veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Beschwer bei Beschlussanfechtung der Wiederbestellung des Verwalters

BGHV ZR 59/1715.03.2018unveröffentlicht

GKG § 49a, EGZPO § 26 Nr. 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die maßgebliche Beschwer bei einer Beschlussanfechtungsklage um die Abberufung, die Neu- oder Wiederbestellung ist regelmäßig nach dem Anteil des Klägers an - ggf. restlichen - Verwalterhonoraren zu bemessen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit 103 Sondereigentumseinheiten, von denen 83 im Eigentum der Kl., die übrigen im Eigentum der Bekl. stehen. Am 7. Dezember 2015 beschlossen die Wohnungseigentümer mit den Stimmen der Bekl. und unter Nichtberücksichtigung der Stimmen der Kl., die amtierende Verwalterin, die Streithelferin der Bekl., für weitere drei Jahre als Verwalterin zu bestellen.

2 Das Amtsgericht hat die Beschlussanfechtungsklage abgewiesen. Auf die Beschwerde der Kl. hat das Landgericht den Beschluss für ungültig erklärt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte die Bekl. die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erreichen.

II. 3 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

4 1. Der im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3).

5 2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

6 a) Das Interesse des Kl. an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist - regelmäßig - nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 18, 20 und Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 5). Der Anteil an dem Verwalterhonorar ist auch für die Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Neu- oder - hier - Wiederbestellung des Verwalters maßgeblich (vgl. zur Bewertung des Interesses: Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 292/14, NJW 2016, 3104 Rn. 4). Die Entscheidung der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters wird zwar wesentlich durch die Person, die Qualifikation und die zu erwartende bzw. bekannte Amtsführung des Verwalters bestimmt sein. Das Verwalterhonorar ist aber ein ebenso wichtiger Aspekt und in der Regel das gegebene Hilfsmittel, um das jeweilige Interesse an einer Entscheidung über die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters einzuschätzen (zu diesem Aspekt: Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 20).

7 b) Der Anteil der Bekl. an dem danach maßgeblichen Gesamthonorar der Streithelferin für den beschlossenen Wiederbestellungszeitraum von drei Jahren liegt unter dem Schwellenwert von 20.000 €. Da das Verwalterhonorar hier nach Wohnungen verteilt werden soll (§ 6 Nr. 1 GO), ist die Gesamtvergütung für 20 Wohnungen anzusetzen. Das Gesamthonorar der Streithelferin in diesem Zeitraum beträgt 642,60 € brutto je Wohnung. Das ergibt für die 20 Wohnungen der Bekl. einen Gesamtbetrag von 12.852 €.