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Beschwer bei abgewiesener Klage auf Unterlassung einer Bagatellstörung

BGHV ZB 45/1018.08.2010GE 2010, 1418

BGB § 1004; ZPO § 574

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Beschwer einer abgewiesenen Unterlassungsklage richtet sich grundsätzlich nach der Wertminderung eines Grundstücks durch die zu unterlassende Störung.

2. Lässt sich wegen des Bagatellcharakters der Störung die Beeinträchtigung mit geringem Aufwand abwenden, kann die Beschwer nach diesem bemessen werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Wegerecht zugunsten des dahinter liegenden, im Eigentum seines Bruders stehenden Grundstücks belastet ist.

2 Die Mutter des Kl., die Bekl., überquert regelmäßig dessen Grundstück, um die Familie ihres zweiten Sohnes zu besuchen. In einer Schlichtungsverhandlung verpflichtete sie sich, ein im Eigentum des Kl. stehendes Hoftor, welches beide Grundstücke voneinander abgrenzt, nach dem Durchqueren seines Grundstücks zu schließen und den Riegel vorzuschieben.

3 Nachdem die Bekl. das Tor mehrfach offen gelassen hatte, erteilte der Kl. ihr Hausverbot. Er beantragt, die Bekl. zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld zu unterlassen, sein Grundstück zu betreten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht erreiche. Dagegen wendet sich der Kl. mit der Rechtsbeschwerde.

II. 4 Das Berufungsgericht meint, der Wert der Beschwer sei nach dem Interesse des Kl. an der Unterlassung der Störung zu bemessen. Es entspreche dem Geldbetrag, den er aufwenden müsste, wenn er der Bekl. erlaubte, das Tor offen zu lassen. Da der Kl. mit einem Aufwand von nicht mehr als 150 € eine Vorrichtung installieren könne, die das Tor, etwa durch Federkraft, nach dem Öffnen automatisch schließe, beschränke sich seine Beschwer auf diesen Betrag.

III. 5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es.

6 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts vor. Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass sich die Beschwer der klagenden Partei bei Abweisung einer Unterlassungsklage nach ihrem Interesse an der Unterlassung der Störung bemisst, und dass dieses Interesse unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß § 3 ZPO zu bestimmen ist (vgl. Senat, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 225/97 -, NJW 1998, 2368; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZB 98/07 -, juris). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus.

7 2. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht das Interesse des Kl. an der Unterlassung der Störung nach den Kosten bemessen hat, die der Kl. zur Vermeidung der Störung aufwenden müsste, statt auf die durch die Störung eintretende Wertminderung des Grundstücks abzustellen.

8 Richtig ist zwar, dass die Wertminderung, die das Grundstück der klägerischen Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet, einen geeigneten Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZR 251/08 -, GuT 2010, 128; Urteil vom 6. November 1998 - V ZR 48/98 -, ZfIR 1998, 749). Lässt sich diese aber - etwa wegen des Bagatellcharakters der Störung - nur schwer ermitteln, während gleichzeitig feststeht, dass der Kl. die Beeinträchtigung mit verhältnismäßig geringem Aufwand abwehren kann, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sein Interesse an dem Erfolg der Unterlassungsklage nach diesen Kosten bemessen wird.

9 So verhält es sich auch hier. Der Annahme des Berufungsgerichts, die von dem Verhalten der Bekl. ausgehende Störung lasse sich mit einem Kostenaufwand von höchstens 150 € durch Anbringen einer automatischen Schließeinrichtung für das Hoftor abwehren, tritt die Rechtsbeschwerde in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegen; sie legt auch nicht dar, dass und warum dennoch eine höhere Wertminderung des Grundstücks und damit eine höhere Beschwer des Kl. in Betracht kommt. Die bloße Behauptung, die aus dem Verhalten der Bekl. folgende Wertminderung des Grundstücks betrage mindestens 20.000 €, genügt nicht. Aus diesem Grund ist auch der Vorwurf der Rechtsbeschwerde unberechtigt, das Berufungsgericht habe das Interesse des Kl. an der Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise mit maximal 150 € bemessen.

10 b) Die angefochtene Entscheidung verletzt den Kl. schließlich nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

11 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist nur dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (vgl. BVerfGE 54, 86, 91 f.; 85, 386, 404; BVerfG, NJW-RR 1995, 1033, 1034).

12 Dass das Berufungsgericht nicht auf den Vortrag des Kl. eingegangen ist, er fühle sich von der Bekl. zusätzlich dadurch gestört, dass sie das Wegerecht nutze, um sich auf seinem Grundstück aufzuhalten und dort länger andauernde Gespräche zu führen, lässt demnach nicht den Schluss auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu. Näher liegt die Annahme, dass das Gericht den Vortrag aus Gründen des materiellen Rechts für unerheblich gehalten und ihn deswegen unerwähnt gelassen hat. Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass das Hausverbot, welches der Kl. durchsetzen möchte, in der Klageschrift nur mit der Weigerung der Bekl. begründet worden ist, das Hoftor bei Betreten und Verlassen des klägerischen Grundstücks zu schließen. Dass er sich daneben durch andere Verhaltensweisen der Bekl. gestört fühlt, hat der Kl. erstmals in zweiter Instanz, und dort auch nicht in der Berufungsbegründung, sondern aus Anlass eines nachfolgenden gerichtlichen Hinweises zur Darlegung seiner Beschwer vorgebracht. Das Berufungsgericht durfte hieraus folgern, dass die auf § 1004 BGB gestützte Klage nur wegen der von dem offen gelassenen Hoftor ausgehenden Störungen erhoben worden ist, sonstige Verhaltensweisen der Bekl. also nicht streitgegenständlich und damit für die Bemessung der Beschwer des Kl. unmaßgeblich sind (vgl. zu dem Streitgegenstand einer Unterlassungsklage Senat, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 225/97 -, NJW 1998, 2368).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn ein Grundstückseigentümer die Unterlassung von bestimmten Störungen seines Eigentums verlangt, ist der Berufungsstreitwert (Beschwer) für eine Unterlassungsklage grundsätzlich nach der Wertminderung durch die Störung zu ermitteln. Bei einer Bagatellstörung kann das anders sein. Im konkreten Fall wollte der mit einem Wegerecht belastete Eigentümer verhindern, dass seine Mutter den Weg benutzte, um zum Haus des Bruders auf dem Hinterliegergrundstück zu kommen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Grundstück des Klägers war mit einem Wegerecht für das dahinterliegende Grundstück des Bruders belastet, der des Öfteren von der (offenbar mit dem Kläger zerstrittenen) Mutter besucht wurde. Diese unterließ es mehrfach, das Hoftor zwischen den beiden Grundstücken zu schließen, woraufhin der Kläger ihr Hausverbot erteilte und Klage auf Unterlassung des Betretens seines Grundstücks erhob.

Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da die Beschwer 600 € nicht übersteige. Die Rechtsbeschwerde war erfolglos.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 18. August 2010 meinte der BGH, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts fordere keine Entscheidung des BGH. Das Landgericht habe die Beschwer zu Recht nach dem geringfügigen Aufwand von nicht mehr als 150 € für die Installation eines Tors, das automatisch schließt, festgesetzt. Der Grundsatz, dass die Beschwer nach einer Wertminderung des Grundstücks durch die Störung zu ermitteln sei, gelte nicht ausnahmslos. Bei der Störung mit Bagatellcharakter könnten auch die Kosten der Abwehr der Störung maßgeblich sein. Soweit der Kläger weiter vorgebracht habe, seine Mutter habe zusätzliche Störungen dadurch verursacht, dass sie auf seinem Grundstück länger andauernde Gespräche führe, ergebe sich daraus nichts anderes, da der Kläger selbst dies in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung nicht erwähnt hatte. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch das Berufungsgericht, das diesen Vortrag in seiner Entscheidung nicht erwähnt hatte, scheide daher aus.