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Beschwer bei Verurteilung zum nachbarrechtlichen Ausgleich

BGHV ZR 21/1227.09.2012unveröffentlicht

EGZPO § 26 Nr. 8; BGB § 906 Abs. 2

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Schlagwörter zur Erschließung

Beschwer bei Verurteilung zum nachbarrechtlichen Ausgleich; Schäden durch Bodensenkung; Laubbäume auf Nachbargrundstück; Streitwert; Ausgleichsanspruch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der (Beschwerde-) Wert einer auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gestützten Verurteilung bemisst sich nach den Beseitigungskosten zuzüglich eines verbleibenden Minderwerts.

2. Übereinstimmende Parteiangaben zum Wert der Beschwer sind für das Gericht zwar nicht bindend; an die Glaubhaftmachung eines davon abweichenden Werts sind jedoch erhöhte Anforderungen zu stellen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.

2 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04, NJW 2006, 1142). Der Bekl. wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, nach der er verpflichtet ist, der Kl. diejenigen Schäden an deren Gebäude und dem darin befindlichen Mobiliar angemessen auszugleichen, die durch eine Absenkung bzw. Setzung des Bodens infolge einer Laubbaumgalerie entstanden sind oder noch entstehen werden.

3 Der Wert einer auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) gestützten Verurteilung bemisst sich, wenn - wie hier - die von dem Nachbargrundstück ausgehende Einwirkung zu einer Substanzschädigung geführt hat, nach den Beseitigungskosten (einschließlich der Planungskosten) zuzüglich eines verbleibenden Minderwerts (Senat, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374; zur Berücksichtigung einer etwaigen Schadensanfälligkeit des Gebäudes infolge einer der Baugrundverhältnissen nicht angepassten Gründung vgl. Senat, Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138 und BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - III ZR 101/ 91, NJW 1992, 2884, 2885).

4 2. Dass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt, hat der Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es.

5 a) Im Ausgangspunkt ist zu berücksichtigen, dass der Wertfestsetzung im Berufungsurteil übereinstimmende Parteiangaben zugrunde lagen. Der Bekl. hat in seiner Berufungsschrift den Wert der Beschwer durch die bereits durch das Amtsgericht ausgesprochene Feststellung seiner Verpflichtung zum Ersatz der durch die Bodensenkung entstandenen oder noch entstehenden Schäden mit 6.000 € angegeben. Die Kl. hatte die Instandsetzungskosten, deren Ersatz sie von dem Bekl. verlangt, ebenfalls mit 6.000 € beziffert. Solche übereinstimmenden Angaben der Parteien zum Wert sind zwar für das Gericht nicht bindend, aber ein wichtiges Indiz, das auch von dem Rechtsmittelgericht nicht völlig unbeachtet bleiben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 1990 - V ZR 291/89, Rn. 5 - juris). Ohne eine - hier fehlende - Erläuterung ist es daher grundsätzlich nicht als glaubhaft anzusehen, dass der Wert der Beschwer (nunmehr) höher sein soll, als es der Beschwerdeführer in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend mit dem Gegner vorgetragen hat.

6 b) Vor diesem Hintergrund ist es auch nach dem von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Gutachten des Architekten S. nicht glaubhaft, dass der Wert der Beschwer des Bekl. 20.000 € übersteigt.

7 aa) Gegenstand der Kostenschätzung ist nicht der durch die Setzungsschäden bedingte Aufwand. Der Gutachter hat nicht die Kosten ermittelt, die für die Beseitigung der nach dem von dem Gericht beauftragten Sachverständigen G. dokumentierten Schäden erforderlich sind, sondern nach Besichtigung vor Ort die Kosten geschätzt, die bei einer Gesamtinstandsetzung des dem Finanzamt zugewandten Anbaus am Mietshaus (Austausch von fünf Fensterstürzen, Erneuerung der Fenster, Erneuerung des Innen- und des Außenputzes, neuer Fassadenanstrich) der Kl. entstehen werden.

8 bb) Daraus hat der Gutachter einen auf den Bekl. entfallenden Kostenanteil ermittelt, indem er von dem mit 40.500 € bezifferten Gesamtaufwand unterschiedliche, nicht näher erläuterte pauschale Abschläge in Höhe von 30, 50 und 60 % wegen bestehender Vorschäden, des Zustands und des Alters der Bauteile vorgenommen hat. Dabei ist er zu einem von dem Bekl. zu tragenden Betrag von 25.980 € gekommen. Dass mit diesen Abzügen die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Setzungsschäden, für die der Bekl. nach dem Berufungsurteil der Kl. einen angemessenen Ausgleich zu leisten hat, in etwa richtig ermittelt worden sind (was die Erwiderung bestreitet), lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Warum von den Kosten für die Erneuerung des großflächig hohl stehenden Putzes außen 60 %, innen aber nur 30 % von der Kl. zu tragen sein sollen, ist im Gutachten ebenso wenig begründet worden, wie der Umstand, dass die Kosten für den Austausch von fünf Fensterstürzen in Ansatz gebracht werden, obwohl nach der Fotodokumentation des von dem Gericht beauftragten Sachverständigen nur drei gebrochen waren. Da die Beschwer der Bekl. jedoch bereits dann unter 20.000 € liegt, wenn man bei der Putzerneuerung davon ausgeht, dass deren Notwendigkeit - wie im Gutachten bemerkt - ganz überwiegend nicht auf Setzungsschäden beruht, sondern im Alter des Gebäudes und der mangelnden Instandhaltung begründet ist, und nur drei Fensterstürze auf Grund von Setzungsschäden auszutauschen wären, ist es auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens nicht glaubhaft, dass der Wert seiner Beschwer durch das gerichtliche Feststellungs-urteil seiner Verpflichtung zum Ersatz der Setzungsschäden am Gebäude und am Mobiliar der Kl. 20.000 € übersteigt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Revision ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Wert der Beschwer über 20.000 € liegt. Eine Partei, die in der Be­ru­fungs­in­stanz einen geringeren Streitwert angegeben hat, ist daran oft faktisch gebunden. Daran scheiterte die Revision eines Grundstückseigentümers, gegen den ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch geltend gemacht worden war.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht hatte den Beklagten verpflichtet, der Klägerin die Schäden an ihrem Gebäude auf dem Nachbargrundstück angemessen auszugleichen, die durch Bodensetzung infolge einer Laubbaumgalerie entstanden waren oder noch entstehen würden. Beide Parteien hatten einen Streitwert von 6000 € angegeben. Nunmehr legte der Beklagte ein Gutachten vor, wonach die Instandsetzungskosten, die vom Beklagten zu übernehmen seien, über 20.000 € lägen.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 20. September 2012 verwarf der BGH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, da der Beschwerdewert nicht erreicht sei. Maßgeblich seien die Beseitigungskosten, wobei ein Indiz dafür die übereinstimmenden Angaben der Parteien zum Streitwert seien. Das von dem Beklagten eingereichte Gutachten reiche nicht, um einen höheren Wert glaubhaft zu machen, da es zahlreiche nicht erläuterte Feststellungen enthalte.