Beschwer bei Urteil über ungehinderten Zugang zum Stromzähler
ZPO § 9; GKG § 41
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Tauscht der Vermieter die Kellerschlösser aus, so dass der Mieter nicht jederzeit ungehindert Zugang zum Stromzähler hat, liegt nur ein geringfügiger Mangel vor, der mit einer fiktiven Minderungsquote von 1 % angenommen werden kann. Bei einer monatlichen Miete von unter 1.600 € ist damit die für eine Berufung nötige Beschwer von mehr als 600 € nicht erreicht (dreieinhalbfacher Jahresbetrag der fiktiven monatlichen Minderung).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Kl. ist nicht zulässig, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht übersteigt, § 511 Abs. 2 ZPO. Er beträgt lediglich 467,46 €.
Der von den Kl. mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch auf jederzeitigen ungehinderten Zugang zum Stromzähler stellt eine Mängelbeseitigung dar, nachdem der Bekl. insoweit gegenüber dem früheren Zustand durch Änderung der Kellerschlösser eine nach Auffassung der Kl. nachteilige Veränderung vorgenommen hat. Der in einem Mangel einer Wohnung liegende Nachteil spiegelt sich regelmäßig in der Höhe der dadurch begründeten Minderung wider. Diese hat der Gesetzgeber in § 41 Abs. 5 GKG zur Grundlage des Gebührenstreitwerts gemacht (vgl. Protokoll zum Kostenmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2005, BT-Drucksache 15/1971). Für die Beurteilung der Beschwer im Rahmen von § 511 Abs. 2 ZPO besteht insoweit - abgesehen von der aus sozialen Erwägungen vorgenommenen Begrenzung auf den Jahresbetrag im Kostenrecht - keine grundsätzlich andere Interessenlage. Auch hier steht bei einer wirtschaftlichen Betrachtung dem Mangel die hierdurch gerechtfertigte Minderung als ausgleichendes Äquivalent gegenüber.
Die Gebrauchswertbeeinträchtigung durch einen gegenüber dem früheren Zustand nur eingeschränkten Zugang zum Stromzähler liegt unter der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB und rechtfertigte danach keine Minderung. In diesem Fall ist die Bewertung des Interesses an der Beseitigung eines solchen geringfügigen Mangels auf der Grundlage einer fiktiven Minderungsquote von 1 % angemessen. Angesichts der von den Kl. im Zeitpunkt der Berufungseinlegung geschuldeten Miete von 1.113,39 € ist danach eine fiktive Minderung von monatlich 11,13 € maßgeblich. Unter Berücksichtigung des 3 1/2fachen Jahresbetrags nach § 9 ZPO beläuft sich die in der angefochtenen Verurteilung liegende Beschwer der Kl. auf 467,46 €.
Das ist auch unter Berücksichtigung des hinter dem Streitgegenstand stehenden mittelbaren wirtschaftlichen Interesses der Kl., ihren Stromverbrauch zu kontrollieren, nicht unangemessen. In erster Linie wird Strom dadurch gespart, dass entsprechende Verbraucher nicht oder nur in geringerem Umfang betrieben werden. Hierzu bedarf es nicht der ständigen Beobachtung des Stromzählers. Das zwischenzeitliche Ablesen des Zählerstands dient lediglich der Kontrolle des etwaigen Erfolgs. Zu diesem Zweck ist der Zähler nicht ständig abzulesen, sondern nur in gewissen größeren Abständen. Dass ihnen dies vom Bekl. nicht ermöglicht wird, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Es ist nicht erkennbar, dass über ein verbrauchsbewusstes Verhalten hinaus allein durch die ständige Kontrollmöglichkeit des Zählerstands von ihnen über einen Zeitraum von 3 1/2 Jahren weitere Stromkosten in Höhe von mehr als etwa 600 € eingespart werden könnten.
Die von den Kl. angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 46/06, GE 2006, 1611) ist für die im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung zu beurteilende Höhe der Beschwer nicht einschlägig. Es kommt in diesem Stadium nicht darauf an, ob und in welchem Umfang den Kl. das geltend gemachte Gebrauchsrecht in der Sache zusteht.
Der Umstand, dass das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, unterliegt nicht der Überprüfung durch das Berufungsgericht, § 511 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Die Nichtzulassung ergibt sich aus dem fehlenden Ausspruch im Tenor und in den Entscheidungsgründen (Zöller-Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 511 ZPO, Rn 39). Nur in dem Ausnahmefall, in dem das erstinstanzliche Gericht eine solche Entscheidung unterlassen hat, weil es offenbar etwa aufgrund der Festsetzung der Höhe des erstinstanzlichen Streitwerts von einer berufungsfähigen Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hat das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn es der Auffassung ist, dass der erforderliche Wert der Beschwer nicht erreicht ist (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, GE 2008, 48). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert auf 120 € festgesetzt. Auch bei Ansatz des 3 1/2fachen Jahresbetrags nach § 9 ZPO wird danach ein Beschwerdewert von mehr als 600 € nicht erreicht, so dass aus der Sicht des Amtsgerichts von der Entbehrlichkeit einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht ausgegangen werden kann und diese damit konkludent - und für das Berufungsgericht bindend - durch das Schweigen des angefochtenen Urteils erfolgt ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Urteil ist dann berufungsfähig, wenn die Beschwer (Berufungsstreitwert) 600 € übersteigt. Klagt der Mieter auf Mangelbeseitigung, wird ein monatlicher fiktiver Minderungsbetrag ermittelt, der nach § 9 ZPO mit 42 multipliziert wird. Bei geringfügigen Mängeln ist deshalb eine Berufung ausgeschlossen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Stromzähler für die Mietwohnungen waren im Keller installiert. Nachdem der Vermieter die Schlösser hatte austauschen lassen, hatte der Mieter nicht jederzeit ungehinderten Zutritt, um seinen Stromverbrauch überprüfen zu können. Der Mieter verlangt jederzeitigen ungehinderten Zugang.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin verwarf die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts, weil die erforderliche Beschwer nicht erreicht sei. Eine Minderungsquote sei nur mit 1 % der Miete anzunehmen. Auch unter Berücksichtigung des mittelbaren wirtschaftlichen Interesses des Mieters, seinen Stromverbrauch zu kontrollieren, sei die Beschwer nicht erreicht.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Den Parteien (und ihren Rechtsanwälten) kann nur geraten werden, die Rechtsansicht des Gerichts zu erfragen und vorsorglich Zulassung der Berufung ausdrücklich zu beantragen. Viele Amtsrichter lassen im Zweifel eher die Berufung zu, als dass sie umständlich begründen, warum dem Zulassungsantrag nicht zu entsprechen ist.