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Beschwer bei negativem Feststellungsantrag, Feststellungsabschlag

BGHVIII ZB 76/1804.06.2019GE 2019, 965

GG Art. 2 Abs. 1; ZPO §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer negativen Feststellungsklage ist - anders als bei einer positiven Feststellungsklage - kein Feststellungsabschlag zu berücksichtigen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. haben mit ihrer Widerklage im Berufungsrechtszug unter anderem den Antrag angekündigt, festzustellen, dass sie der Kl. vom 1. August 2014 bis zum 1. Juli 2015 eine Bruttomiete unter 574,16 € schulden. Die Kl. hält hingegen in dem betreffenden Zeitraum eine Bruttomiete von 604,92 € für geschuldet.

2 Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Bekl. insoweit einen negativen Feststellungsantrag gestellt hätten. Bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands hat das Berufungsgericht einen Feststellungsabschlag von 20 % vorgenommen und gemeint, die Bekl. seien durch die Abweisung dieses Antrags nicht mit dem Jahresbetrag von 369,24 € der Differenz, sondern nur mit 295,39 € beschwert. Unter Berücksichtigung einer weiteren - nicht im Streit befindlichen - Beschwer von 299,85 € sei die Mindestbeschwer von 600 € nicht überschritten, sondern betrage nur 595,24 €. Daher sei die Berufung der Bekl. als unzulässig zu verwerfen.

3 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Bekl.

II. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

5 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufungssumme sei aufgrund des von ihm vorgenommenen Feststellungsabschlags von 20 % nicht erreicht und die Berufung deshalb als unzulässig zu verwerfen, verletzt die Bekl. in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren.

6 Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands liegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2013 - II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 8; vom 14. Juni 2016 - VIII ZB 4/16, WuM 2016, 501 Rn. 3 ff.; vom 3. April 2019 - VII ZB 59/18, juris Rn. 11).

7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Bekl. zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Der angefochtene Verwerfungsbeschluss beruht auf einem Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Bemessung des Wertes des von der Bekl. geltend gemachten Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das insoweit maßgebliche Interesse der Bekl. an der Abänderung des angefochtenen Urteils übersteigt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Wertgrenze von 600 €.

8 Zwar hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss erkannt, dass die Bekl. im Streitfall ein negatives Feststellungsbegehren verfolgen. Maßgeblich ist insoweit das Feststellungsbegehren der Bekl., in dem betreffenden Zeitraum eine monatliche Bruttomiete nicht in Höhe von 604,92 €, sondern von 574,16 € zu schulden. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht bei der Bewertung des Feststellungsinteresses der Bekl. jedoch - wie bei einer positiven Feststellungsklage - einen Abzug von 20 % vorgenommen. Ein solcher ist jedoch bei einer negativen Feststellungsklage nicht zu berücksichtigen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 7. November 2018 - IV ZR 238/17, juris Rn. 7; vom 9. Juni 2015 - IX ZR 257/14, juris Rn. 3; jeweils m.w.N.). Der für die Zulässigkeit der Berufung der Bekl. notwendige Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 € ist daher erreicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer negativen Feststellungsklage ist – anders als bei einer positiven Feststellungsklage – kein Feststellungsabschlag zu berücksichtigen. Verlangt der Mieter widerklagend die Feststellung, er schulde eine niedrigere als die vom Vermieter geforderte Miete, ergibt sich die Beschwer aus dem vollständigen Jahresbetrag der Differenz.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagten (Mieter) haben mit einer Widerklage im Berufungsrechtszug u. a. den Antrag angekündigt, festzustellen, dass sie der Klägerin (Vermieterin) eine Bruttomiete unter 574,16 € schulden. Die Klägerin hielt hingegen eine um 30,76 € höhere Bruttomiete von insgesamt 604,92 € für geschuldet.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten als unzulässig, da die notwendige Beschwer von über 600 € nicht erreicht sei. Die Beklagten hätten einen negativen Feststellungsantrag gestellt. Bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes habe ein Feststellungsabschlag von 20 % vorgenommen werden müssen. Die Beklagten seien daher nicht mit dem Jahresbetrag der Differenz von 369,24 € (= 12 x 30,76 €), sondern nur mit 295,39 € beschwert. Unter Berücksichtigung einer weiteren – nicht im Streit befindlichen – Beschwer von 299,85 € sei die Mindestbeschwer nicht überschritten, sondern betrage nur 595,24 €.

Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Senat des BGH hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung in die Instanz zurück. Die Rechtsbeschwerde sei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletze die Beklagten in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbiete, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung könne in einem Fehler bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands liegen. Vorliegend übersteige die Beschwer die Wertgrenze von 600 €.

Zwar habe das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss erkannt, dass die Beklagten im Streitfall ein negatives Feststellungsbegehren verfolgen. Maßgeblich sei insoweit das Feststellungsbegehren der Beklagten in der Differenz von 604,92 € zu 574,16 € monatlich. Rechtsfehlerhaft habe das Berufungsgericht bei der Bewertung des Feststellungsinteresses der Beklagten jedoch – wie bei einer positiven Feststellungsklage – einen Abzug von 20 % vorgenommen. Ein solcher sei im Falle einer negativen Feststellungsklage nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu berücksichtigen.

Der für die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten notwendige Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 € sei daher erreicht (Jahresbetrag der Differenz 369,24 € zuzüglich der weiteren Beschwer von 299,85 € = 669,09 €).