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Beschwer bei isolierter Kündigung des Garagenmietvertrages

BGHXII ZB 224/0214.05.2004GE 2004, 810

ZPO §§ 8,9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtsmittelbeschwer des Mieters nach isolierter Kündigung einer Garage durch den Vermieter ist nach dem 42fachen monatlichen Mietbetrag für die Garage anzusetzen, wenn sich der Mieter darauf beruft, daß der Mietvertrag nur zusammen mit dem Wohnraummietvertrag beendet werden könne.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Bekl. mietete von der Rechtsvorgängerin des Kl. mit schriftlichem Vertrag vom 24. Juni 1987 eine Wohnung sowie mit schriftlichem Vertrag vom 24. November 1987 einen Tiefgaragenplatz. Der Mietzins für die Tiefgarage belief sich auf zuletzt 65 DM monatlich. Nach Erwerb der Mietobjekte im Wege der Zwangsversteigerung kündigte der Kl. das Mietverhältnis über die Tiefgarage mit Schreiben vom 23. Juni 2001 und verlangte die Räumung und Herausgabe. Die Räumungsklage wurde dem Bekl. am 19. Januar 2002 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten berief sich der Bekl. darauf, daß der Mietvertrag über den Tiefgaragenplatz mit dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit bilde und deshalb nur zusammen mit diesem beendet werden könne.

Das Amtsgericht hat den Bekl. zur Räumung des Tiefgaragenstellplatzes sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 122,71 Ä und 61,36 Ä wegen nicht rechtzeitiger Räumung verurteilt. Das Landgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 582,88 Ä festgesetzt und die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, die in § 511 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmte Berufungssumme von 600 Ä sei nicht erreicht. Dagegen wendet sich der Bekl. mit der Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, die Berufungssumme habe mit dem Gebührenstreitwert nichts zu tun.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Ä übersteigt. Bei der Prüfung dieser Frage hat das Berufungsgericht ersichtlich den von ihm auf 582,88 Ä festgesetzten Gebührenstreitwert zugrunde gelegt. Das war rechtsirrig. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die Höhe der Beschwer nicht nach § 16 GKG, sondern nach § 8 bzw. 9 ZPO (BGH, Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94 - NJW-RR 1996, 316). Damit hat das Berufungsgericht das Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt und den Zugang zur Rechtsmittelinstanz rechtswidrig erschwert (BVerfG AnwBl 1996, 643). Dadurch kann das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt gefährdet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert deshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Bekl. hat geltend gemacht, daß der Mietvertrag zusammen mit dem Mietvertrag über die Wohnung eine Einheit bilde und deshalb nur mit diesem beendet werden könne. Beruft sich der Nutzungsberechtigte gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt. Hat er - wie im vorliegenden Fall - keinen festen Zeitpunkt genannt, so ist darauf abzustellen, was er bereits in erster Instanz vermutlich gewollt hat. Ergeben sich dafür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, so ist davon auszugehen, daß er zwar ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt, daß der Zeitpunkt der Beendigung dieses Nutzungsrechts aber ungewiß ist. In einem solchen Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats die "streitige Zeit" in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen (BGH, Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 aaO.; LG Wiesbaden WuM 2000, 617; Fischer in: Bub/Treier Kap. VIII Rdn. 127; vgl. auch BGH, Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359). Damit ist als Beschwer der 3 1/2fache Jahresbetrag anzusetzen. Bei einer Monatsmiete von 65 DM übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes somit 600 Ä.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bekanntlich gibt es drei Streitwerte: den Zuständigkeitsstreitwert (AG oder LG?), den Gebührenstreitwert (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten?) und den Beschwerdewert (Berufung zulässig?). Alle drei muß man streng auseinanderhalten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte wenige Monate nach Abschluß des Mietvertrages einen Tiefgaragenplatz dazugemietet. Nach Zwangsversteigerung kündigte der Erwerber (nur) den Garagenmietvertrag; der Mieter wurde zur Räumung verurteilt. Da der Streitwert von mehr als 600 E (angeblich) nicht erreicht wurde, verwarf das LG die Berufung als unzulässig.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH hob diese Entscheidung auf. Nach ständiger Rechtsprechung richte sich die Beschwer in einem solchen Fall nach § 9 ZPO und sei mit dem 42fachen der Monatsmiete zu berechnen. Die Vorschrift des § 16 GKG (Jahresmiete) betreffe allein den Gebührenstreitwert.