Beschwerde der Verweigerung eines Antrags gegen eine Einweisung in ein Heim für rechtsstaatswidrig zu erklären
StrRehaG §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1 Abs. 1, 10 Abs. 3 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die gesetzlichen Voraussetzungen einer strafrechtlichen Rehabilitation liegen dann nicht vor, wenn der Antragsteller sich strafbar gemacht hat, was sich aus den vorliegenden Akten und dem Eingeständnis des Antragstellers ergibt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Auf den Antrag des Betroffenen hat das Landgericht - Kammer für Rehabilitierungssachen - Halle durch Beschluss vom 20.4.2020 die Unterbringung im Durchgangsheim „Am Goldberg“ in Halle vom 12.6.1984 bis zum 8.7.1984 für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.
Hingegen hat die Kammer den Antrag des Betroffenen, den Beschluss des Rates des Kreises W. - Jugendhilfeausschuss 1 - vom 20.1.1983, durch den seine Verlegung von einem Normalkinderheim in ein Spezialkinderheim beschlossen wurde und aufgrund dessen er sich zunächst vom 23.2.1983 bis zum 9.3.1983 in Durchgangsheimen von Halle und Potsdam und anschließend vom 10.3.1983 bis zum 11.6.1984 im Spezialkinderheim „Arthur Becker“ in Sifrön aufhalten musste, sowie den Antrag, die Urteile des Kreisgerichts W. vom 6.6.1985 (S 191/85) und vom 26.3.1986 (S 420/85) gegen ihn für rechtswidrig rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 24.4.2020 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 8.5.2020, eingegangen beim Landgericht Halle am 13.5.2020, mit der er seine ursprünglichen Antragsziele weiterverfolgt.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Die Gründe des angefochtenen Beschlusses, auf den Bezug genommen wird, treffen zu und werden durch das Beschwerdevorbringen weder ausgeräumt noch wesentlich abgeschwächt.
1. Dem Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung der Heimzeiten in den Durchgangsheimen von Halle und Potsdam und der Heimunterbringung im Spezialkinderheim „Arthur Becker“ bleibt der Erfolg versagt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen einer strafrechtlichen Rehabilitierung gemäß den §§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1 Abs. 1 StrRehaG liegen nicht vor. Die in § 10 Abs. 3 Satz 1 StrRehaG normierte Vermutung, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Spezialkinderheim der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient habe, ist vorliegend widerlegt. Der Antragsteller hat sich strafbar gemacht. Die Heimakte … des Rates des Kreises W. - Archivsignatur: … - enthält schriftliche Ausarbeitungen des Heimleiters aus dem Januar und Februar 1983, einen Brief der Mutter des Betroffenen zum Diebstahl innerhalb der Familie, ein handschriftlich verfasstes Schriftstück des Betroffenen, in dem er „einen großen Fehler“ begangen zu haben eingesteht, sowie ein Protokoll der Polizei vom 15.1.1983, ausweislich dessen der Betroffene in den frühen Morgenstunden auf dem Bahnhof W. aufgegriffen wurde. Genau zu solchen Ereignissen, aber auch zu weiteren Vorfällen verhält sich der Einweisungsbeschluss des Rates des Kreises W. vom 20.1.1983. Bei einer Gesamtschau der vorliegenden Schriftstücke und den Äußerungen und Erklärungen des Betroffenen kann jedenfalls die Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vom 20.1.1983 nicht als willkürlich und rechtsstaatswidrig angesehen werden.
2. Der Betroffene ist auch nicht hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 1985 und 1986 zu rehabilitieren. Eine für eine Rehabilitierung in Betracht kommende Tat des Regelkatalogs des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG oder vergleichbarer Tatbestände liegt nicht vor. Der Antragsteller ist wegen Diebstahlshandlungen und vorsätzlicher Sachbeschädigung verurteilt worden.
Den Verurteilungen liegen auch reale Ereignisse zugrunde. Den Strafakten ist jeweils eine geständige Entlassung zu entnehmen, und auch aktuell erklärt sich der Betroffene mit seinem Schreiben vom 5.6.2020 zu den Einbrüchen in den Bungalow, wenngleich er sich insoweit als Opfer darstellte. Hinsichtlich der von ihm namentlich erwähnten Jugendlichen in seinem Schreiben, die ebenfalls in das Kinderheim in Wartenburg eingewiesen wurden, fällt auf, dass es sich um diejenigen handelt, mit denen der Beschwerdeführer im März 1985 gemeinsam Straftaten verübt hatte. Ungeachtet dessen erweisen sich weder der Schuldspruch noch das Strafmaß als rechtsstaatswidrig.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, die Auslagenentscheidung aus § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG i. V. m. § 473 StPO.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist.