Beschwer des Mieters bei Verurteilung zur Entfernung einer Parabolantenne
ZPO § 511 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berufung eines Mieters, der zur Entfernung einer Parabolantenne verurteilt wurde, ist grundsätzlich unzulässig, da die Beschwer nach den Entfernungskosten zu berechnen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist unzulässig. Die erforderliche Beschwer ist nicht erreicht. Es ist unerheblich, ob eine Installation einer Parabolantenne auf dem Dach 2.500 DM kosten würde. Gegenstand des Urteils ist nur die Verpflichtung zur Entfernung der Antenne. Eine Entfernung ist jedenfalls nicht mit Kosten verbunden, die über 1.500 DM liegen.
Die Ansicht des Bekl., das Amtsgericht habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen, ist abwegig. Das Amtsgericht ist nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen auf jeden einzelnen Punkt einzugehen. Es hat ausgeführt, daß der Vermieter bestimmt, wo eine Antenne angebracht wird, und nicht der Mieter, und den Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe (NJW 1993, 2815) zitiert, wo genau dies entschieden ist. Zudem kann die hier behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine beschwerunabhängige Berufung nicht eröffnen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1262; LG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2001 - 62 S 517/00). Die Berufung wäre ohnehin auch unbegründet. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bestimmt der Vermieter, wo Antennen installiert werden dürfen. Eine Einschränkung des Eigentumsrechts des Vermieters ergibt sich nicht daraus, daß dem Bekl. eine anderweitige Installation zu teuer ist. Das Bestimmungsrecht liegt beim Vermieter (BVerfG GE 1994, 396), die Kostenfrage spielt dabei eine untergeordnete Rolle. Die Bestimmung des Vermieters ist auch dann nicht unbillig, wenn hierdurch höhere Kosten verursacht werden (LG Wiesbaden DWW 1995, 53: 3.000 DM).