Beschwer bei Verurteilung zur Duldung eines Notwegs
EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei der Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet sich die Beschwer nach der Wertminderung des dienenden Grundstücks. Dabei ist der Verlust wesentlicher Funktionen von Bäumen und Gehölzen (z. B. Windschutz) nicht zu berücksichtigen, wenn deren Entfernung zur Einräumung des Notwegs nicht erforderlich ist.
2. Die bloße Behauptung einer Wertminderung reicht nicht zur Darlegung der Beschwer, wenn ansonsten keine Angaben zum aktuellen Verkehrswert gemacht werden.
3. Die Kosten zur Herstellung einer Einfriedung, die möglicherweise beseitigt werden muss, sind nicht zur Darlegung einer Wertminderung des Grundstücks geeignet.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Bekl. ist Eigentümer zweier Grundstücke, die durch einen im Eigentum der Kl. zu 5 stehenden Weg getrennt werden. Auf einem der Grundstücke betreibt er eine Baumschule. Die Parteien streiten um ein Notwegerecht über einen Streifen dieses Grundstücks als Zuwegung zu verschiedenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Kl. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. zu 3, 5 und 6 hat das Oberlandesgericht den Bekl. verurteilt zu dulden, dass das Baumschulgrundstück in einem näher bezeichneten Bereich in einer Breite von 0,94 Meter entlang der Weggrenze als Zuwegung für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge zu Grundstücken dieser Kl. genutzt wird, Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegrente von je 89,10 € jährlich. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Bekl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will er die Abweisung der Klage erreichen. Die Kl. zu 3, 5 und 6 beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. 2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Bekl., der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10, GE 2001, 1080 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 217/01, juris Rn. 4). Eine ausgeurteilte Gegenleistung in Form einer Notwegrente bleibt hierbei unberücksichtigt. Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 5; vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, GE 2009, 715 f.; vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 204, 134, jeweils m.w.N.).
4 2. Der Bekl. hat nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt.
5 a) Eine Wertminderung in Höhe von 16.500 € soll sich daraus ergeben, dass das Grundstück bei Entfernung der Kirschlorbeerhecke auf einer Länge von 80 Metern die Wertsteigerung verliere, die es durch die Anlage der Hecke als Windschutz erfahren habe. Eine solche Wertminderung ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar kann Ansatzpunkt für die Ermittlung eines Minderwerts eines Grundstücks der Verlust wesentlicher Funktionen von Bäumen und Gehölzen sein (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 9; Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 222/12, BGHZ 196, 111 Rn. 13). Dazu kann auch der Windschutz gehören. Damit kann der Bekl. die erforderliche Beschwer aber deshalb nicht begründen, weil nach den Feststellungen in dem Berufungsurteil, die Tatbestandswirkung entfalten, die Entfernung der Kirschlorbeerhecke nicht erforderlich ist. Zur Einräumung des Notwegs ist vielmehr ein geringfügiger Rückschnitt der Kirschlorbeerhecke ausreichend. Der Bekl. macht ohne Erfolg geltend, die Hecke müsse entfernt und durch eine neu anzupflanzende Kirschlorbeerhecke ersetzt werden, weil zu befürchten sei, dass sie durch die Herstellung und durch das Befahren des Notwegs geschädigt werde. Eine solche Schädigung der Hecke ist nicht glaubhaft gemacht.
6 b) Bei der Bemessung der Beschwer ist der Wert der hinter der Kirschlorbeerhecke stehenden hochstämmigen Linden von 28.000 € nicht zu berücksichtigen. Denn es kann nicht angenommen werden, dass die Bäume beseitigt werden müssen, um an ihrer Stelle eine neue Kirschlorbeerhecke zu pflanzen (siehe soeben zu 2a). Folglich kann der Bekl. eine weitere Wertminderung des Grundstücks von 5.000 € auch nicht damit begründen, dass durch den vorübergehenden Verlust eines Windschutzes durch Beseitigung der Hecke eine Schädigung des Baumschulbestandes zu befürchten sei.
7 Im Übrigen kann der Senat die behauptete Wertminderung des Grundstücks auch deshalb nicht nachvollziehen, weil der Bekl. keinerlei Angaben zu dessen aktuellem Verkehrswert gemacht hat, so dass es an einer tauglichen Vergleichsgröße fehlt.
8 c) Eine Wertminderung in Höhe von 5.000 €, die sich aus der Entfernung der Einfriedigung ergeben soll, kann nicht berücksichtigt werden. Die Bedeutung der Einfriedung für den Wert des Grundstücks ist nicht dargetan. Der Hinweis auf die Kosten der Erstellung der Einfriedung ist zur Darlegung der Beschwer ungeeignet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Nichtzulassungsbeschwerde für eine Revision nach § 544 ZPO ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31. Dezember 2016 (eine erneute Verlängerung dieser Frist ist wahrscheinlich) an eine Beschwer des Revisionsführers von mehr als 20.000 € geknüpft. Diese richtet sich im Falle der Verurteilung zur Duldung eines Notwegs nach der damit verbundenen Wertminderung. Was dabei zu berücksichtigen ist, hat der V. Senat des BGH erneut dargelegt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er eine Baumschule betrieb, war zur Duldung eines Notwegs in einer Breite von 0,94 m verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH als unzulässig verworfen, da die Beschwer 20.000 € nicht überstieg.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH verwies auf seine Rechtsprechung, wonach die Beschwer sich allein nach der Wertminderung des Grundstücks durch Duldung eines Notwegs bemesse. Dies habe der Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen. Ein Minderwert könne sich zwar auch aus dem Verlust wesentlicher Funktionen von Bäumen und Gehölzen ergeben. Der Beklagte könne sich aber nicht darauf berufen, dass eine Kirschlorbeerhecke entfernt werden müsste und danach die dahinter stehenden hochstämmigen Linden ebenfalls beseitigt werden müssten. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils sei vielmehr nur ein geringfügiger Rückschnitt der Kirschlorbeerhecke ausreichend. Eine Schädigung der Hecke durch Befahren des Notwegs habe der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus fehle es an Angaben zu dem aktuellen Verkehrswert des Grundstücks und damit an einer tauglichen Vergleichsgröße. Schließlich könnten auch die Kosten für die Herstellung einer Einfriedung nicht berücksichtigt werden, da nicht dargetan sei, welche Bedeutung sie für den Wert des Grundstücks habe.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wertminderung bei der notwendigen Entfernung oder Beschädigung von Bäumen und Gehölzen ist nach der „Methode Koch“ zu ermitteln (BGH, V ZR 222/12, GE 2013, 414). Dabei werden die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert, bereinigt um Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände.