Beschwer des Mieters bei Verpflichtung zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen
ZPO § 511 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer des zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen verurteilten Mieters bemißt sich lediglich nach seinem Aufwand zur Zutrittsgewährung (hier: höchstens 600 DM).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist unzulässig, weil der gem. § 511 a ZPO erforderliche Wert der Beschwer nicht erreicht ist.
Der Beschwerdegegenstand der Berufung wird durch den Berufungsantrag im Rahmen der Beschwer bestimmt. Maßgebend dabei ist das Interesse des verurteilten Bekl. an der Aufhebung der Entscheidung, das nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist (BGHZ 128, 85; BGH NJW 1992, 1513). Daraus folgt, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes - auch bei unverändertem Streitgegenstand - niedriger sein kann als der für den Kl. nach seinem Antrag im ersten Rechtszug festgesetzte Wert.
Vorliegend ist das Interesse des Bekl. an der Aufhebung der Duldungsverpflichtung mit nicht mehr als dem Mindestwert von bis zu 600 DM zu bewerten. Der Bekl. macht vorliegend geltend, daß die verlangte Duldung für ihn unzumutbar sei, weil die Arbeiten erfahrungsgemäß mindestens vier Tage dauerten und gegebenenfalls bei schlechtem Wetter unterbrochen würden. Damit bemißt sich seine Beschwer lediglich nach dem Aufwand, der von seiner Seite für eine Zutrittsgewährung für die Handwerker erforderlich ist, und kann mangels konkreten Vortrags nicht höher bewertet werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es gibt nicht nur den Gebührenstreitwert (den das Gericht der I. Instanz festsetzt), sondern auch den Berufungsstreitwert (den immer das Berufungsgericht festlegt). Die Begriffe dürfen nicht verwechselt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter war zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen verurteilt worden, wobei der Gebührenstreitwert auf 3.315,90 DM festgesetzt worden war. Maßgeblich hierfür war das Interesse des klagenden Vermieters. Für die Berufung des Mieters kam es dagegen allein auf seine Beschwer an.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 27. Juli 2001 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung des Mieters als unzulässig, da der Berufungsstreitwert nicht höher als 600 DM lag. Maßgeblich hierfür war eben nur das Interesse des Mieters an der Aufhebung des Urteils der I. Instanz; es kam also nur auf den Aufwand an, den er hatte, um die Handwerker des Vermieters in die Räume zu lassen.