Beschwer bei Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit
EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit und auf Wiederherstellung des früheren Zustands richtet sich nach dem Wert der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu Lasten des dem Bekl. gehörenden Grundstücks und zugunsten des im Eigentum des Kl. stehenden Grundstücks besteht eine Grunddienstbarkeit („Recht zur Abstellung von Kraftfahrzeugen“), die im Oktober 1955 in das Grundbuch eingetragen worden ist. In einem Lageplan aus dem Jahr 1956 sind acht Stellplätze ausgewiesen. Nachdem der Bekl. sein Grundstück 2010 erworben hatte, entspann sich ein Streit der Parteien über die Grunddienstbarkeit und deren Wirksamkeit. In der Folge entfernte der Kl. Sträucher und Felsbrocken von der im Lageplan ausgewiesenen Fläche. Der Bekl. ließ seinerseits die Stellfläche aufhacken. Mit der Klage hat der Kl. die Wiederherstellung der Fläche durch Einwalzen und Einschlämmen des aufgehackten Erdreichs und des zutage getretenen Schotters begehrt. Der Bekl. hat widerklagend Zahlung von Schadensersatz wegen der Zerstörung der Bepflanzung verlangt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich in Bezug auf die Ausführungsweise der begehrten Wiederherstellung der Parkfläche teilweise abgewiesen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht den Bekl. verurteilt, auf der Hoffläche seines Grundstücks die dort bisher befindliche Parkfläche nach näherer, gegenüber der Entscheidung des Landgerichts leicht modifizierter Maßgabe in dem aufgebrochenen Streifen entlang der Grundstücksgrenze wiederherzustellen, allerdings nur auf einer Tiefe von vier Metern und einer Breite von 20 Metern. Die Stellplätze seien deshalb in der Tiefe um einen Meter zur Grundstücksgrenze hin zu verlegen, weil der Kl. den entlang der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück des Bekl. befindlichen betonierten Fußweg als Parkfläche nutzen könne.
2 Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Der Bekl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. 3 Die Beschwerde des Kl. ist unzulässig, weil er nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich, wenn der Umfang des Rechts streitig ist, nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. September 2013 - V ZR 296/12, juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, juris Rn. 4). Nichts anderes gilt für eine Beseitigungsklage oder eine Klage auf Wiederherstellung des früheren Zustands des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks, wenn die Parteien wie hier - jedenfalls auch - über die Reichweite der Grunddienstbarkeit streiten. Bei der Abweisung einer solchen Klage kommt es deshalb auf den Wert an, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat. Dieser entspricht dem Wert der vergeblich angestrebten Wertsteigerung dieses Grundstücks (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 7 Rn. 4; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 6 und 8 zu einer Klage auf Duldung der Schaffung eines Notwegs). Wird die Klage nicht vollständig abgewiesen, sondern lediglich der Ausübungsbereich gegenüber dem von dem Kl. beanspruchten Bereich eingeschränkt, ist der Wert entscheidend, den die Grunddienstbarkeit mit dem beanspruchten Ausübungsbereich abzüglich des Werts mit dem von dem Gericht festgelegten Ausübungsbereich für das Grundstück des Kl. hat. Hinzuzuaddieren ist gegebenenfalls ein zusätzliches, nach § 3 ZPO zu schätzendes Interesse des Kl. an der Beseitigung des beanstandeten bzw. der Wiederherstellung des bisherigen Zustands (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZR 19/12, juris Rn. 4 f.).
5 2. Dass der Kl. infolge der teilweisen Abweisung seiner Klage durch das Berufungsgericht, insbesondere durch die Einschränkung des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit um einen Meter in der Tiefe auf einen Raum von vier Metern anstelle von fünf Metern mit mehr als 20.000 € beschwert ist, hat er nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht.
6 a) Dies gilt zunächst für seine Behauptung, er müsse einen Ausgleichsbetrag von mindestens 3.000 € pro Stellplatz und damit bei acht Stellplätzen insgesamt 24.000 € an eine Behörde zahlen, weil die Parkflächen aufgrund der Entscheidung des Berufungsgerichts überhaupt nicht mehr genutzt werden könnten und unbrauchbar geworden seien. Eine unterbliebene Werterhöhung des Grundstücks des Kl. um 24.000 € folgt hieraus nicht, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Behauptungen des Kl. zutreffen. Er verweist zum Beleg dafür, dass durch das Vorrücken der Stellplatzfläche um die Breite des Gehweges die Fahrgasse in einem Umfang reduziert würde, dass ein Einparken auf der Stellplatzfläche ausgeschlossen werde, lediglich auf einen im Berufungsrechtzug vorgelegten Schriftsatz vom 14. März 2014 und eine diesem Schriftsatz beigefügte Skizze sowie einen Auszug aus der „Entwurfslehre Neufert“. Dies genügt vor dem Hintergrund, dass der Bekl. dieses Vorbringen im Schriftsatz vom 20. Mai 2014 unter Vorlage von Fotografien substantiiert bestritten hat, zur Glaubhaftmachung nicht. Auch die weitere Behauptung des Kl., dass an eine Behörde mindestens 3.000 € pro Stellplatz zu zahlen seien, ist nicht näher belegt.
7 b) Da die Behauptung des Kl., die Parkflächen könnten aufgrund der Beschränkung des Ausübungsbereichs durch das Berufungsgericht überhaupt nicht mehr genutzt werden, nicht tragfähig ist, lässt sich das Erreichen der Mindestbeschwer auch nicht mit seinem weiteren Vorbringen begründen, der Verkehrswert der Stellplatzflächen in der Gesamtgröße von 100 m2 (8 x 2,50 m x 5,00 m) betrage 60.000 €. Vielmehr ist mangels gegenteiliger Glaubhaftmachung durch den Kl. davon auszugehen, dass er die Parkflächen unter Einbeziehung des Gehweges nutzen kann und er lediglich in dem Umfang beschwert ist, in dem das Berufungsgericht den Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit eingeschränkt hat und ihm deshalb eine entsprechende Erhöhung des Verkehrswerts des eigenen Grundstücks entgangen ist. Dass hierdurch die Zulässigkeitsgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten wird, ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt einen Streitwert (Beschwer) von mehr als 20.000 € voraus. Bei Streitigkeiten zwischen Nachbarn wegen einer Grunddienstbarkeit kommt es auf deren Wert an.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Für den Kläger war als Grunddienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück ein Recht zur Abstellung von Kraftfahrzeugen mit acht Stellplätzen eingetragen. Der Beklagte hatte die Stellfläche aufhacken lassen; das Kammergericht gab der Klage auf Wiederherstellung der Parkfläche zum Teil statt, ordnete aber an, dass die Stellplätze um 1 m zur Grundstücksgrenze hin zu verlegen seien. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen, wogegen sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde wandte und dabei u. a. vortrug, die Parkflächen seien nach dieser Entscheidung überhaupt nicht mehr nutzbar.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 verwarf der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Maßgeblich sei für die Beschwer der Wert der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück. Nach den Angaben des Klägers sei „nicht überwiegend wahrscheinlich“, dass die Parkflächen nach der Entscheidung des Kammergerichts unbrauchbar seien, denn der Beklagte habe dies unter Vorlage von Fotografien substantiiert bestritten. Auch die Behauptung des Klägers, er müsse an die Behörde einen Ausgleichsbetrag von mindestens 3.000 € pro Stellplatz zahlen, sei nicht belegt.