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Beschwer bei Abweisung einer Feststellungsklage auf Mietzinserhöhung

LG Berlin64 S 41/8510.05.1985GE 1986, 755

§§ 2 ff. ZPO, § 16 Abs. 5 GKG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwer bei Abweisung einer Feststellungsklage auf Mietzinserhöhung; Mietzinserhöhung; Erhöhungsklage; Feststellungsklage; Beschwer; Beschwerdegegenstand, Wert des

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Bemessung des Werts der Beschwer.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die durch die Abweisung dieser Feststellungsklage eingetretene Beschwer beläuft sich auf 269,09 DM, entsprechend dem von dem Amtsgericht festgesetzten Streitwert für diesen Anspruch. Für die Ermittlung dieser Beschwer geht die Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (NJW 1958, 1967) zunächst von dem einjährigen Erhöhungsbetrag aus. Die Festsetzung der Beschwer beruht insoweit auf § 3 ZPO. Bei derartigen Mietverhältnissen mit unbestimmter Dauer, die sich hier aus § 2 Mietvertrages vom 10. April 1979 ergibt, ist § 16 Abs. 5 GKG anzuwenden, wonach bei Ansprüchen auf Erhöhung des Mietzinses für Wohnraum höchstens der Jahresbetrag des zusätzlich geforderten Mietzinses maßgebend ist. Diese primär auf Zustimmungsklagen zur Erhöhung des Mietzinses gem. § 2 MHG zugeschnittene Vorschrift ist auf Feststellungsklagen entsprechend anwendbar, mit denen die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung eines erhöhten Mietzinses auch aus anderen Gründen festgelegt werden soll. Denn es handelt sich insoweit um vergleichbare Sachverhalte.

Es kommt dem Kl. nur darauf an, den von ihm für berechtigt angesehenen erhöhten Mietzins vom Bekl. zu erhalten. Soweit das Landgericht Hamburg (MDR 63, 422 und MDR 75, 1024) von einem dreifachen Jahresbetrag ausgeht, vermag sich die erkennende Kammer dem aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen. Soweit das Berufungsgericht bei Duldungsklagen auf Modernisierung des Wohnraumes den 36fachen Erhöhungsbetrag ansetzt, kann dies auf das vorliegende Begehren des Kl. nicht übertragen werden, da der Vermieter in einem solchen Fall nicht nur den erhöhten Mietzins begehrt, sondern die mit der Modernisierung einhergehende Substanzverbesserung und allgemeine Wertsteigerung des Grundstücks durchsetzen will. Eine solche Nebenwirkung ist vorliegend aber nicht beabsichtigt. Da bei der positiven Feststellungsklage von dem Streitwert ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt ist, beläuft sich die Beschwer des Kl. insoweit auf (12 x 28,03 DM = 336,36 DM - 67,27 DM) 269,09 DM. Die nachträgliche Erweiterung der Zahlungsklage von 196,21 DM auf 476,51 DM führte nicht zur nachträglichen Erhöhung der maßgebenden Beschwer (Baumbach-Albers, 43. Aufl. 1985, Grundzüge § 511 ZPO Anm. 3 B).