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Beschwer bei immaterieller Beeinträchtigung

KG24 W 7247/9420.01.1995GE 1995, 375

§ 45 I WEG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine 1.500,00 DM übersteigende Beschwerdesumme in WEG-Sachen ist nicht erreicht, wenn es dem Beschwerdeführer allein darum geht, die einem anderen Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluß erlaubte Ersetzung von Terrassenplatten in anderer Farbe zu verhindern.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten zu 3 und 4 sind Eigentümer der Wohnung Nr. 5, an die sich eine im Gemeinschaftseigentum befindliche ebenerdige Terrasse anschließt. Mit Eigentümerbeschluß vom 26. Mai 1993 zu TOP 3 erteilten die Miteigentümer ihre "Zustimmung zur Erneuerung der defekten Terrassenplatten der Wohnung Nr. 5 (die den Beteiligten zu 3 und 4 gehört) auf eigene Kosten des Eigentümers". Die Beteiligten zu 3 und 4 hatten zu diesem Zeitpunkt bereits Bauarbeiten an dem Terrassenbelag durchgeführt, deren Rückgängigmachung die Antragsteller in einem anderen gerichtlichen Verfahren verlangt haben. Die Antragsteller haben beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 26. Mai 1993 zu TOP 3 für ungültig zu erklären. Mit Beschluß vom 7. Januar 1994 hat das Amtsgericht Schöneberg den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Unter Zugrundelegung einer Beschwer von lediglich 500 DM hat das Landgericht Berlin die Erstbeschwerde der Antragsteller als unzulässig verworfen. Ihre sofortige weitere Beschwerde bleibt erfolglos.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Auf den Wert des Beschwerdegegenstandes kommt es für die dritte Instanz nicht an, weil die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist (BGHZ 119, 216 = NJW 1992, 3305). Das Rechtsmittel ist gleichwohl sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß nicht auf.

Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die Erstbeschwerde für unzulässig erachtet, weil der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG, der 1.500 DM übersteigen muß, nicht erreicht wird. Für den Wert der Beschwer kann die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Eigentümerbeschlusses vom 26. Mai 1993 zu TOP 3 dahinstehen, daß er nämlich nur die Auswechselung wirklich schadhafter Terrassenplatten erlaubt. Maßgebend für die Beschwer und vom Rechtsbeschwerdegericht als Verfahrensvoraussetzung der zweiten Instanz selbständig zu prüfen ist vielmehr das von den Antragstellern in allen drei Instanzen verfolgte Ziel, den Eigentümerbeschluß als Billigung der Gesamtreparatur der Terrassenplatten zu beseitigen. Selbst dieses Ziel gestattet aber nicht die Annahme einer den Wert von 1.500 DM übersteigenden Beschwer.

Hätte der Eigentümerbeschluß eine Totalerneuerung der Terrasse auf Gemeinschaftskosten enthalten, wären als Geschäftswert die Kosten der Reparaturmaßnahme anzusehen (vgl. BayObLG WEG 1994, 88 = WuM 1993, 211), als Beschwer bei erstinstanzlicher Zurückweisung der Beschlußanfechtung der auf die Antragsteller entfallende Kostenanteil, sofern es allein um den wirtschaftlichen Aspekt geht und nicht etwa um eine weitergehende konkrete Beeinträchtigung durch die Art der Gestaltung des beabsichtigten Umbaues. Ginge es den Antragstellern um die Unzulässigkeit einer mehrheitlich gebilligten baulichen Veränderung, müßte für die Beschwer das Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes angesetzt werden, weil sie mangels Zustimmung an den Kosten nicht zu beteiligen sind (§ 16 Abs. 3 WEG). Ähnlich verhält es sich hier, wo eine finanzielle Belastung der Antragsteller nicht ersichtlich ist, geschweige denn, daß diese 1.500 DM übersteigen würde. Auf die eventuell erfolglos eingesetzten Kosten des gerichtlichen Verfahrens gegen die Beteiligten zu 3 und 4, mit dem diese auf Unterlassung oder Rückgängigmachung der Baumaßnahmen in Anspruch genommen worden sind, kann es wegen der bloßen Mittelbarkeit nicht ankommen. Allerdings ist bei der Bemessung sowohl des Geschäftswertes wie der Beschwer bei einer Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage im Zweifel großzügig zugunsten der Beschwerdeführer zu verfahren (vgl. BayObLG WuM 1994, 565 zur Bewertung eines Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung). Die von den Antragstellern hier vorgetragene minimale Störung des ästhetischen Eindrucks durch die neuen bräunlichen statt der alten in Grautönen gehaltenen Terrassenplatten vor der Wohnung Nr. 5 kann demgegenüber auch bei einer im Sinne eines weitergehenden Rechtsschutzes großzügigen Schätzung nicht den Betrag von 1.500 DM übersteigen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist daher zurückzuweisen.

Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO kann der Geschäftswert, wenn sich die Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz befindet, vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Der Senat macht hiervon für die zweite Instanz Gebrauch. Nach den obigen Ausführungen richtet sich der Geschäftswert nach dem von den Antragstellern in allen drei Instanzen verfolgten, wenn auch nicht erreichten Ziel, die Billigung einer eventuell tatsächlich vorgenommenen Gesamterneuerung zu beseitigen. Das rechtfertigt - ausgerichtet an den Baukosten sowohl für den alten wie auch für den neuen Terrassenbelag - jedenfalls die bereits von der ersten Instanz vorgenommene Schätzung in Höhe von 2.500 DM. Der Verfahrensgegenstand, nämlich die Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses vom 26. Mai 1993 zu TOP 10, hat sich in zweiter und dritter Instanz nicht geändert. Davon unabhängig ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 119, 216 = NJW 1992, 3305) die nach anderen Gesichtspunkten, nämlich nach der individuellen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer, zu ermittelnde Beschwer. Mit dieser Änderung des Geschäftswerts zweiter Instanz erledigt sich auch die von den Antragstellern eingelegte Geschäftswertbeschwerde, sofern diese (weil eine Parteibeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung des Gebührenwerts immer unzulässig ist) nicht ohnehin nur als Beanstandung der Bemessung der Rechtsmittelbeschwer aufzufassen ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wohnungseigentümer hatte sich durch Eigentümerbeschluß die Erlaubnis geben lassen, defekte Terrassenplatten zu seiner Wohnung zu ersetzen. Da offenbar die ursprünglichen Platten nicht mehr vorhanden waren, mußte ein abweichender, wenn auch ähnlicher Farbton gewählt werden. Ein Miteigentümer war damit nicht einverstanden und rief das Amtsgericht an, das den Anfechtungsantrag zurückwies.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos, denn, wie bei einer Berufung im Zivilprozeß auch, ist in Wohnungseigentumssachen ein Beschwerdewert von mehr als 1.500 DM erforderlich. Dies war nach Auffassung des KG hier nicht der Fall. In seinem Beschluß vom 20. Januar 1995 meint das Gericht, auch bei großzügiger Schätzung der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sei der Beschwerdewert nicht erreicht.

Beschwer bei immaterieller Beeinträchtigung — KG 24 W 7247/94 — vera