Beschwer und Streitwert bei Anfechtung genehmigter Jahresabrechnung, Verteidigung von für ungültig erklärten Beschlüssen
EGZPO § 26 Nr. 8; GKG § 49a
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten, die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil.
2. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 5. August 2014 beschlossen die Wohnungseigentümer u. a. die Jahresabrechnungen 2009 bis 2011. Dagegen haben die Kl. Anfechtungsklage erhoben. Sie beanstanden, dass die Darstellung der Gesamtausgaben und -einnahmen, der Instandhaltungsrücklage und der Kontenentwicklung in den Jahresabrechnungen nicht nachvollziehbar sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Landgericht das Urteil geändert und die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen für ungültig erklärt. Dagegen wenden sich die Bekl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kl. beantragen.
II. 2 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerden gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 €.
3 a) Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 Rn. 2; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4).
4 b) Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbekl., die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskl. entfallenden Anteil. Das entspricht der Bemessung der Beschwer des klagenden Wohnungseigentümers im umgekehrten Fall, wenn also die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung abgewiesen wird. Sie bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungskl. an dem Gesamtergebnis der Abrechnung, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 Rn. 7 f.; vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 912 Rn. 10; zur Beschwer bei einer auf einzelne Abrechnungspositionen beschränkten Anfechtungsklage: Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11).
5 c) Daran gemessen sind die Bekl. durch die Entscheidung des Berufungsgerichts mit mehr als 20.000 € beschwert. Die Jahresabrechnungen 2009 bis 2011 sind darin insgesamt für ungültig erklärt worden. Ausgehend von den Nennbeträgen von zusammen 46.924,65 € ergibt sich nach Abzug der auf die Kl. entfallenden Anteile von zusammen 7.307,45 € ein darüber liegender Betrag.
6 2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
7 III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
8 2. Der Streitwert ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen festzusetzen. Dieses hängt bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung zunächst davon ab, ob sich der klagende Eigentümer nur gegen den Ansatz einzelner Kostenpositionen wendet (zur Streitwertfestsetzung in diesem Fall: Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 17) oder gegen die gesamte Abrechnung. Stützt der klagende Wohnungseigentümer - wie hier - die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.
9 a) Allerdings hat der Senat den Geschäftswert einer Anfechtungsklage, die sich gegen die Genehmigung der Jahresrechnung richtete, in der Vergangenheit auf 30 % des Nennbetrages der Abrechnung festgesetzt (Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW 2007, 3492 Rn. 16). Maßgeblich war damals allerdings nicht § 49a GKG, sondern § 48 WEG i.d.F. vom 24. Juni 1994. Danach war der Geschäftswert grundsätzlich nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung festzusetzen; er war jedoch zu reduzieren, wenn die auf dieser Grundlage berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis standen (§ 48 Abs. 3 Satz 2 WEG a.F.).
10 b) Die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur hält es auch nach der Einführung des § 49a Abs. 1 GKG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I, Seite 370) für geboten, das Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit einem Bruchteil des Nennbetrags der Abrechnung zu bemessen. Dessen Höhe bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalles. Richte sich die Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt, sei das Gesamtinteresse regelmäßig mit 20 % bis 25 % des Nennbetrags zu bewerten (OLG Frankfurt, ZWE 2014, 467; OLG Stuttgart, ZMR 2012, 457; ZMR 2012, 457; OLG Koblenz, ZMR 2001, 56; OLG Zweibrücken, ZMR 1999, 663; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 16). Nach anderer Auffassung ist das Interesse der Parteien im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Eigeninteresse des Kl. zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des verbleibenden Gesamtvolumens zu ermitteln (sog. Hamburger Formel; vgl. OLG Hamburg, ZMR 2010, 873).
11 c) Richtigerweise ist das Interesse der Parteien, wenn sich die Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt richtet, nach deren vollem Nennbetrag zu bestimmen (so auch KG, ZMR 2014, 230 m.w.N.; OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; Hügel/Elzer, WEG, Vor §§ 43 ff., Rn. 91). Der Schutz der Parteien vor einem zu hohen, außer Verhältnis zu ihren subjektiven Interessen stehenden Streitwert erfordert nach geltender Rechtslage nicht mehr eine prozentuale Reduzierung des Nennbetrages der Jahresabrechnung. Der Gesetzgeber hat diesen Aspekt und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu (BVerfGE 85, 337) gesehen und ihm dadurch Rechnung getragen, dass er den Streitwert auf 50 % des Gesamtinteresses (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG) und auf das Fünffache des Eigeninteresses (§ 49a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GKG) sowie auf den Verkehrswert des Wohnungseigentums (§ 49a Abs. 1 Satz 3 GKG) begrenzt hat (vgl. BT-Drucks. 16/887 S. 41 f.). Eine weitere Begrenzung seitens der Rechtsprechung ist daher weder geboten noch erforderlich. Sie liefe auch dem Anliegen des Gesetzgebers zuwider, das Kostenrisiko für die Beteiligten durch klare Vorgaben für die Streitwertfestsetzung kalkulierbar zu machen (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 40).
12 d) Das Gesamtinteresse der Parteien ist hier mit 46.924,65 € (Nennbetrag der Jahresabrechnungen) zu bemessen. Der Streitwert beträgt 50 % hiervon, also 23.462,33 €. Dieser Betrag unterschreitet weder das Interesse der Kl. an der Entscheidung noch übersteigt er das Fünffache des Wertes ihres Interesses (§ 49a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, § 49a Abs. 2 GKG).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der beklagten Wohnungseigentümer, welche Abrechnungsbeschlüsse mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den Anteil des Anfechtungsklägers.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegen die am 5. August 2014 beschlossenen Jahresabrechnungen 2009 bis 2011 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie beanstanden, dass die Darstellung der Gesamtausgaben und -einnahmen, der Instandhaltungsrücklage und der Kontenentwicklung nicht nachvollziehbar sei. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Beschlüsse für ungültig erklärt. Dagegen wenden sich die beklagten Wohnungseigentümer mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwer übersteigt 20.000 €. Das maßgebliche wirtschaftliche Interesse der beklagten Wohnungseigentümer, die die Abrechnungsbeschlüsse mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil. Auch im umgekehrten Fall würde sich die Beschwer des klagenden Wohnungseigentümers, der die Ungültigerklärung einer Jahresabrechnung unbeschränkt angreift, nach seinem Anteil an dem Gesamtergebnis der Abrechnung richten, auch wenn er nur formale Fehler der Abrechnung bemängelt (BGH, GE 2015, 1297). Die Jahresabrechnungen 2009 bis 2011 ergeben Nennbeträge von zusammen 46.924,65 €, was nach Abzug der auf die Kläger entfallenden Anteile von zusammen 7.307,45 € einen immer noch über 20.000 € liegenden Betrag ergibt. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet, weil die Rechtssache keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und keine Entscheidung des BGH erfordert.
Der Streitwert ist auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen festzusetzen. Dies hängt bei der Anfechtung eines Jahresabrechnungsbeschlusses zunächst davon ab, ob sich der klagende Eigentümer nur gegen den Ansatz einzelner Kostenpositionen wendet (BGH aaO.) oder gegen die Gesamtabrechnung. Wird die Anfechtungsklage auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt gestützt, bemisst sich der Streitwert nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung. Ausgangspunkt ist der volle Jahresbeitrag, der wegen § 49a GKG nach dem Willen des Gesetzgebers zu halbieren ist und andererseits maximal auf das Fünffache des Eigeninteresses sowie den Verkehrswert des Wohnungseigentums begrenzt wird. Eine weitere Begrenzung seitens der Rechtsprechung ist weder geboten noch erforderlich. Der Gesetzgeber wollte das Kostenrisiko für die Beteiligten durch klare Vorgaben für die Streitwertfestsetzung kalkulierbar machen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH macht nochmals den Unterschied zwischen der für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Rechtsmittelbeschwer und dem Streitwert für alle Instanzen deutlich. Für die Rechtsmittelbeschwer knüpft er an das wirtschaftliche Interesse der Rechtsmittelführer an, das notwendigerweise bei einem Anfechtungsprozess nicht identisch ist. Erheben die beklagten Wohnungseigentümer mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des Abrechnungsbeschlusses die Nichtzulassungsbeschwerde, ist bei uneingeschränkter Anfechtung der Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil maßgebend. Ebenso entscheidet der in den Vorinstanzen unterlegene Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung über dessen Rechtsmittelbeschwer. Zu beachten ist allerdings immer, dass für den Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde die auch sonst geltenden Voraussetzungen für eine Revision (nämlich die grundsätzlichen Rechtsfragen) einzuhalten sind.
Dankenswerterweise macht der BGH aus gegebenem Anlass grundsätzliche Ausführungen zum Streitwert von Anfechtungsklagen in allen Instanzen. Zwischenzeitlich waren äußerst unterschiedliche Streitwertfestsetzungen unter den Gerichten anzutreffen. Dies machte auch für Rechtsanwälte die Ermittlung des voraussichtlichen Streitwerts im Einzelfall unsicher. Bei der Vollanfechtung einer Jahresabrechnung wird nach den Vorgaben des BGH der gesamte Nennbetrag der Abrechnung zu 50 % genommen. Diese Summe darf jedoch das fünffache Eigeninteresse des Anfechtungsklägers sowie den Verkehrswert des Wohnungseigentums nicht übersteigen.