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Beschwer bei Verurteilung zur Entfernung von Betonfundamenten

BGHV ZR 40/1014.10.2010unveröffentlicht

EGZPO § 26 Nr. 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beschwer bei Verurteilung zur Entfernung von Betonfundamenten; Kostenaufwand für Wiederherstellung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beschwer einer Partei, die zur Beseitigung eines Bauwerkes verurteilt worden ist, bemisst sich nach dem Kostenaufwand.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil, durch das sie verurteilt worden sind, in das Grundstück der Kl. hineinragende Betonfundamente zu entfernen sowie eine Aufschüttung an der Außenwand einer an der Grundstücksgrenze stehenden Garage der Kl. zu beseitigen.

II. 2 Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.

3 Die Beschwer einer Partei, die zur Beseitigung eines Bauwerks oder einer ähnlichen Anlage verurteilt worden ist, bemisst sich nach dem Kostenaufwand, der ihr aus der Befolgung des Urteils oder bei einer Ersatzvornahme entsteht (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319; BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011, 1012), hier also nach den Kosten der Beseitigung der Betonfundamente und der Aufschüttung an der Garagenwand. Diese überschreiten 20.000 € nicht.

4 Die Bekl. haben zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwer den Kostenvoranschlag einer Gartenbaufirma über 20.692,23 € (brutto) eingereicht. Er umfasst neben der Beseitigung der Fundamente und der Aufschüttung allerdings auch Folgearbeiten auf dem Grundstück der Bekl., insbesondere die Errichtung einer Trockenmauer und die Wiederherstellung von Oberboden, Bepflanzung und Sichtschutzzaun. Inwieweit diese Kosten bei der Ermittlung der Beschwer zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZR 110/08, juris für die Kosten der Wiederherstellung eines überbauten und deshalb teilweise abzureißenden Bungalows), kann offenbleiben. Nicht berücksichtigungsfähig sind jedenfalls die in der Position 6.2. enthaltenen Kosten für einen neuen Sichtschutzzaun. Denn es ist weder erkennbar noch glaubhaft gemacht, dass der vorhandene Zaun mit den Fundamenten so fest verbunden ist, dass er nach deren (Teil-) Beseitigung nicht mehr verwendet werden kann. Nach Abzug der Position 6.2. (2.216,40 € netto) beläuft sich die Beschwer der Bekl. auf weniger als 20.000 €. Dass diese Position nicht nur die Lieferung, sondern auch die Montage der Weidensichtschutzelemente umfasst, also Kosten, die für die Wiederherstellung des alten Zauns ebenfalls entstünden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dies könnte nur beachtlich sein, wenn die Montagekosten mehr als 70 % der Position 6.2. ausmachten; hierfür ist indessen nichts ersichtlich.