Beschwer bei Klage auf Störungsbeseitigung
EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Wert der Beschwer für ein Revisionsverfahren gegen ein klageabweisendes Urteil auf Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf das Grundstück bemisst sich nach dem Wertverlust des Grundstücks durch die Störung.
2. Zur Frage der abweichenden Streitwertfestsetzung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf beiden Grundstücken befindet sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze jeweils ein Nebengebäude; diese sind aneinander angebaut. Zudem steht auf dem Grundstück der Kl. ein an die Grundstücksgrenze reichendes Gebäude, an dessen Wand eine Metallkonstruktion zur Verankerung der auf dem Grundstück des Bekl. befindlichen Gartenlaube befestigt ist.
2 Mit der Begründung, durch die Baulichkeiten auf dem Grundstück des Bekl. komme es zu schädigenden Einwirkungen auf die Gebäude ihres Grundstücks, verlangen die Kl. von dem Bekl. - im Wesentlichen - die Beseitigung von dessen Nebengebäude, hilfsweise die Durchführung bestimmter baulicher Maßnahmen, die Entfernung der die Gartenlaube stützenden Metallkonstruktion sowie von Dachsparren, die Abtragung des Erdreichs auf dem Grundstück des Bekl., hilfsweise die Errichtung einer Winkelstütze, und schließlich die Zahlung von 10.000 € wegen Schäden an ihren Gebäuden.
3 Die Klage hat vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kl.
II. 4 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.
5 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 262/12, GE 2013, 1584 Rn. 5 f.).
6 2. Die Kl. haben die - neben dem auf Zahlung von 10.000 € gerichteten Antrag - geltend gemachten Beseitigungsansprüche mit 10.000 € bewertet. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht den Streitwert auf bis zu 20.000 € festgesetzt. Es kann dahinstehen, ob es den Kl. verwehrt ist, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ihre Angaben zum Streitwert in den Vorinstanzen zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris, Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris, Rn. 4). Jedenfalls haben sie eine über 20.000 € hinausgehende Beschwer weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Behauptung, der über zehn Jahre währende Rechtsstreit habe zusätzlich zu einem Nutzungsausfall von über 10.000 € geführt, ist zur Darlegung ihrer Beschwer ungeeignet, da etwaige Schadensersatzansprüche wegen Nutzungsausfalls nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind. Ebenso wenig vermag dieses Vorbringen die erforderliche Darlegung zum Wertverlust ihres Grundstücks durch etwaige vom Nachbargrundstück ausgehende Einwirkungen zu ersetzen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bis (vorläufig) zum 31. Dezember 2016 gilt § 544 ZPO (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) nur mit der Einschränkung, dass der Wert der Beschwer 20.000 € übersteigen muss. Bei einer Eigentumsstörung durch den Nachbarn ist der Wertverlust des Grundstücks dafür maßgeblich.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger hatten vom Grundstücksnachbarn die Beseitigung von Anbauten verlangt, hilfsweise die Durchführung von bestimmten baulichen Maßnahmen, da es zu Schäden an ihren Gebäuden gekommen sei. Als Streitwert hatten sie insgesamt 20.000 € angegeben; gegen das klageabweisende Urteil des OLG wollten sie Revision einlegen und begründeten die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem bisher nicht geltend gemachten Nutzungsausfall von über 10.000 €.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 10. Mai 2015 verwarf der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, da die Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteige. Maßgeblich sei allein der Wertverlust durch die behauptete Störung oder Einwirkung auf das Grundstück.
Neben dem Schadensersatzanspruch von 10.000 € hätten die Kläger in der Berufungsinstanz die Beseitigungsansprüche mit 10.000 € bewertet. Ob sie die Angaben zum Streitwert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren korrigieren könnten, bedürfe hier keiner Entscheidung, da jedenfalls eine höhere Beschwer nicht hinreichend dargelegt sei. Der Nutzungsausfall sei nicht Streitgegenstand des Verfahrens; maßgeblich sei allein der Wertverlust des Grundstücks.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der vom Kläger gemachten tatsächlichen Angaben festsetzt oder die Wertfestsetzung nicht vom Kläger beanstandet wird, ist er gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag den Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, I ZR 160/11, Beschluss vom 10. Mai 2012 - Juris -; BGH, VII ZR 253/12 Beschluss vom 16. Mai 2013, NJW-RR 2013, 1402).