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Beschwer bei Verurteilung zum Rückbau, unzulässige bauliche Veränderung

BGHV ZR 63/1806.12.2018GE 2019, 315

EGZPO § 26 Nr. 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Verurteilung zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Lüftungsrohr) bemisst sich die Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses; die mit der Verwirklichung einer anderen baulichen Lösung verbundenen Kosten sind unmaßgeblich.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekl. ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2 1. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Nichts anderes gilt in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2). Wird der Bekl. zur Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier: Lüftungsrohr) verurteilt, bemisst sich seine Beschwer grundsätzlich nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die ihm im Falle des Unterliegens drohen (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3 und vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 3).

3 2. Daran gemessen wird der Betrag von 20.000 € nicht überschritten.

4 Die zu erwartenden Rückbaukosten beziffert der Bekl. selbst mit nur 7.211,40 €. Die mit der Errichtung einer anderen Entlüftung verbundenen Kosten sind unmaßgeblich. Als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge der Verurteilung bleiben sie bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris, vom 6. November 2014 - V ZR 11/14, GE 2015, 252 Rn. 4 und vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 336 Rn. 5).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird ein Wohnungseigentümer zur Beseitigung einer baulichen Veränderung verurteilt, bemisst sich die Beschwer nach den Abrisskosten. Die mit der Verwirklichung einer anderen baulichen Lösung verbundenen Kosten sind unmaßgeblich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wohnungseigentümer wurde dazu verurteilt, eine unzulässige bauliche Veränderung (in konkretem Fall: ein Lüftungsrohr) zu beseitigen. Das LG hatte keine Revision zugelassen, der BGH die Beschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Beschwer den maßgeblichen Betrag von 20.000 € nicht überstieg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wert der Beschwer bemesse sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers (hier des Beklagten) an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Sei der Beklagte zum Rückbau eines Lüftungsrohres verurteilt, bemesse sich die Beschwer nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses, die im Falle des Unterliegens drohten. Im konkreten Fall seien das rund 7.200 €.

Die mit der Errichtung einer anderen Entlüftung verbundenen Kosten seien unmaßgeblich, sie blieben als lediglich mittelbare wirtschaftliche Folge der Verurteilung bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht.