Beschwer bei abgewiesener Klage auf Notweg
BGB § 917; ZPO §§ 3, 7; EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird die Klage auf Duldung eines Notwegs abgewiesen, bemisst sich die Beschwer für den Kläger nach der sich aus der Gewährung des Notwegrechts ergebenden Wertsteigerung des Grundstücks.
2. Der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € ist nicht glaubhaft gemacht, wenn ein Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht und in wesentlichen Punkten nicht erläutert wird.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. ist Inhaber eines Fuhrunternehmens. Er nutzt das im Eigentum von M. H. stehende - mit einem Wohnhaus bebaute - Grundstück im rückwärtigen Bereich als Betriebsgelände zum Abstellen von Lastkraftwagen. Die Bekl. ist Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks, das sie zur Hälfte verpachtet hat. Der Pächter errichtete auf der Pachtfläche eine Steinmauer und eine Absperrung. Nach der Behauptung des Kl. ist es ihm wegen dieser Absperrung anders als früher nicht mehr möglich, den rückwärtigen Bereich des Betriebsgrundstücks mit großen Lastkraftwagen und Lastkraftwagen mit Anhängern zu erreichen. Mit der Klage verlangt er von der Bekl. aus eigenem Recht und in gewillkürter Prozessstandschaft aus dem Recht von M. H. zur Erreichung des Betriebsgrundstücks die Gewährung eines jederzeitigen Überfahrts- und Übergangsrechts über das Grundstück der Bekl. Zusätzlich beansprucht er die Duldung der Überfahrt mit Fahrzeugen aller Art und des Übergangs sowie die Beseitigung rechtlicher und tatsächlicher Hindernisse der Ausübung dieses Rechts. Während das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, hat sie das Landgericht auf die Berufung der Bekl. abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl.
II. 2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kl. nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Will die klagende Partei - wie hier - ihren abgewiesenen Antrag auf Duldung eines Notwegrechts in einem Revisionsverfahren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert der Beschwer nach der Wertsteigerung, die ihr Grundstück durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (§ 3, § 7 Alt. 1 ZPO analog; Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 186/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 234/14, GE 2015, 1156 Rn. 5). Dass der Wert 20.000 € übersteigt, muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht werden (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, NJW-RR 2017, 209 Rn. 6 m.w.N.).
4 2. Daran fehlt es.
5 a) Der Kl. behauptet unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens, dass der Ertragswert des von ihm genutzten Grundstücks ohne das Notwegrecht 122.477 € betrage, während sich der Ertragswert bei Gewährung des Überfahrtrechts auf 161.569 € belaufe. Deshalb ergebe sich ein Mehrwert des Grundstücks und damit eine Beschwer von rund 40.000 €. Dies genügt zur Glaubhaftmachung jedoch nicht.
6 aa) Das folgt zunächst bereits daraus, dass das Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Es unterstellt, dass das Abstellen der Fahrzeuge des Kl. auf dem von ihm genutzten Grundstück generell ausgeschlossen ist, weil er hierfür die im Streit stehende Fläche der Bekl. als Überfahrtsmöglichkeit benötige. Insbesondere wegen der fehlenden Stellfläche und mangelnder Interessenten hält der Sachverständige eine momentane Vermietbarkeit des derzeit ungenutzten Erdgeschosses des Wohngebäudes an fremde Gewerbetreibende für „total illusorisch“ und setzt einen Mietpreis in Höhe von lediglich 1 €/m2 an. Dies ändere sich bei der infolge des Wegerechts möglichen Nutzbarkeit und führe zu einem entsprechend höheren Ertragswert. Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass dem Kl. von der Bekl. ein Überfahrtsrecht mit Personenkraftwagen und auch kleineren Lastkraftwagen eingeräumt wird. Hierauf weist der Kl. in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst hin und verweist auf entsprechende Erklärungen der Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die in dem Sitzungsprotokoll dokumentiert sind. Da ein Überfahren des Verbindungsgrundstücks zumindest mit diesen Fahrzeugen möglich ist und das Betriebsgrundstück jedenfalls insoweit auch als Stellfläche genutzt werden kann, lässt sich eine Vermietbarkeit des Erdgeschosses an Gewerbetreibende mit der von dem Sachverständigen gegebenen Begründung nicht verneinen. Deshalb ist auch ein aktueller Ertragswert von (lediglich) 122.477 € nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
7 bb) Selbst wenn das Erdgeschoss des Wohnhauses derzeit nicht an Gewerbetreibende vermietet werden könnte, erschließt sich aus dem Gutachten nicht, warum auch eine Wohnraumvermietung ausgeschlossen sein soll. Für das Obergeschoss setzt der Sachverständige einen Rohertrag von 6,50 €/m2 an, ohne zu erläutern, warum für das - derzeit ungenutzte - Erdgeschoss nicht ein entsprechender Rohertrag erzielt werden kann.
8 b) Da es bereits an der gebotenen Glaubhaftmachung der behaupteten Wertsteigerung fehlt, kann offen bleiben, ob der Kl. in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Beschwer in Höhe von 40.000 € überhaupt noch geltend machen kann, nachdem er die Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen auf 5.000 € nicht beanstandet hat, sondern - im Gegenteil - die Zulässigkeit der von ihm gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen Anhörungsrüge damit begründet hat, eine Nichtzulassungsbeschwerde sei unzulässig, da die zulässige Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht sei (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - III ZR 75/13, juris Rn. 9 m.w.N.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Revision setzt einen Beschwerdewert von mehr als 20.000 € voraus. Wird eine Klage auf Duldung eines Notwegs abgewiesen, bemisst sich die Beschwer für den Kläger nach der sich aus der Gewährung des Notwegrechts ergebenden Wertsteigerung des Grundstücks.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger, Inhaber eines Fuhrunternehmens, nutzte das (ihm nicht gehörende) Grundstück als Betriebsgelände für sein Fuhrunternehmen zum Abstellen von Lastkraftwagen. Die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks, das sie zur Hälfte verpachtet hat. Ihr Pächter errichtete auf der Pachtfläche eine Steinmauer und eine Absperrung, so dass der Kläger nach seinen Angaben das Betriebsgrundstück nicht mehr mit großen Lkw und Lkw mit Anhänger erreichen konnte. Die Klage auf Gewährung eines Überfahrtsrechts wurde in der Berufungsinstanz abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bundesgerichtshof verwarf die Beschwerde als unzulässig, da der Kläger eine Beschwer von mehr als 20.000 € nicht glaubhaft gemacht habe. Aus dem eingereichten Sachverständigengutachten über den geminderten Ertragswert des Grundstücks ergebe sich das nicht, weil das Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe. Das mit einem Wohnhaus bebaute Betriebsgelände sei auch im Erdgeschoss entgegen dem Sachverständigen vermietbar, entweder an einen Gewerbetreibenden oder auch als Wohnraum. Dazu komme, dass der Kläger die Wertfestsetzung durch die Vorinstanzen auf 5.000 € nicht beanstandet habe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Geklagt hatte nicht der Grundstückseigentümer, sondern der Nutzer dieses Grundstücks (Mieter oder Pächter). Zwar steht das Notwegrecht grundsätzlich nur dem Eigentümer zu (§§ 917, 1018 BGB). Auch wenn dieses Recht nicht abtretbar ist, kann auch der Nutzungsberechtigte des Grundstücks im Wege gewillkürter Prozessstandschaft dieses Recht (anstelle des Eigentümers) geltend machen (BGH, NZM 2014, 267). Er handelt dabei im eigenen wirtschaftlichen Interesse, was als schutzwürdiges Interesse für die gewillkürte Prozessstandschaft ausreicht (BGH, GE 2016, 1503). Das wirtschaftliche Eigeninteresse muss sich „auf die Beeinträchtigung des Eigentums bzw. des Besitzes an dem Grundstück beziehen“ (BGH, GE 2016, 1503). Die Besitzbeeinträchtigung des Klägers lag hier in der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Betriebsgeländes, während die mögliche Wertsteigerung des Grundstücks den Kläger als bloßen Nutzungsberechtigten nicht interessierte. Die wirtschaftlichen Folgen der vom Kläger behaupteten Betriebseinschränkung stellten daher die Beschwer des Klägers dar.
Auch wenn der Kläger ein fremdes Recht (des Eigentümers) im eigenen Namen geltend machte, kann für die Beschwer nicht auf die des Inhabers des fremden Rechts, also den Ertragswert des Grundstücks, abgestellt werden, sondern auf die Vermögensnachteile, die der Kläger erleidet. Das ist vergleichbar mit der Prozesskostenhilfe für eine solche Klage, bei der es nicht auf die Bedürftigkeit des Anspruchsinhabers (Eigentümers) ankommt, sondern auf die des Klägers, weil „der Rechtsinhaber kein Interesse an der Rechtsverfolgung hat und der Prozessstandschafter im eigenen Interesse handelt“ (BGH, NZM 2014, 267).
Für die Beschwer nur auf den Ertragswert des Grundstücks abzustellen und nicht auf die Beeinträchtigung des Fuhrunternehmens, ist daher nicht konsequent. Wenn schon eine Klage in gewillkürter Prozessstandschaft zugelassen wird, muss es auch auf die wirtschaftlichen Interessen des Prozessstandschafters ankommen.