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Beschwer durch negative Feststellung bezüglich Mieterhöhung

LG Berlin61 S 359/8514.04.1986GE 1986, 755

§§ 2 ff. ZPO, § 16 Abs. 5 GKG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwer durch negative Feststellung bezüglich Mieterhöhung; Mietzinserhöhung; Feststellungsklage, negative; Beschwer; Beschwerdegegenstand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Wert der Beschwer einer negativen Feststellung bezüglich des Rechts zur Mieterhöhung (36facher Mieterhöhungsbetrag).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die mit der Berufung angefochtene negative Feststellung beschwert den Bekl. in Höhe von mindestens 667,08 DM. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer ist für die Frage des Rechtsmittelstreitwertes nicht der 12fache Mieterhöhungsbetrag maßgebend. Das gilt jedenfalls, wenn die bekl. Partei Berufungsführerin ist. Die Beschwer ist gemäß § 3 der ZPO zu bestimmen. Die für den Gebührenstreitwert maßgebende Bestimmung des § 16 Abs. 5 des GKG ist hier nicht anzuwenden.

Das Interesse des Bekl. an einer Abweisung der Feststellungsklage ist mindestens mit dem 36fachen Mieterhöhungsbetrag zu bemessen.

Denn die negative Feststellung wirkt bei einem auf unbestimmte Zeit laufenden Mietverhältnis über 1 Jahr in die Zukunft hinaus.