Beschwer bei Zurückbehaltungsrecht
EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt es auf einen lediglich hilfsweise, etwa für ein Zurückbehaltungsrecht, geltend gemachten Gegenanspruch des revisionsführenden Bekl. grundsätzlich nicht an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die ursprünglichen Kl., die Eltern der Bekl., haben die Bekl. auf Rückübertragung von Grundstücken nach Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks jeweils an den Schenker in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Hiergegen hat die Bekl. mit dem Ziel der Klageabweisung Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist die Kl. zu 1, die Mutter der Bekl., verstorben. Das Kammergericht hat darauf das Verfahren insoweit abgetrennt und ausgesetzt. Soweit vom Kl. zu 2, dem Vater der Bekl., geschenkte Grundstücke betroffen waren, hatte die Berufung nur insoweit Erfolg, als die Rückübertragungsverpflichtung von einer Zug-um-Zug-Zahlung in Höhe von 936,99 Euro abhängig gemacht worden ist. Was die Rückübertragungsansprüche des Kl. zu 2 betrifft, hat das Berufungsgericht den Gegenstandswert auf 15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.
Die Bekl. macht geltend, sie werde durch das angefochtene Urteil von mehr als 20.000 Euro beschwert. Das begründet sie wie folgt:
Die Kl. hätten den Streitwert in der Klageschrift vorläufig mit 60.000 DM angegeben. Das Berufungsgericht habe diesen Betrag im Hinblick darauf, daß das Berufungsurteil nur zwischen dem Kl. zu 2 und der Bekl. ergangen sei, halbiert. Das sei unzutreffend, weil die vom Kl. zu 2 beanspruchten Grundstücke offenkundig den höheren Wert hätten. Ein vom Kl. zu 2 übertragenes Grundstück sei nämlich mit einem Wohnhaus bebaut. Außerdem seien auf drei weiteren Grundstücken zwei große Lagerhallen gebaut. Die von der verstorbenen Kl. zu 1 zurückverlangten Grundstücke seien dagegen nicht bebaut und nicht gewerblich nutzbar.
Zudem habe die Bekl. hilfsweise beantragt, sie zur Rückauflassung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 64.016,32 DM (32.731,02 Euro) verurteilt zu werden. Da ihr Gegenrecht nur in Höhe von 936,99 Euro berücksichtigt worden sei, beschwere sie dies in Höhe von 31.794,03 Euro.
II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 Euro.
1. Wie sich aus den in den Urteilen der Vorinstanzen in Bezug genommenen notariellen Urkunden ergibt, haben die Grundstücke, die der Kl. zu 2 zurückverlangt, eine Fläche von 3,9506 ha, die von der verstorbenen Kl. zu 1 zurückverlangten eine Fläche von 10,6382 ha. Der Wert der Grundstücke war in der ersten notariellen Urkunde mit ca. 60.000 DM beziffert worden, der Wert zweier später hinzugekommener Grundstücke mit ca. 900 DM. Daraus folgt ein Grundstückswert von insgesamt ca. 60.900 DM (31.097,92 Euro). Für die Zurechnung zu dem vom Kl. zu 2 geltend gemachten Übertragungsanspruch fällt zunächst die wesentlich größere Fläche der von der verstorbenen Kl. zu 1 zurückverlangten Grundstücke ins Gewicht. Zwar ist eines der vom Kl. zu 2 herausverlangten Grundstücke mit einem Wohnhaus bebaut, der Wert des jährlichen Wohnrechts ist aber nur mit 600 DM beziffert worden. Weitere vom Kl. zu 2 herausverlangte Grundstücke waren zwar gewerblich genutzt, sie sind aber, wie sich aus den Feststellungen im Berufungsurteil ergibt, kontaminiert. Soweit sich die Bekl. auf eine Bebauung mit zwei Lagerhallen beruft, zeigt sie schon nicht auf, daß diese Hallen Grundstücksbestandteile waren. Nach dem von der Bekl. in Bezug genommenen Vortrag in der Berufungsbegründung (GA 121) hatte nämlich die "ACZ", eine "LPG-Institution", die Hallen errichtet und um die Nutzung der Hallen ist gestritten worden. Von daher sieht der Senat keine Grundlage für die Feststellung eines höheren Werts als 20.000 Euro.
2. Auf die weitergehende Erfolglosigkeit des Hilfsantrags kann entgegen der Auffassung der Bekl. für die Bestimmung der Beschwer nicht abgestellt werden. Diese ist nach allgemeinen Grundsätzen der Streitwertermittlung zu bestimmen. Danach kommt es auf den lediglich hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruch nicht an. Für die Beschwer ist nämlich allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. So wird einem Bekl., der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (BGH, Beschl. v. 16.4.1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828 = WM 1996, 1602 = MDR 1996, 960 = BGHR GKG § 19 Abs. 3 - Beschwer 1 m. w. N.). Wendet sich ein Bekl. mit einem Rechtsmittel allerdings nicht oder nicht mehr gegen seine in der Vorinstanz erfolgte Verurteilung als solche, sondern will er lediglich erreichen, daß diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs erfolgt, so kann sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel nach dem Wert des Gegenrechts bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.1.1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706 = BGHR ZPO § 511 a - Wertberechnung 15). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor; die Bekl. will mit der durchzuführenden Revision ihre Verurteilung insgesamt zu Fall bringen und nur hilfsweise eine höhere Zug-um-Zug-Zahlung erreichen.
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