Beschwer bei Feststellung von Mietmängeln
§§ 2 ff. ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Beschwer bei Feststellung von Mietmängeln; Beschwer; Beschwerdegegenstand; Mängel der Mietsache; Feststellungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Feststellungsklage betreffend Mängel der Mietsache (= Minderungsbetrag für 1 Jahr).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Wert des Streitgegenstandes für den 2. Rechtszug war gem. § 3 ZPO auf 103,60 DM festzusetzen.
Der Rechtsmittelstreitwert wird durch das Ziel des Rechtsmittels bestimmt. Es entscheidet hier die Bewertung des Streitgegenstandes der Klage, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes kann begrifflich nicht höher sein als derjenige der Klage.
Vorliegend ist für die Wertbemessung jeweils dasjenige Interesse maßgebend, welches die Kl. an der Einhaltung des mit dem Bekl. geschlossenen Mietvertrages haben; denn die Parteien streiten nur über die Frage, ob Teile der Mietsache mit den Gebrauchswert beeinträchtigenden Mängeln behaftet sind. Für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist daher der fiktive Minderungsbetrag für ein ganzes Jahr bestimmend.
In dem Verfahren 65 S 390/84 (= 3 C 259/84 Amtsgericht Spandau) machen die Kl. wegen der mangelhaften Heizleistung der Öfen eine Mietzinsminderung von 14,80 DM monatl. (= 10 % der Grundmiete) geltend. Dies ergibt bei einer auf die 7monatige Heizperiode beschränkten Minderungsmöglichkeit einen Jahresminderungsbetrag von 103,60 DM. Daß der Bekl. für die Mängelbeseitigung wird Kosten aufwenden müssen, die den Mietminderungsbetrag übersteigen, muß außer Betracht bleiben. Auch insoweit gilt der Grundsatz, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes begrifflich nicht höher sein kann als derjenige des Streitgegenstandes und daß beim Bemessen des Wertes des Beschwerdegegenstandes dem Interesse des Rechtsmittelkl. nur im Rahmen des durch den (erstinstanzlichen) Streitgegenstand bestimmten Interesses der Kl. Rechnung getragen werden kann, darüber hinaus aber außer Betracht bleiben muß (vgl. RG in JW 1930, 2704, 2705; a.A. offensichtlich Graul in GE 1985, 380).