veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Beschwer, kein Wegfall der - nach Zahlung durch Gesamtschuldner

BGHVII ZB 16/9913.01.2000unveröffentlicht

ZPO § 511

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Leistet eine Partei, die mit der anderen Partei als Gesamtschuldner zur Zah lung verurteilt worden ist, den Urteilsbetrag, so entfällt damit nicht ohne wei teres die Beschwer der anderen Partei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. hatte eine Treppenanlage für einen Neubau geliefert und dort eingebaut. Die beiden Bekl., auf deren Grundstück der Neubau steht, betreiben dort ein Medizin zentrum. Wer und in wessen Namen die Kl. beauftragt hatte, ist streitig. Der Bekl. zu 2, der den Neubau als Generalübernehmer errichtet hatte, zahlte vorprozessual einen Teil der Werklohnforderung der Kl.

Die Kl. hat von beiden Bekl. als Gesamtschuldner Zahlung des restlichen Werklohns gefordert. Das Landgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1998 antragsgemäß den Bekl. zu 2 durch rechtskräftig gewordenes Teilversäumnisurteil vom selben Tag und den Bekl. zu 1 durch Schlußurteil vom 22. Dezember 1998 als Gesamt schuldner zur Zahlung verurteilt. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Kl. erklärt, der Bekl. zu 2 habe den Restwerklohn einschließlich Zinsen und Mahnkosten gezahlt. Das Landgericht hat entgegen dem Antrag der Kl. die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet.

Der Bekl. zu 1 hat Berufung eingelegt und weiterhin Klageabweisung mit der Begrün dung begehrt, den Auftrag nicht erteilt zu haben; dem Antrag der Kl., den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat er widersprochen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mangels Beschwer verworfen. Die vorbehaltlose Zahlung des Bekl. zu 2 habe zur endgültigen Erfüllung der streitgegenständlichen Klageforderung geführt, so daß eine Inanspruchnahme des Bekl. zu 1 aus dem Titel nicht mehr drohe. Im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der Bekl. wirke die Erfüllung auch für den Bekl. zu 1.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Bekl. zu 1.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung des Bekl. zu 1 nicht mangels Beschwer unzulässig.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfällt die materielle Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei, wenn sie nach Schluß der letzten mündlichen Ver handlung und vor Einlegung eines Rechtsmittels den Urteilsbetrag vorbehaltlos zahlt (BGH, Beschluß vom 25. Mai 1976 - III ZB 4/76, LM § 511 ZPO Nr. 31; Urteil vom 16. November 1993 - X ZR 7/92, NJW 1994, 942). Dem steht gleich, wenn ein berech tigter Dritter mit Billigung der verurteilten Partei den Urteilsbetrag zahlt und damit das Schuldverhältnis der Parteien zum Erlöschen bringt (BGH, Urteil vom 24. Juni 1953 II ZR 200/52, LM § 91 a ZPO Nr. 4). In diesen Fällen geht die Rechtsprechung von ei ner materiellen Erledigung der Hauptsache zwischen den Instanzen aus, so daß ein rechtsschutzwürdiges Interesse der verurteilten Partei an der Beseitigung des Urteils ausspruchs nicht mehr besteht.

2. So liegt der Fall hier nicht. Der Bekl. zu 2 hatte aufgrund des am Schluß der mündlichen Verhandlung des Landgerichts verkündeten Versäumnisurteils als Gesamtschuldner den Urteilsbetrag vorbehaltlos gezahlt. Diese Leistung führte zu einer endgültigen Befriedi gung der Kl.; das zwischen ihr und dem Bekl. zu 2 bestehende Schuldverhältnis war damit erloschen (§ 362 BGB).

Die Leistung des Bekl. zu 2 hätte zu einer Erfüllung der von der Kl. behaupteten Forde rung gegenüber dem Bekl. zu 1 führen können, wenn dieser ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags war (§ 422 Abs. 1 BGB). Dies hat der Bekl. zu 1 im ersten Rechtszug und in seiner Berufungsbegründung in Abrede gestellt. Er hat dem angekündigten Antrag der Kl., den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, widersprochen. Mithin steht nicht fest, daß die Zahlung des Bekl. zu 2 geeignet war, den Rechtsstreit zwischen der Kl. und dem Bekl. zu 1 in der Hauptsache zu erledigen und eine materielle Beschwer des Bekl. zu 1 oder sein rechtsschutzwürdiges Interesse an ihrer Beseitigung im Rechtsmittelverfahren auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Bekl. zu 1 den Bekl. zu 2 bevollmächtigt hatte, die Zahlung des Urteilsbetrages zugleich in seinem Na men zu leisten, um damit seine möglicherweise bestehende Schuld gegenüber der Kl. zu erfüllen.

- 2 -