Beschwer für Klage auf Entfernung einer Parabolantenne
BGB §§ 541 (n. F.), 150 (a. F.); ZPO § 511 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschwer für Klage auf Entfernung einer Parabolantenne; optische Beeinträchtigung muß Vermieter nicht dulden
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Interesse des Mieters am Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen mit einer Parabolantenne ist auf 5.000 DM zu schätzen.
2. Die Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon bedarf der Genehmigung des Vermieters, der optische und ästhetische Veränderungen am Haus nicht einschränkungslos zu dulden hat.
3. Bei Vorhandensein einer Gemeinschaftsantennenanlage muß der Vermieter auch eine relativ geringe optische Beeinträchtigung durch eine Parabolantenne auf dem Balkon (hinter der Balkonverkleidung nur schemenhaft sichtbar) nicht dulden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gem. § 511 a ZPO erforderliche Beschwer von über 1.500 DM ist hier gegeben. Die Beschwer des Bekl. durch die Verurteilung zur Beseitigung der Parabolantenne ist mit 5.000 DM zu bewerten (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., § 550 BGB, Rn. 24). Für die Bemessung der Beschwer ist das Interesse des Bekl. am Empfang der zusätzlichen Fernsehprogramme in digitaler Qualität maßgeblich, das gem. § 3 ZPO auf 5.000 DM geschätzt wird.
Die Berufung des Bekl. gegen das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda ist aber unbegründet.
Die Kl. hat gegen den Bekl. - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - einen Anspruch auf Beseitigung der von ihm betriebenen Parabolantenne vom Balkon der von ihm innegehaltenen Wohnung im Erdgeschoß sowie auf zukünftige Unterlassung der Installation derartiger oder vergleichbarer Außenantennen gem. § 550 BGB.
Es kann hier dahinstehen, ob die formularvertragliche Regelung in § 9 Nr. 1 des Nutzungsvertrages vom 1.1.1993, in der es heißt "Das Anbringen von Außenantennen durch den Mieter ist nicht zulässig.", einer Inhaltskontrolle anhand der Vorschrift des § 9 AGBG standhielte (ablehnend LG Essen WuM 1998, 344; LG Kleve NJW-RR 1993, 656), denn der Bekl. hat sich in jedem Falle - sei es bereits wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 9 Nr. 1 des Nutzungsvertrages, sei es durch die Installation der Parabolantenne auf dem Balkon seiner Wohnung ohne die erforderliche Zustimmung der Kl. - vertragswidrig verhalten.
Im Objekt ist eine Gemeinschaftsbreitbandanlage vorhanden, mit der jeder Mieter 34 Fernsehprogramme und acht Rundfunkprogramme empfangen kann. Der Bekl. betreibt seit Anfang 1993 bis zum heutigen Tag auf seinem Balkon eine Satellitenanlage, die so installiert ist, daß sie sich weitgehend unterhalb der Balkonbrüstung hinter dem Sichtschutz in einer Ecke des Balkons befindet, so daß sie von außen kaum sichtbar ist. Im Frühjahr 2000 sind von der Kl. umfangreiche Baumaßnahmen durchgeführt worden, insbesondere ist eine Dämmschicht aufgebracht und die lichtundurchlässige Balkonverkleidung durch eine lichtdurchlässige ersetzt worden. Daraufhin hat der Bekl. seine Satellitenanlage versetzt und sie mit drei Dübeln an der seitlichen Balkonwand angebracht. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung, nach der das Anbringen einer Parabolantenne auf dem Wohnungsbalkon hinter einem Sichtschutz und in der Weise, daß die Antenne kaum über das Balkongeländer hinausragt, trotz Vorhandenseins einer Gemeinschaftsparabolantenne bzw. eines Breitbandkabelanschlusses als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen ist und insofern nicht der Zustimmung des Vermieters bedarf (vgl. AG Fulda WuM 1999, 453-454; AG Siegen WuM 1999, 454), ist mit den Vertretern der Gegenauffassung anzunehmen, daß die Installation einer Parabolantenne der Genehmigung durch den Vermieter bedarf, da eine solche Antennenanlage eine Einrichtung ist, die nach außen in Erscheinung tritt, und durch deren Anbringung - anders als durch das Aufstellen von Tischen, Liegestühlen oder Sonnenschirmen - die Interessen des Vermieters, insbesondere das Eigentumsrecht aus Art. 14 II GG, das das Recht des Vermieters zur Bestimmung, ob an einem vermieteten Objekt bauliche oder sonstige Änderungen zugelassen werden, sowie das Recht, optischen und ästhetischen Veränderungen entgegenzutreten, umfaßt, tangiert werden (vgl. OLG Frankfurt WuM 1992, 458 [459]; BVerfG WuM 1993, 229 [230]; Schmidt-Futterer/Blank, a. a. O., § 550 BGB, Rn. 14 m. w. N.).
Die danach erforderliche Zustimmung der Kl. zur Installation der Satellitenanlage durch den Bekl. liegt hier nicht vor. (wird ausgeführt)
Die Kl. ist dem Bekl. gegenüber schließlich auch nicht zur Duldung oder Genehmigung des Betriebs seiner Parabolantenne verpflichtet.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf der Vermieter dem Mieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund Einrichtungen versagen, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt wird und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (BayObLG WuM 1981, 80-81; OLG Frankfurt WuM 1992, 458 [459]). An einem sachbezogenen Grund fehlt es regelmäßig dann, wenn das Haus weder über eine Gemeinschaftsparabolantenne noch über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, und es ist ungewiß, ob ein solcher Anschluß verlegt werden wird, der Mieter den Vermieter von allen dabei anfallenden Kosten und Gebühren freistellt, die Antenne von einem Fachmann installiert wird, der Mieter beim Anbringen etwa bestehende baurechtliche Vorschriften beachtet und der Vermieter berechtigt ist, den für den Empfang geeigneten Ort zu bestimmen, an dem die Antenne installiert werden soll und am wenigsten stört (vgl. OLG Frankfurt WuM 1992, 458 [459-460]).
Die Kl. hat dem Bekl. die Installation und den Betrieb seiner Satellitenanlage hier aber gerade nicht ohne triftigen Grund versagt. Aufgrund der gebotenen Güter- und lnteressenabwägung zwischen dem lnformationsrecht des Bekl. aus Art. 5 II 2. Halbsatz GG auf der einen Seite und dem Eigentumsrecht der Kl. aus Art. 14 II GG auf der anderen Seite folgt hier ein überwiegendes Interesse der Kl. an der Verweigerung der Zustimmung zur Installation einer Parabolantenne durch den Bekl., da das vom Bekl. bewohnte Objekt über eine Gemeinschaftssatellitenantenne bzw. einen Breitbandkabelanschluß verfügt, die es dem Bekl. ermöglicht, insgesamt 34 Fernsehkanäle zu empfangen. Grundsätzlich besteht immer dann ein überwiegendes Interesse des Vermieters an der Verweigerung der Zustimmung zur lnstallation einer Parabolantenne, wenn das Haus - wie hier - über eine Gemeinschaftssatellitenantenne oder über einen Kabelanschluß verfügt (OLG Frankfurt WuM 1992, 458 [459]; BVerfG WuM 1993, 229 [230]). Allerdings kann es im Einzelfall geboten sein, besondere Eigentümer- oder Mieterinteressen, die bei der typisierenden Betrachtungsweise des Rechtsentscheids des OLG Frankfurt nicht miterfaßt werden, in die Güter- und lnteressenabwägung einzubeziehen und zu gewichten (BVerfG WuM 1993, 229 [230]).
Hier besteht ein gewichtiges Interesse der Kl. daran, die Installation der Einzelparabolantenne durch den Bekl. zu untersagen.
Das von Art. 14 II GG geschützte Eigentumsrecht umfaßt sowohl das Recht der Kl. als Vermieterin zur Bestimmung, ob an einem vermieteten Objekt bauliche oder sonstige Änderungen zugelassen werden, als auch das Recht, optischen und ästhetischen Veränderungen entgegenzutreten. Von diesem Recht hat die Kl. hier angemessen Gebrauch gemacht. Zwar ist die von der hier installierten Satellitenanlage ausgehende optische Beeinträchtigung auch unter Berücksichtigung der architektonischen Gestaltung des Gebäudes und der Tatsache, daß sie sich an der der Straße zugewandten, das Stadtbild prägenden Gebäudefassade befindet und nach der Umgestaltung der Balkonverkleidung deutlicher sichtbar geworden ist, als relativ gering einzustufen, da die Parabolantenne an einer Stelle angebracht worden ist, an der sie hinter der Balkonverkleidung nur schemenhaft sichtbar ist. Bei der Zulassung der Antenneninstallation bestünde aber - insbesondere nach der durchgeführten Fassadensanierung und -dämmung - durchaus die Gefahr der Substanzschädigung des Gebäudes bzw. der Beeinträchtigung der Dichtigkeit der neuen Fenster, da das erforderliche Kabel entweder durch die Außenwand oder durch die Fenster geführt werden muß. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch der Gesichtspunkt, daß die Kl. nach der Erteilung der Zustimmung gegenüber dem Bekl. trotz Vorhandenseins einer Gemeinschaftsantennenanlage - anders als bei der Ausnahmegenehmigung für einen ausländischen Mieter, im Verhältnis zu dem den deutschsprachigen Mietern grundsätzlich kein Anspruch auf Zustimmung zustünde - auch allen anderen Mietern die Errichtung einer Parabolantenne gestatten müßte, was zu erheblichen Störungen des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses führen könnte.
Diese Interessen der Kl. als Vermieterin überwiegen hier das von Art. 5 II 2. Halbsatz GG geschützte Grundrecht der lnformationsfreiheit des Bekl., d. h. das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert Informationen aller Art zu verschaffen, das insbesondere auch die Errichtung einer Parabolantenne zum Empfang von über Satelliten ausgestrahlten Hörfunk- und Fernsehprogrammen umfaßt. Dem gem. Art. 5 II GG durch die allgemeinen Gesetze - insbesondere auch die miet- und eigentumsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs - beschränkten Grundrecht auf Informationsfreiheit des Bekl. wird hier angemessen dadurch Rechnung getragen, daß die Kl. ihm die Nutzung der Gemeinschaftssatellitenanlage bzw. des Breitbandkabelnetzes ermöglicht. Darüber hinausgehende besondere Interessen des Bekl. als Mieter, die das Ergebnis der Güter- und Interessenabwägung zu seinen Gunsten hätte beeinflussen können, sind hier nicht gegeben. Ein solches besonders schutzwürdiges Interesse des Bekl. folgt insbesondere nicht daraus, daß durch den Betrieb einer Parabolantenne noch mehr Sender empfangen, eine höhere Bild- und Tonqualität erreicht und möglicherweise auch Kosten eingespart werden können, denn derartige Beschränkungen entsprechen gerade der typischen Spannungslage zwischen der Informationsfreiheit des Mieters auf der einen und den Vermieterinteressen an der Aufrechterhaltung intakten Eigentums durch Bereitstellung einer Gemeinschaftssatellitenanlage bzw. eines Breitbandkabelanschlusses auf der anderen Seite.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Viele Mieter meinen, eine auf dem Balkon angebrachte Parabolantenne sei keine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung, sondern halte sich wie das Aufstellen eines Sonnenschirms im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Das Landgericht Erfurt ist dem entgegengetreten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hat seit Jahren eine Satellitenanlage unterhalb der Balkonbrüstung installiert. Nach Baumaßnahmen der Vermieterin hatte er die Antenne mit drei Dübeln an der seitlichen Balkonwand angebracht; die Satellitenschüssel war noch immer hinter der Balkonverkleidung schemenhaft sichtbar. Die Vermieterin verlangte Abbau der Satellitenschüssel und berief sich darauf, daß eine Gemeinschaftssatellitenanlage bzw. ein Breitbandkabelanschluß vorhanden war.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 17. August 2001 bestätigte das Landgericht Erfurt das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda, wonach der Mieter zur Beseitigung verpflichtet wurde. Die Anbringung einer Parabolantenne überschreite den vertragsgemäßen Gebrauch und bedürfe deshalb der Genehmigung des Vermieters. Anders als beim Aufstellen eines Sonnenschirms habe der Vermieter das Recht, auch ästhetischen Veränderungen entgegenzutreten. Auch eine geringfügige optische Beeinträchtigung reiche aus, zumal eine Substanzschädigung des Gebäudes notwendigerweise immer damit verbunden sei, weil das Kabel nach innen geführt werden müsse. Auch nach Treu und Glauben in Verbindung mit Art. 5 Grundgesetz (Informationsfreiheit) müsse der Vermieter die Parabolantenne nicht dulden, da eine Gemeinschaftsantennenanlage vorhanden war.
Der Kommentar
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Das Urteil verdient zunächst einmal Beachtung hinsichtlich der Ausführungen zum Berufungsstreitwert (Beschwer). Wenn der Mieter zur Entfernung verurteilt wurde, richtet sich die Beschwer nach seinem Informationsinteresse. Das Landgericht Erfurt nimmt hier 5.000 DM an; das Landgericht Köln (WuM 2001, 235) hatte 1.600 DM angenommen. Demgegenüber soll die Beschwer für den Vermieter, der in der ersten Instanz mit einer Beseitigungsklage unterlegen ist, nach den Beseitigungskosten zu bemessen sein (vgl. LG Fulda WuM 1999, 454). Hier wird in der Regel dann der Berufungsstreitwert nicht erreicht. In der Sache selbst folgt das Landgericht nicht der Auffassung, die Parabolantenne auf dem Balkon sei einem Sonnenschirm gleichzusetzen. So hatten das Amtsgericht Fulda (NZM 1999, 1045), das Amtsgericht Siegen und auch das Landgericht Hamburg (beide WuM 1999, 454) argumentiert. Demgegenüber weist das Landgericht Erfurt darauf hin, daß auch eine optische Beeinträchtigung der Genehmigung des Vermieters bedarf, soweit es sich nicht um den vertragsgemäßen, also den üblichen Gebrauch handelt. Das trifft für das Aufstellen von Sonnenschirmen zwar zu, nicht aber für die Anbringung von Parabolantennen in einem Haus mit einer Gemeinschaftsantennenanlage.
Hinweis: Demgegenüber setzt die 62. Kammer des Landgerichts Berlin auch die Beschwer bis zur Entfernung durch den verurteilten Mieter nach der Höhe der dazu erforderlichen Kosten fest und hat deshalb mit Urteil vom 13. August 2001 (GE 2001, 1468) die Berufung als unzulässig verworfen.