Beschwer für Interesse an Duldung einer Zufahrt
ZPO § 7
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird die Klage auf Unterlassung der Sperrung der Zufahrt zu einem Grundstück abgewiesen, bemisst sich die Beschwer nach dem Wertverlust des Grundstücks des Klägers durch die Sperrung.
2. Ob die Kosten für die Schaffung eines Ersatzweges als ersparte Aufwendungen ebenfalls zu berücksichtigen sind, bleibt offen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Den Bekl. gehört ein unbebautes Grundstück, dessen Verbindung zum öffentlichen Weg durch einen schmalen Streifen dieses Grundstücks hergestellt wird, auf dem sich ein asphaltierter Weg befindet. Diesen Weg nutzt die Kl. als Zufahrt zu ihrem im hinteren Teil mit einem Wohnhaus und einem als Pferdestall dienenden Schuppen bebauten Grundstück, das seinerseits an einer öffentlichen Straße liegt. Die Bekl. beabsichtigen, die Einfahrt zum Grundstück der Kl. an ihrem Weg durch einen Zaun zu verschließen und den Weg zur öffentlichen Straße hin mit einem Tor zu versehen. Sie verweisen die Kl. darauf, an der öffentlichen Straße eine Zufahrt anzulegen, womit die Gemeinde auch einverstanden ist. Die Kl. verlangt, soweit hier noch von Interesse, von den Bekl., es zu unterlassen, die bisher von ihr genutzte Fahrt einzuzäunen und zu verändern.
2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Bekl. hin abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Verwerfung die Bekl. beantragen, möchte die Kl. die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz erreichen.
II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Kl. weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZR 94/15, juris Rn. 5 m.w.N.).
5 2. Die Kl. möchte mit ihren Unterlassungsanträgen nicht eine von dem Zaun und dem Tor als Einrichtungen, die die Bekl. auf ihrem Grundstück errichten wollen, ausgehende Beeinträchtigung abwehren, sondern das von ihr in Anspruch genommene Recht zur Benutzung des Wegs als Zufahrt zu ihrem Grundstück verteidigen.
6 3. Der Wert der mit der angestrebten Revision geltend zu machenden Beschwer bestimmt sich deshalb in entsprechender Anwendung von § 7 Alt. 1 ZPO nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse der Kl. an der Duldungspflicht der Bekl. Der Wert dieses Interesses entspricht dem Wert, den das Fahrtrecht für ihr Grundstück hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2012 - V ZR 29/12, juris Rn. 3, vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 6, 8 und vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, juris Rn. 5 für Notwegrecht). Diesen Wert hat die Kl. weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
7 a) Den Wertverlust, den ihr Grundstück durch die Schließung des Wegs auf dem Grundstück der Bekl. erführe, hat die Kl. nicht beziffert. Sie hat sich dazu - anders als die Beschwerdeerwiderung nahelegt - auch nicht auf ihren Vortrag in den Tatsacheninstanzen bezogen, in dem sie diesen Wert zwar beziffert, aber nicht ansatzweise erläutert hat. Zudem fehlt jede Glaubhaftmachung.
8 b) Zur Darlegung ihrer Beschwer genügte auch nicht der Vortrag der Kl., für die Schaffung eines Ersatzwegs auf ihrem eigenen Grundstück müsse sie 100.000 € aufwenden. Zweifelhaft ist schon, ob der entsprechend § 7 ZPO maßgebliche Wertverlust eines Grundstücks bei Schließung eines Zuwegs den Kosten für die Anlegung eines Ersatzwegs auf dem eigenen Grundstück entspricht, in dessen Wert sich solche Kosten nicht niederschlagen müssen. Die umgekehrte Frage, ob die Wertsteigerung eines Grundstücks durch die Schaffung eines Zuwegs dem Wert der Kosten für dessen Herstellung entspricht, hat der Senat nämlich aus diesem Grund verneint (Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, NZM 2015, 99 Rn. 8).
9 c) Ob sich unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen hier etwas anderes ergibt, bedarf keiner Entscheidung. Die angeblich erforderlichen Kosten für die Anlegung eines Ersatzwegs sind weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Kl. hat den Betrag von 100.000 € in den Tatsacheninstanzen mit dem nicht weiter präzisierten Hinweis auf schwierige Bodenverhältnisse und die Notwendigkeit einer Pfahlgründung erläutert. Das genügt zur Darlegung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Ersatzweg auf dem eigenen Grundstück der Kl. einer aufwendigen Pfahlgründung bedarf, während der nur wenig entfernte Weg auf dem benachbarten Grundstück der Bekl. nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen keine besondere Gründung erfahren hat und sich dessen ungeachtet für die Zwecke der Kl. nutzen lässt. Es fehlt zudem auch insoweit an einer Glaubhaftmachung.
10 4. Der Senat schätzt den Wert der Beschwer unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Kl. und der Erwägungen des Berufungsgerichts zum Streitwert des Berufungsverfahrens auf 5.000 €.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mehr als 15 Jahre nach der ZPO-Reform gilt noch immer eine „Übergangsvorschrift“, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde für eine Revision zum BGH eine Beschwer von mehr als 20.000 € voraussetzt (§ 26 Nr. 8 EGZPO – jetzt gültig bis zum 30. Juni 2018). Gerade im Nachbarrecht ist das von Bedeutung, da diese Mindestbeschwer oft nicht erreicht wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin nutzte einen asphaltierten Weg auf dem Nachbargrundstück als Zufahrt zu ihrem eigenen Grundstück, das zwar auch an einer öffentlichen Straße lag, aber über keine eigene Zufahrt verfügte. Gegen die Absicht der Nachbarn, die Einfahrt durch einen Zaun zu verschließen, wandte sie sich mit einer Unterlassungsklage. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, selbst eine Zufahrt von einer öffentlichen Straße anzulegen, da dies mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sei. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, legte sie Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein und behauptete, für die Schaffung eines Ersatzwegs müsse sie 100.000 € aufwenden.
Der Beschluss
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Der Bundesgerichtshof verwarf die Beschwerde als unzulässig, da die Mindestbeschwer nicht erreicht sei. In entsprechender Anwendung von § 7 ZPO sei diese nach dem Interesse der Klägerin an der Duldungspflicht zu schätzen, und damit dem Wert, den das Fahrtrecht für ihr Grundstück habe. Der Wertverlust ihres Grundstücks durch die Schließung des Weges sei zwar beziffert, jedoch nicht ansatzweise erläutert. Zudem fehle jede Glaubhaftmachung.
Die behaupteten Kosten für die Schaffung eines Ersatzweges seien nicht maßgeblich; offen bleiben könne, ob unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen sich eine Beschwer ergeben könne, weil die Klägerin die Kosten (angeblich 100.000 €)weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht habe. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Ersatzweg auf dem eigenen Grundstück einer aufwendigen Pfahlgründung bedürfe, während das auf dem nur wenig entfernten und von der Klägerin genutzten Weg auf dem benachbarten Grundstück nicht nötig war.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Werkvertragsrecht bemisst sich die Beschwer für eine abgewiesene Mängelbeseitigungsklage nach den Beseitigungskosten (BGH NJW 1986, 1110); das gilt auch bei einer Selbstvornahme (BGH GE 2014, 389). Im Mietrecht ist dagegen nicht auf die Mängelbeseitigungskosten abzustellen, sondern auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag einer fiktiven Minderung (BGH, GE 2000, 886; BGH, WuM 2004, 220). Im Nachbarrecht kommt es auf den Wert des Grundstücks an, der jedenfalls nicht um die Kosten für die Schaffung eines Zuwegs erhöht wird (BGH, NZM 2015, 99). Auf die Wertminderung bzw. Wertsteigerung für das Grundstück stellen ebenfalls die Entscheidungen BGH, GE 2015, 1155 und 1156 ab.