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Beschwer bei Klage auf Entfernung einer Parabolantenne

LG Berlin67 S 256/0015.02.2001GE 2001, 1677

ZPO § 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist die Klage des Vermieters auf Entfernung einer mit einem Son-nenschirmständer auf dem Balkon aufgestellten Parabolantenne abgewiesen worden, beträgt die Beschwer lediglich 1.300 DM.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Diese Entscheidung führt dazu, daß der Kl. die Kosten des 2. Rechtszuges zu tragen hat. Denn die Berufung des Kl. gegen das am 14. April 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding - 17 C 40/00 -, durch das seine Klage auf Entfernung der Parabolantenne abgewiesen worden war, ist unzulässig. Der Streitwert für die Klage beträgt lediglich 1.300 DM, so daß die Mindestbeschwer des § 511 a Abs. 1 ZPO nicht erreicht ist. Die Berufung ist aber auch nicht gemäß § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig. Denn das Amtsgericht ist in dem angefochtenen Urteil nicht von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abgewichen. (wird ausgeführt)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob gegen ein "Parabolantennen-Urteil" des Amtsgerichts die Berufung statthaft ist, ist schon wieder eine Wissenschaft für sich (vgl. GE 2001, 1448). Der unterlegene Vermieter hat meist schlechte Karten, weil für die Beschwer die Höhe der Entfernungskosten maßgeblich ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht hatte eine Klage des Vermieters auf Entfernung der Parabolantenne, die der Mieter auf dem Balkon transportabel installiert hatte, abgewiesen, u. a. wegen der nur noch kurzen Mietdauer. In der Berufungsinstanz hatten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so daß nur noch über die Kosten zu entscheiden war.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 5. Februar 2001 legte das Landgericht Berlin dem Vermieter die Kosten auf, da die Berufung unzulässig gewesen sei. Der Streitwert (die Beschwer) liege nur bei 1.300 DM. Auch wegen Abweichung von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs sei die Berufung nicht zulässig.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Rechtsprechung läßt sich so zusammenfassen: Für die Beschwer des Vermieters ist ausschließlich die Höhe der vermutlichen Kosten der Entfernung maßgeblich. Bei einer auf dem Balkon lose angebrachten Antenne wird deshalb der Berufungsstreitwert nie erreicht. Bei fest installierten Antennen muß der Vermieter (mit Kostenvoranschlag) darlegen, daß die Kosten der Entfernung einschließlich Beseitigung von Schäden 1.500 DM übersteigen. Wenn der Mieter dagegen in Berufung gehen will, ist die Rechtsprechung uneinheitlich (vgl. GE 2001, 1448). Während die einen nach dem Informationsbedürfnis des Mieters gehen (Berufung zulässig), nimmt das Landgericht Berlin oft an, daß auch hier die Kosten der Entfernung maßgeblich seien (Berufung meist unzulässig).