Beschwer bei Verurteilung zur Duldung eines Notwegs
EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei Streit über ein Wegerecht ist die Beschwer des zur Duldung verurteilten Beklagten nur nach der Wertminderung seines Grundstücks durch das Wegerecht zu bemessen; sie ist nicht identisch mit der Wertsteigerung des durch das Wegerecht begünstigten Grundstücks.
2. Kosten für die Notwegverlegung und entgangene Nutzung aus einer Baugenehmigung reichen nicht zur Darlegung der Verkehrswertminderung des Grundstücks.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke und streiten um ein Wegerecht über den Hofraum des Anwesens der Bekl. Das Landgericht hat die Bekl. verurteilt zu dulden, dass die Kl. und von ihnen berechtigte Dritte, wie Besucher und Lieferanten, die näher bezeichnete Grundstücksfläche der Bekl. jederzeit begehen und befahren können, und zwar in einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden allgemeinen Breite von 2,55 m und bei Durchfahrten von landwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und Zugmaschinen sowie Lastkraftwagen und Transportern in einer Breite von 3 m. Auf die Berufung der Bekl. hat das Oberlandesgericht deren Verurteilung mit der Begründung aufrechterhalten, den Kl. stehe ein Notwegrecht gemäß § 917 Abs. 1 BGB zu. Ergänzend hat es die Kl. verurteilt, an die Bekl. jährlich im Voraus eine Notwegrente von 180 € zu entrichten. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Bekl. mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren wollen sie die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kl. beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. 2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Bekl. nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Bekl., der sich - wie hier - gegen die Verurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet. Eine ausgeurteilte Gegenleistung in Form einer Notwegrente bleibt hierbei unberücksichtigt (vgl. Senat, Beschluss vom 12.12.2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 5).
4 2. Dass das Grundstück der Bekl. durch die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung eine Wertminderung von mehr als 20.000 € erleidet, haben sie in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
5 a) Entgegen der Auffassung der Bekl. ist ihr Interesse an der Beseitigung der Duldungsverurteilung nicht gleich hoch zu bewerten wie das Interesse der Kl. an der Verurteilung, das das Berufungsgericht mit 30.000 € bewertet hat. Dieses Interesse bemisst sich nach der Wertsteigerung, welche ihr Grundstück durch die Gewährung eines Notwegerechts erfährt. Es ist nicht identisch mit der aus der Verpflichtung zur Duldung des Notwegs folgenden Wertminderung des Grundstückes der Bekl. (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 6 und 8).
6 b) Das von den Bekl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte „Gutachten - Kurzeinschätzung -“ eines Architekten, in dem die Wertminderung durch das Überfahrtsrecht mit 28.000 € bewertet wird, reicht zur Glaubhaftmachung einer 20.000 € übersteigenden Verkehrswertminderung nicht aus.
7 aa) Dies folgt bereits daraus, dass in dem Gutachten keinerlei Angaben zu dem aktuellen Verkehrswert des Grundstücks der Bekl. enthalten sind und es deshalb an einer tauglichen Vergleichsgröße fehlt (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, juris Rn. 6). Der Sachverständige beschränkt sich insoweit auf die nicht näher begründete Behauptung, er habe den Verkehrswert überschlägig mit und ohne Überfahrtsrecht ermittelt, und die Differenz betrage nach sachverständiger Einschätzung ca. 35.000 €.
8 bb) Auch durch die weitere Überlegung des Sachverständigen, die Umlegung des Weges, die zur Umsetzung der vom Eigentümer geplanten Veränderungen nötig sei, werde Kosten in Höhe von mindestens 35.000 € verursachen, wobei eine ohnehin erforderliche Sanierung in Höhe von ca. 7.000 € zu berücksichtigen sei, wird eine durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs eintretende Verkehrswertminderung in Höhe von 28.000 € nicht nachvollziehbar dargelegt.
9 c) Der Hinweis der Bekl., hinsichtlich des Wertes sei zu berücksichtigen, dass ihnen bereits unter dem 17. Februar 2004 die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Hundezwingern erteilt und die Einfriedung des Grundstücks nachträglich genehmigt worden sei, besagt über die Höhe der Verkehrswertminderung ihres Grundstücks nichts.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Beschwer bei einer Verurteilung zur Duldung eines Notwegs ist allein die Wertminderung des belasteten Grundstücks maßgeblich. Andere Umstände reichen nicht, um die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Wertgrenze von 20.000 € darzulegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte war verurteilt worden, die Zufahrt über sein Grundstück durch die Kläger und deren Besucher und Lieferanten zu dulden. In der Nichtzulassungsbeschwerde war die Wertminderung durch das Überfahrtsrecht mit 28.000 € angegeben, ohne dass der aktuelle Verkehrswert im beigefügten Gutachten erwähnt war. In dem Gutachten wurde auch auf erhebliche Veränderungskosten hingewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluss vom 18. Juni 2015 verwarf der BGH die Beschwerde als unzulässig. Die Wertminderung des belasteten Grundstücks sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere sei die Beschwer nicht identisch mit der Wertsteigerung des begünstigten Grundstücks, die das Berufungsgericht mit 30.000 € geschätzt hatte. Das vorgelegte Gutachten reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus, da es schon deshalb an einer tauglichen Vergleichsgröße fehle, weil es keine Angaben zu dem aktuellen Verkehrswert des Grundstücks (ohne Belastung durch den Notweg) enthalte. Auf die Kosten der geplanten Veränderungen komme es nicht an.