auch das OVG den Antrag ab, weil der Antragsteller keine konkrete Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Nach den Gesamtumständen sei nicht ersichtlich, dass die angegriffene Äußerung zukünftig wiederholt werden könne. Erforderlich wäre dafür eine erneute Anfrage eines Journalisten gleichen Inhalts. Nachdem der „Tagesspiegel“ über die Äußerung der Bezirksstadträtin berichtet habe, stehe nicht zu erwarten, dass sich künftig derselbe oder ein anderer Journalist mit einer identischen Anfrage an die Stadträtin wende und dessen Anfrage in gleicher Weise beantwortet werden würde. Im Übrigen habe der Antragsteller bzw. sein Sohn mehrfach gerichtliche Verfahren eingeleitet, um die Wohnnutzung auf ihren Grundstücken ausüben zu können. Dafür, dass die Auseinandersetzung, ob die Wohnnutzungen zulässig seien oder nicht, in der Öffentlichkeit ausgetragen werde, habe der Antragsteller keine weiteren Anhaltspunkte glaubhaft gemacht.
In der Rechtsprechung sei geklärt, dass ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung u. a. voraussetzt, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt sei und die konkrete Gefahr der Wiederholung drohe. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung habe nämlich das Unterlassen drohender künftiger Beeinträchtigungen zum Ziel.
Dass die Stadträtin die gewünschte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, reiche nicht, eine konkrete Wiederholungsgefahr anzunehmen; dafür seien die weitere Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Eine Wiederholungsgefahr lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass der mit „Wohnen verboten“ überschriebene und aus Sicht des Antragsstellers falsche Artikel nach wie vor im „Tagesspiegel“ im Internet abrufbar sei. Bei dem Artikel handelte es sich um eine Nachricht eines privaten Verlagsunternehmens, das inzwischen dem Artikel im Internet ein Fragezeichen („Wohnen verboten?“) hinzugefügt habe.
Im Übrigen habe die Stadträtin gegenüber der Presse ohne konkrete Nennung von Grundstücken nur allgemein ausgeführt, dass die Gegend wegen ihrer Lage zwischen drei Bahntrassen und dem damit verbundenen Lärm wegen der bereits bestehenden gewerblichen Nutzung einerseits als Gewerbegebiet geeignet sei, andererseits als Wohnstandort denkbar ungeeignet sei. Zudem werde auf den Flächennutzungsplan von Berlin verwiesen, der die Grundstücke als „gewerbliche Baufläche“ darstelle. Diese bisherigen differenzierten Äußerungen der Bezirksstadträtin ließen nicht die Prognose einer konkreten Gefahr zu, dass sie sich künftig dahingehend öffentlich äußern werde, dass die Grundstücke des Antragstellers in einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB lägen.
Und letztlich entfalte auch eine vermeintliche Auskunft der Stadträtin keine Bindungswirkung für das Planfeststellungsverfahren.