Beschwer für Feststellungsklage auf Mietminderung
ZPO §§ 3, 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln abgewiesen wurde, ist ebenso wie bei einer Klageabweisung auf Mängelbeseitigung nach dem 3 1⁄2-fachen Jahresbetrag der Minderung zu berechnen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist.
2 Die Kl. haben in der Berufungsinstanz mit den Anträgen zu 1-3 Beseitigung behaupteter Mängel und mit dem Antrag zu 4 die Feststellung begehrt, dass sie bis zur Beseitigung dieser behaupteten Mängel zu einer Mietminderung von 15 % der Miete berechtigt sind.
3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache abgewiesen worden ist, gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 3 1⁄2-fachen Jahresbetrag der Minderung zu berechnen; dasselbe gilt für die Abweisung der Klage auf Beseitigung von Mängeln, bei der gleichfalls auf den 3 1⁄2-fachen Jahresbetrag der wegen dieser Mängel beanspruchten Minderung abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, GE 2000, 886 = NJW 2000, 3142 f.). Die von der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Senats zur Bemessung der Beschwer bei Abweisung einer Klage des Mieters auf Zustimmung zur Haltung eines Hundes betrifft demgegenüber einen völlig anderen Streitgegenstand und gibt für die Beschwer der Kl. im vorliegenden Fall nichts her.
4 Angesichts einer Miete von 892,25 € monatlich beläuft sich die geltend gemachte monatliche Minderung auf 133,84 € und der 3 1⁄2-fache Jahresbetrag auf 5.621,28 €. Insgesamt ergibt sich daraus nach den vorstehend genannten Grundsätzen eine Beschwer von (nur) 11.242,56 € (= 2 x 5.621,28 €).
5 Der Gebührenstreitwert beträgt für die Anträge auf Mängelbeseitigung (Anträge zu 1-3) 1.606,08 € als dem Jahresbetrag der Minderung (§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG) und für den Antrag auf Feststellung der Minderung auf 5.621,28 € als dem 3 1⁄2-fachen Jahresbetrag der Minderung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15, GE 2016, 1025 = NZM 2016, 890 Rn. 4). Aus der Addition beider Werte ergibt sich die Gebührenstufe bis 8.000 €.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache abgewiesen worden ist, ist ebenso wie bei einer Abweisung der Klage auf Beseitigung von Mängeln nach dem 3 1⁄2-fachen Jahresbetrag der beanspruchten Minderung zu berechnen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger (Mieter) hatten die Beseitigung behaupteter Mängel (mit den Anträgen 1 bis 3) sowie (mit Antrag 4) die Feststellung verlangt, bis zur Mangelbeseitigung zu einer Mietminderung von 15 % der Miete berechtigt zu sein; das LG hatte die Klage abgewiesen, dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ab, weil der dafür notwendige Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht war.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Beschwer des Mieters, dessen Klage auf Feststellung einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache abgewiesen worden ist, gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem 3 1⁄2-fachen Jahresbetrag der Minderung zu berechnen; dasselbe gilt für die Abweisung der Klage auf Beseitigung von Mängeln, bei der gleichfalls auf den 3 1⁄2- fachen Jahresbetrag der beanspruchten Minderung abzustellen ist.
Die Miete betrug 892,25 € monatlich, die geltend gemachte monatliche Minderung von 15 % somit 133,84 € und der 3 1⁄2-fache Jahresbetrag mithin 5.621,28 €. Insgesamt ergibt sich daraus eine Beschwer von (nur) 11.242,56 € (= 2 x 5.621,28 €).
Der Gebührenstreitwert beträgt für die Anträge auf Mängelbeseitigung (Anträge 1 bis 3) 1.606,08 € (Jahresbetrag der Minderung, § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG) und für den Antrag auf Feststellung der Minderung 5.621,28 € (3 1⁄2-fachen Jahresbetrag der Minderung). Aus der Addition beider Werte ergibt sich die Gebührenstufe bis 8.000 €.