Beschwer bei Feststellungsklage auf Mieterhöhung
§§ 2 ff. ZPO, § 16 Abs. 5 GKG
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Schlagwörter zur Erschließung
Beschwer bei Feststellungsklage auf Mieterhöhung; Mietzinserhöhung; Erhöhungsklage; Beschwer; Beschwerdegegenstand; Wert der Feststellungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Bemessung des Wertes der Beschwer.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Wert der Beschwer des Berufungskl. ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. § 8 ZPO kann für die Wertfestsetzung nicht herangezogen werden, weil nicht das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses streitig sind. Aus demselben Grunde kommt auch eine entsprechende Anwendung des für die Kostenberechnung gültigen § 16 Abs. 1 GKG nicht in Betracht. § 9 ZPO ist ebenfalls nicht anwendbar, denn diese Vorschrift bezieht sich auf Nutzungs- und Leistungsansprüche, die von einer Gegenleistung unabhängig sind, und nicht auf Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen.
Bei der Ermittlung des Beschwerdewerts nach § 3 ZPO ist, soweit die Parteien über die Zulässigkeit des Wohnwertzuschlages streiten, entscheidend auf das wirtschaftliche Interesse des Berufungskl. an der von ihm begehrten Feststellung abzustellen. Dieses Interesse bemißt sich sowohl nach der Höhe des zusätzlich geforderten Mietzinsbetrages, als auch nach der weiteren Dauer des Mietverhältnisses. Der zuletztgenannte Zeitfaktor ist bei einem unbefristeten Mietverhältnis, dessen Ende in der Regel völlig offen ist, entsprechend der für den Gebührenstreitwert in § 16 Abs. 5 GKG getroffenen Regelung mit dem einjährigen Differenzbetrag zwischen der bisherigen und der angestrebten Miethöhe anzusetzen. Die Zugrundelegung des für die Ermittlung des Gebührenwerts maßgebenden Zeitraumes auch bei der Bestimmung des Beschwerdewertes wird nicht nur den wirtschaftlichen Interessen des Vermieters an der Feststellung der zu zahlenden Mieterhöhung hinreichend gerecht. Sie erscheint der Kammer vor allem auch im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit angebracht, weil allein hypothetische Erwägungen über die mutmaßliche Dauer des Mietverhältnisses keine brauchbaren Kriterien für eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs ergeben.
Der Jahresbetrag der streitigen Mietzinserhöhung war im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Beschwerdewerts schließlich noch um 20 % zu kürzen, da das vom Berufungskl. begehrte Feststellungsurteil noch keinen Leistungstitel darstellt.