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Beschwer bei Ersetzung eines Abrechnungsbeschlusses

BGHV ZB 39/2506.03.2026GE 2026, 249

WEG §§ 28 Abs. 2, 44 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird eine Klage abgewiesen, mit der der Kl. erreichen möchte, dass ein Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch das Gericht ersetzt wird, bemisst sich die Beschwer des Kl. nach seinem Anteil am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, GE 2024, 152 = NJW 2024, 761 Rn. 8).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Kl. ist Mitglied der aus zwei Einheiten bestehenden beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Nach § 6 der Gemeinschaftsordnung entfällt auf jedes Wohnungseigentum ohne Rücksicht auf die Größe des Miteigentumsanteils eine Stimme. In der Eigentümerversammlung vom 14. März 2024 wurde unter TOP 2.1 über die sich aus den Jahreseinzelabrechnungen vom 17. November 2023 für das Wirtschaftsjahr 2022 ergebenden Nachschüsse bzw. die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse abgestimmt. Aus der den Kl. betreffenden Einzelabrechnung ergab sich eine (negative) Abrechnungsspitze von 488,02 €. Ein Beschluss kam nicht zustande, da der Kl. mit Nein stimmte.

2 Mit seiner Klage erstrebt der Kl. die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses über die Nachschüsse bzw. Anpassungen der auf Grundlage des Wirtschaftsplans beschlossenen Vorschüsse für das Jahr 2022 des Inhalts, dass die Nachschüsse für das Jahr 2022 für seine Einheit auf 134,59 € und für die andere Einheit auf 1.007,11 € festgesetzt werden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl. mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Bekl. beantragt.

II. 3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, da der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige und das Amtsgericht die Berufung auch nicht zugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO a.F.). Die Beschwer des Kl. betrage lediglich 353,43 €. Er begehre nämlich die Festsetzung einer Abrechnungsspitze in Höhe von 134,59 € statt der in dem abgelehnten Beschlussantrag ausgewiesenen 488,02 €. Das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers an der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG bestimme sich nach den vermögensmäßigen Folgen, mithin der Abrechnungsspitze (Nachschuss bzw. Anpassung der Vorschüsse).

III. 4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

5 1. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), wie der Kl. zu Recht geltend macht. Wie die Rechtsmittelbeschwer zu bemessen ist, wenn - wie hier - mit einer Beschlussersetzungsklage ein Abrechnungsbeschluss i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG erstrebt und die Klage abgewiesen wird, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Entschieden hat der Senat bislang lediglich, wie sich die Beschwer des Kl. im Falle der Abweisung einer Anfechtungsklage gegen einen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG gefassten Abrechnungsbeschluss bemisst (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, GE 2024, 152 = NJW 2024, 761 Rn. 8).

6 2. In der Sache ist das Rechtsmittel begründet. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine 600 € übersteigende Beschwer des Kl. i.S.v. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. (§ 47 EGZPO) nicht verneinen.

7 a) Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich die Beschwer des Kl. im Falle der Abweisung der Klage in aller Regel nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung, nicht jedoch nach der Abrechnungsspitze (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, GE 2024, 152 = NJW 2024, 761 Rn. 7 ff.). Die Änderung des Beschlussgegenstands nach § 28 Abs. 2 WEG ändert nichts daran, dass auch unter der Geltung des neuen Rechts das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung darin besteht, die tatsächlich angefallenen Kosten vollständig auf alle Wohnungseigentümer zu verteilen (Nennbetrag der Abrechnung). Das Individualinteresse des den Beschluss anfechtenden Wohnungseigentümers besteht in seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung. Den Wohnungseigentümern und dem Anfechtungskl. geht es deshalb nur vordergründig um die Abrechnungsspitze. Diese stellt lediglich das Rechenergebnis aus den einzelnen Abrechnungspositionen dar. Um die Richtigkeit der beschlossenen Zahlungsverpflichtungen beurteilen zu können, muss die Jahresabrechnung inzident geprüft werden (näher Senat, Beschluss vom 24. Februar 2023 - V ZR 152/22, GE 2023, 503 = NJW 2023, 2111 Rn. 25 ff.).

8 b) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend sieht, gelten diese Grundsätze im vorliegenden Zusammenhang entsprechend. Wird eine Klage abgewiesen, mit der der Kl. erreichen möchte, dass ein Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch das Gericht ersetzt wird, bemisst sich die Beschwer des Kl. nach seinem Anteil am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung. Die Beschlussersetzungsklage verhält sich insoweit spiegelbildlich zu einer Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbeschluss mit dem Ziel, den Beschluss insgesamt für ungültig zu erklären. Auch insoweit geht es dem Kl. nur vordergründig um die Abrechnungsspitze. Diese lässt sich nur berechnen, wenn auch die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Einzelpositionen geprüft werden. Sähe man dies anders, käme es zu Wertungswidersprüchen gegenüber der Rechtsmittelfähigkeit von Entscheidungen, durch die eine Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbeschluss abgewiesen worden ist.

9 c) Entgegen der Auffassung der Erwiderung ist der Nennbetrag der Jahresabrechnung auch dann für die Berechnung der Beschwer maßgeblich, wenn der Kl. - wie hier - einen abgelehnten Beschlussantrag in wesentlichen Teilen für korrekt hält und lediglich hinsichtlich einzelner Positionen beanstandet. Richtig ist zwar, dass sich die Beschwer des Kl. bei der Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses, die sich auf einzelne Kostenpositionen beschränkt, nach dem Nennbetrag dieser Kostenpositionen bemisst (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, GE 2024, 152 = NJW 2024, 761 Rn. 5 ff.). Dies lässt sich aber jedenfalls dann nicht auf die Beschlussersetzungsklage übertragen, wenn - wie hier - ein Abrechnungsbeschluss i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG bislang nicht zustande gekommen ist. Dann muss das mit der Beschlussersetzungsklage befasste Gericht die gesamte Abrechnung daraufhin überprüfen, ob sich hieraus der von dem Kl. für richtig gehaltene Anteil an dem Nennbetrag der Abrechnung ergibt mit entsprechenden Konsequenzen für die Abrechnungsspitze.

10 d) Indem das Berufungsgericht für die Bemessung der Beschwer nur auf die Differenz abstellt, die daraus folgt, dass der Kl. für sich eine Abrechnungsspitze in Höhe von 134,58 € errechnet im Unterschied zu der in dem abgelehnten Beschlussentwurf ausgewiesenen Abrechnungsspitze von 353,43 €, legt es deshalb einen unzutreffenden Maßstab zugrunde.

IV. 11 1. Die Entscheidung kann hiernach keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen übersteigt die Beschwer des Kl. 600 €. Ausweislich der in den Akten befindlichen Jahresabrechnung für das Jahr 2022, auf die sowohl der Kl. als auch die Bekl. ausdrücklich Bezug nehmen, beträgt der Nennbetrag der Abrechnung insgesamt 9.781,70 €, der Anteil des Kl. hieran beläuft sich auf 3.128,02 €. Da der Kl. der Ansicht ist, dass sein Anteil abweichend von der Abrechnung in Höhe eines Differenzbetrages von 353,43 € geringer ausfallen müsse, beträgt seine durch die Klageabweisung begründete Beschwer 2.774,59 €.

12 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 49 Satz 1 GKG. Maßgeblich ist insoweit das in dem Nennbetrag der Abrechnung zum Ausdruck kommende Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer, das das siebeneinhalbfache Interesse des Kl. nicht übersteigt (§ 49 Satz 2 GKG).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es gibt eine Reihe von „Streitwertarten“. Die bekanntesten sind der Gebührenstreitwert, der Rechtsmittelstreitwert und der Zuständigkeitsstreitwert. Bei der Frage, wie diese zu bestimmen sind, ist zu unterscheiden: Bei den Beschlussklagen (§ 44 WEG) ist der Gebührenstreitwert nach § 49 Gerichtskostengesetz (GKG) zu ermitteln. In allen anderen WEG-Streitigkeiten wird er hingegen, ebenso wie der Rechtsmittel- und der Zuständigkeitsstreitwert, nach §§ 2 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt. Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt, dass sich auch höchste Richter dabei verrennen können.

Welche Werte bei welcher Klage anzunehmen sind, ist eine Wissenschaft für sich. Und der Bundesgerichtshof ist für Überraschungen gut! So entschied er im November 2023, die Beschwer eines Wohnungseigentümers, der einen Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG insgesamt für ungültig erklären lassen wolle und unterliege, sei nach seinem Anteil am Nennbetrag der Jahresabrechnung zu bestimmen (BGH, GE 2024, 152). Zuvor hatte er im Februar 2023 zur Freude der Rechtsanwälte entschieden, dass sich der Gebührenstreitwert bei einer Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbeschluss grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung bemesse und dass das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers seinem Anteil am Nennbetrag der Jahresabrechnung entspreche (BGH, GE 2023, 503).

In einem aktuellen Fall geht es um eine Beschlussersetzungsklage und die Frage, wie hier die Beschwer zu bestimmen ist, wenn ein Wohnungseigentümer einen Abrechnungsbeschluss nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ersetzen lassen will.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Wohnungseigentümer fassen keinen Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG. Wohnungseigentümer K, der nach dem bisherigen Entwurf der Jahresabrechnung 488,02 € nachzahlen soll, erhebt eine Beschlussersetzungsklage. Mit seiner Klage erstrebt K die gerichtliche Ersetzung eines Abrechnungsbeschlusses des Inhaltes, dass er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur 134,59 € nachzahlen muss.

Das Amtsgericht weist die Klage ab. Die Berufung verwirft das Landgericht als unzulässig, da der Wert der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nur 353,43 € betrage (488,02 - 134,59) und das Amtsgericht die Berufung auch nicht gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen habe. Dagegen wendet sich K mit der Rechtsbeschwerde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Erfolg! Werde eine Beschlussklage abgewiesen, mit der der Kläger es erreichen möchte, dass ein Abrechnungsbeschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG durch das Gericht ersetzt werde, bemesse sich die Beschwer des Klägers nach dem Anteil des Klägers am Nennbetrag der von ihm für zutreffend erachteten Jahresabrechnung. Die Beschlussersetzungsklage verhalte sich insoweit spiegelbildlich zu einer Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbeschluss mit dem Ziel, den Beschluss insgesamt für ungültig zu erklären.

Der Nennbetrag der Jahresabrechnung sei auch dann maßgeblich, wenn der Kläger, wie im Fall, einen abgelehnten Beschlussantrag in wesentlichen Teilen für korrekt halte und lediglich hinsichtlich einzelner Positionen beanstande.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hat sich, so sehe ich selbst das, bei der Bestimmung der Beschwer leider etwas „verrannt“. Denn die Beschwer ist stets nach dem Interesse des Klägers an der Änderung der angegriffenen Entscheidung zu bestimmen. Dieses Interesse liegt im Fall auf der Hand: Der Kläger will der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur 134,59 € zahlen, also 353,43 € weniger als nach einem Beschlussantrag, der den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung vorlag.

Karlsruhe rechnet indes ganz anders. Die Richter dort blicken auf die Jahresabrechnung (die aber eben nicht der für die Bestimmung maßgebliche Streitgegenstand ist). Deren Nennbetrag beläuft sich im Fall auf 9.781,70 €, der Anteil des Klägers hieran auf 3.128,02 €. Da der Kläger der Ansicht sei, dass sein Anteil 2.774,59 € lauten müsse, sei das seine Beschwer, meint der Bundesgerichtshof. Diese Berechnung ist aber offensichtlich unrichtig und hat mit dem Antrag des Klägers und dem Streitgegenstand der Klage nichts zu tun.

Warum denkt der Bundesgerichtshof das? Er will, was er selbst erwähnt, Wertungswidersprüchen gegenüber der Rechtsmittelfähigkeit von Entscheidungen, durch die eine Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbeschluss abgewiesen worden ist, vermeiden. Indes war sein Ansatz auch dort unzutreffend. Denn sein Ansatz blickt weder auf das klägerische Interesse noch auf den Streitgegenstand, sondern nimmt die Richterarbeit bei der Durchsicht einer Jahresabrechnung in den Blick. Diese spielt aber nur bei § 48 Abs. 2 GKG eine Rolle.

Ein Lichtblick ist allerdings BGH, GE 2025, 444. Dort ging es um eine Teilanfechtung (= der Kläger meinte, der Abrechnungsbeschluss sei nur teilweise falsch, also der absolute Standardfall). Der Bundesgerichtshof billigte die Möglichkeit einer Teilanfechtung. Bei der Randnummer 29 heißt es dort wie folgt: „Hierfür streitet auch das Interesse der Wohnungseigentümer und der GdWE, den Streitwert und damit die Kosten eines Rechtsstreits über die (Un-)Gültigkeit des Beschlusses in angemessenem Rahmen zu halten (…). Ginge man von einer Unteilbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder Anpassung beschlossener Vorschüsse aus, wäre ein Wohnungseigentümer unabhängig von der Höhe seiner Beanstandungen gezwungen, den Beschluss in jedem Fall in Gänze anzufechten. Der Streitwert richtete sich dann gem. § 49 GKG nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung, begrenzt lediglich durch den siebeneinhalbfachen Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils hieran oder den Verkehrswert seines Wohnungseigentums (…). Wendete sich der Wohnungseigentümer etwa nur gegen einen unrichtigen Kleinstbetrag, der der Berechnung seiner Abrechnungsspitze zugrunde liegt, erreichte der Streitwert ein Vielfaches des wirtschaftlichen Interesses des Wohnungseigentümers, wenn der Beschluss insgesamt angefochten werden müsste. Auch im vorliegenden Fall streiten die Wohnungseigentümer nicht über die gesamten Kostenpositionen, sondern ausschließlich darüber, ob die Abrechnungsspitzen eine Position von 10.000 € enthalten dürfen oder nicht. Bei einer Unteilbarkeit käme es zudem zu unverständlichen Ergebnissen bei der Kostenentscheidung. So müsste die GdWE bei einem minimalen Fehler des Abrechnungsbeschlusses die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, obwohl sie in der Sache nahezu vollständig gewonnen hätte (…).“

Das ist alles richtig. Der Bundesgerichtshof findet aber nicht die Kraft, aus diesen Ausführungen den logischen Schluss für den hiesigen Fall zu ziehen. Dies ist allerdings erträglich, da in der Praxis die Teilanfechtung klar im Vordergrund steht.