Beschwer bei Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit
ZPO §§ 3, 7
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beschwer bei Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit; Ausübung eines Wegerechts
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Streit über den Ausübungsbereich eines Wegerechts ist die Beschwer des teilweise unterlegenen Grunddienstbarkeitsberechtigten nach dem Wert der beanspruchten Grunddienstbarkeit abzüglich des Werts nach dem zuerkannten Ausübungsbereich zuzüglich des Interesses an der Beseitigung von beeinträchtigenden Anlagen und Gegenständen zu bemessen; dass diese Werte 20.000 € überschreiten, ist vom Revisionsführer glaubhaft zu machen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, welches keine eigene Anbindung an eine öffentliche Straße hat. Zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers ist zu Lasten des dem Bekl. gehörenden Grundstücks ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen (Grunddienstbarkeit). Die Parteien streiten über die Ausübungsstelle des Rechts.
2 Die Kl. hat die Verurteilung des Bekl. zur Unterlassung wesentlicher Beeinträchtigungen der Dienstbarkeit durch Bau-, Bepflanzungs-, Park- und Lagerungsmaßnahmen sowie zur Beseitigung der Beeinträchtigungen (Holzstapel, Holzschuppen, Terrasse, parkende Fahrzeuge, Bepflanzungen mit Bäumen, Zaunpfosten, gelagerte Torbauteile) beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben, allerdings den Ausübungsbereich des Rechts gegenüber dem von der Kl. beanspruchten Bereich eingeschränkt. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kl.
II. 3 Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4 1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Für den Wert einer Beseitigungsklage ist das Interesse des Kl. an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; auch er ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, GE 2009, 514, 515).
5 2. Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Kl., welche sie in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, allenfalls nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit mit dem von ihr beanspruchten Ausübungsbereich abzüglich des Werts mit dem von dem Berufungsgericht festgelegten Ausübungsbereich für das Grundstück der Kl. hat, zuzüglich des Werts des Interesses der Kl. an der Beseitigung der Anlagen und Gegenstände, welche von dem Urteilsausspruch des Berufungsgerichts nicht erfasst werden, durch den Bekl.
6 3. Dass diese Werte zusammen 20.000 € überschreiten, hat die Kl. nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht.
7 a) Sie hat schon nicht aufgezeigt, in welchem Umfang sie das Berufungsurteil angreifen will. Gesicherte Feststellungen zu dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer lassen sich deshalb nicht treffen. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Kl. die in erster Instanz gestellten Klageanträge in dem abgewiesenen Umfang weiterverfolgen will.
8 b) Es fehlt an der Glaubhaftmachung des Werts, den die Grunddienstbarkeit mit dem von der Kl. beanspruchten Ausübungsbereich und mit dem von dem Berufungsgericht festgelegten Ausübungsbereich für das Grundstück der Kl. hat. Die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Kostenvoranschläge betreffend Pflaster- und Tiefbauarbeiten an einer Auffahrt, ◊Umbauarbeiten" sowie Kabel- und Leitungsverlegungen sind dafür unergiebig. Es ist auch nicht dargelegt und deshalb nicht ersichtlich, weshalb diese Arbeiten notwendig sind, falls das Berufungsurteil Bestand hat.
9 c) Eine für die Beschwer maßgebliche Wertminderung des Grundstücks der Kl. durch die Festlegung des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit in dem Berufungsurteil und durch die beanstandeten Maßnahmen des Bekl., welche die Kl. noch beseitigt haben will, behauptet sie schlicht, ohne einen Minderungsbetrag anzugeben und glaubhaft zu machen.
10 d) Weil die Kl. die Notwendigkeit der in den Kostenvoranschlägen aufgeführten Arbeiten nicht dargelegt hat, können Feststellungen zu dem Wert ihres Interesses an der Beseitigung der weiteren Anlagen und Gegenstände durch den Bekl. ebenfalls nicht getroffen werden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer eines Hauses ohne Zugang zur Straße ist auf ein Wegerecht angewiesen; Behinderungen können ihn erheblich treffen. Für eine Revision gegen ein klageabweisendes Urteil sind jedoch konkrete Wertangaben erforderlich, wonach die Beschwer 20.000 € übersteigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin beanstandete, dass der Beklagte ein für ihr Grundstück eingetragenes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht durch Bau-, Bepflanzungs-, Park- und Lagerungsmaßnahmen beeinträchtige; der Beklagte berief sich darauf, dass das Wegerecht an einer anderen Stelle auszuüben sei. Nachdem das Oberlandesgericht der Unterlassungsklage nur zum Teil stattgegeben hatte, legte die Klägerin Revision ein.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 12. Juli 2012 verwarf der BGH die Revision, da die Beschwer 20.000 € nicht übersteige. Maßgeblich sei der Wert der Grunddienstbarkeit mit dem von ihr beanspruchten Ausübungsbereich abzüglich des Werts des zuerkannten Bereichs zuzüglich des Interesses an der Beseitigung der Anlagen und Gegenstände.
Dies sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht; die Kostenvoranschläge für Arbeiten an einer Auffahrt seien dafür unergiebig. Die Wertminderung durch die Festlegung des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit sei schlicht behauptet und damit nicht zu berücksichtigen.