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Beschwer, - bei Stufenklage, Stufenklage, Beschwer und -

BGHVII ZB 17/9810.06.1999unveröffentlicht

ZPO § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Beschwer, - bei Stufenklage, Stufenklage, Beschwer und -; Auskunft, Beschwer bei Geheimhaltungsinteresse an -

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage des Wertes der Beschwer einer im Rahmen einer Stufenklage zur Auskunft verurteilten Partei, die sich unter anderem auf ein Geheimhaltungsinteresse an der zu erteilenden Auskunft beruft.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Bekl. zu 2 ist eine seit 1992 sich in Liquidation befindende Publikums-KG, deren Komplementärin die Bekl. zu 1 ist. Die Kl. nimmt die Bekl. mit der Behauptung, ihr stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Architektenhonorar zu, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in Anspruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Bekl. antragsgemäß verurteilt, Auskunft über den Verlauf und den Stand der Liquidation der Bekl. zu 2, insbesondere über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Vermögen und Schulden und über die Höhe der Aufwendungen und Erträge seit dem 2. Dezember 1992, zu erteilen. Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung der Bekl. als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Bekl. mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verurteilten Bekl. nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunftserteilung verursacht. Die in der Beschwerdeinstanz nur einer beschränkten Kontrolle unterliegende Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts über die voraussichtliche Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden.

1. Die Bedenken der Bekl., das Landgericht habe die Aktivlegitimation der Kl. bejaht und damit diesen Streitpunkt im Verfahren über den Hauptanspruch dem Streit der Parteien entzogen, so daß die Beschwer der Bekl. von vornherein nicht nur mit dem Kostenaufwand für die Auskunftserteilung anzusetzen sei, sind nicht begründet. Das im Rahmen einer Stufenklage ergangene landgerichtliche Teilurteil über den Auskunftsanspruch erwächst, soweit es die Aktivlegitimation der Kl. bejaht, im Hinblick auf den Zahlungsanspruch weder in Rechtskraft, noch entfaltet es eine Bindung i. S. v. § 318 ZPO, so daß es rechtlich nicht ausgeschlossen ist, daß im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch die Frage der Aktivlegitimation anders als im Teilurteil beantwortet wird (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IV b ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242). Allein die Besorgnis der Bekl., das Landgericht werde die Frage der Aktivlegitimation wiederum zu ihrem Nachteil entscheiden, rechtfertigt es nicht, die Beschwer höher als vom Berufungsgericht festgesetzt zu bewerten.

2. Dem Einwand der Bekl., sie könnten die Auskunft nur mit Hilfe eines Steuerberaters erteilen, ist das Berufungsgericht mit den zutreffenden Hinweisen entgegengetreten, die Bekl. hätten in ihrer Berufungsbegründung selbst vorgetragen, die Liquidation der Bekl. zu 2 gemäß den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt zu haben, so daß das maßgebliche Zahlenmaterial zur Verfügung stehe und unschwer aufbereitet werden könne; zudem dürfte der Geschäftsführer W. der Bekl. zu 1 als Diplom-Kaufmann und Geschäftsführer der F. und B. Consult GmbH, die die Geschäfte der Bekl. besorge, über genügende Sachkunde verfügen.

Die Rüge in der Beschwerdebegründung, aus der Ausbildung und den beruflichen Tätigkeiten des Geschäftsführers W. der Bekl. zu 1 folge nicht, daß er persönlich über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Damit wird die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, er könne die geforderte Auskunft ohne Einschaltung eines Steuerberaters selbst erteilen, nicht unrichtig.

3. Das Berufungsgericht ist zu Recht den Bedenken der Bekl., sie müßten einen Rechtsanwalt zur Beurteilung der Frage hinzuziehen, inwieweit ein Geheimhaltungsinteresse der Gesellschafter der Bekl. zu 2 bestehe und damit gegebenenfalls eine Auskunft zu verweigern sei, nicht gefolgt. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Auch insoweit muß aber dem Berufungsgericht nach § 511 a Abs. 1 ZPO substantiiert dargelegt und erforderlichenfalls glaubhaft gemacht werden, daß der verurteilten Partei durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (Beschluß vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 35).

Das Berufungsgericht hat konkreten Vortrag dazu vermißt, welche Art von Geheimnissen die Bekl. zu 2 als Publikums-KG aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen zu ihren Gesellschaftern für derart gewichtig erachtet, daß das Interesse der auskunftsberechtigten Kl. an der Auskunft hinter dem Interesse der auskunftspflichtigen Bekl. an einer Geheimhaltung zurückstehen muß. So sind beispielsweise die Namen der einzelnen Gesellschafter der Bekl. zu 2 und die Höhe ihrer Kommanditeinlage aus dem Handelsregister ersichtlich und damit nicht geheimhaltungsbedürftig. Die Beschwerde zeigt zu einem Geheimhaltungsinteresse jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte auf.

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