Beschwer bei Verurteilung zur Räumung
ZPO §§ 8, 9, 719; EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung ist mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der vereinbarten Miete zu bewerten.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, GE 2012, 1373 = WuM 2012, 571 Rn. 6; sowie vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.
2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. Mai 2012 - VIII ZA 8/10, WuM 2010, 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier (282,24 € x 42) 11.854,08 € (§§ 8, 9 ZPO). Dabei ist auf die vereinbarte tatsächliche Miete, nicht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint - auf eine (höhere) fiktive Marktmiete abzustellen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch beim Revisionsgericht kann die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden. Voraussetzung ist allerdings die Zulässigkeit der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte war vom Landgericht in zweiter Instanz zur Räumung verurteilt worden; die Revision war nicht zugelassen. Er erhob Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof und beantragte Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 wies der BGH den Antrag zurück, da die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig sei. Die erforderliche Beschwer von mehr als 20.000 € sei nicht erreicht, denn es müsse auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete abgestellt werden. Maßgeblich sei die vereinbarte Miete und nicht etwa die höhere fiktive Marktmiete.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Abzugrenzen von der Beschwer bei einem Räumungsurteil ist der (Gebühren-) Streitwert, der eine Jahresmiete beträgt. Nach § 41 GKG werden bei einer Nettomiete die Betriebskostenvorschüsse nicht mitgerechnet. Wieder anders wird die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Räumungsurteil nach § 711 ZPO berechnet (KG NZM 2010, 438). Hier wird der mögliche Mietverlust (etwa ein Jahresbetrag) aus der verspäteten Räumung berücksichtigt zuzüglich weiterer Ansprüche, weil die Räume nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden, z. B. wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die in der Gerichtspraxis oft festgesetzten erheblich geringeren Beträge entsprechen nicht dem Gesetz.