Beschwer für Nichtzulassungsbeschwerde
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein mit der Klage verfolgtes mittelbares wirtschaftliches Ziel bleibt für die Bemessung des Streitwerts (Beschwer) außer Betracht.
2. Bei einer Klage auf Vorbereitungshandlungen zur Eigentumsübertragung eines Grundstücks (hier: Zustimmung zum Teilungsentwurf) ist der Grundstückswert nicht zu berücksichtigen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 I. Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1999 verkauften die Bekl. dem Kl. eine noch zu vermessende Teilfläche ihres Hausgrundstücks. Der Kl. zahlte noch im Dezember 1999 den vereinbarten Kaufpreis von 200.000 DM. Anfang April 2000 überwiesen die Bekl. dem Kl. 199.972,68 DM.
2 Das Landgericht hat die Bekl. im Wege eines Versäumnisurteils verurteilt, dem als Anlage zu dem Urteil beigefügten Teilungsentwurf zuzustimmen und den hieraus folgenden Veränderungsnachweis zu genehmigen. Nach Einspruch der Bekl. hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt.
4 Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 10. Juli 2014 - V ZR 322/13, juris Rn. 6 m.w.N.). Danach ist der Kl. durch das angegriffene Urteil lediglich in Höhe von 10.000 € beschwert. Sein Antrag war darauf gerichtet, die Zustimmung der Bekl. zu einem Teilungsentwurf für das Grundstück und die Genehmigung des Veränderungsnachweises zu erreichen. Den Wert dieses Interesses legt die Beschwerde nicht dar. Mangels anderer Anhaltspunkte ist er mit 10.000 € anzusetzen. Dieser Betrag entspricht der - auf den Angaben des Kl. beruhenden - Festsetzung des Streitwerts für die Klage durch das Berufungsgericht. Soweit die Beschwerde geltend macht, ohne die Zustimmung zu dem Teilungsentwurf könne es nicht zu der eigentlich von dem Kl. erstrebten Auflassung des Grundstücks kommen, ist dies für die Bewertung ohne Bedeutung. Es handelt sich hierbei lediglich um ein mit der Klage verfolgtes mittelbares wirtschaftliches Ziel. Ein solches Ziel bleibt bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris; Beschluss vom 7. Dezember 2000 - V ZR 335/99, WM 2001, 479, 480).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € übersteigt. Dabei werden mit der Klage verfolgte mittelbare wirtschaftliche Ziele nicht berücksichtigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hatte ein noch zu vermessendes Teilgrundstück gekauft und den Kaufpreis bezahlt. Zu einer Aufteilung des Grundstücks kam es jedoch nicht, so dass der Verkäufer auf Zustimmung zu einem Teilungsentwurf verklagt wurde. Nach Abweisung dieser Klage durch das Oberlandesgericht legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein und verwies darauf, dass er ohne Grundstücksteilung die erstrebte Auflassung nicht erreichen könne.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 6. November 2014 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde als unzulässig, da die Wertgrenze von 20.000 € nicht erreicht sei. Der Kläger sei durch das angegriffene Urteil lediglich in Höhe von 10.000 € beschwert, da der Grundstückswert nicht zu berücksichtigen sei. Es handele sich dabei lediglich um ein mit der Klage verfolgtes mittelbares wirtschaftliches Ziel, das bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht bleibe.