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Beschwer

OLG Düsseldorf3 Wx 214/0010.07.2000WuM 2000, 566

WEG § 45; GKG § 16

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwer; Wert; Beseitigung; Nadelbaum; Lichtentzug

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Wert der Beschwer, der sich nach dem vermögenswerten Interesse des Rechtsmittelführers an der Beseitigung der von zwei Nadelbäumen im Bereich des Balkons seiner Eigentumswohnung ausgehenden Beeinträchtigung (Lichtentzug) richtet, übersteigt 1.500 DM.

2. Der Jahresbetrag einer um 10 % geminderten fiktiven Monatsmiete kann schon deshalb nicht entsprechend § 16 GKG zur Bemessung der Beeinträchtigung (Beschwer) herangezogen werden, da diese Vorschrift - aus sozialen Erwägungen - allein für die Wertfestsetzung zur Gebührenberechnung gilt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde der Ast. ist begründet. ...

2. Diese Ausführungen [des LG] halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Der Beschwerdewert richtet sich nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des Bf. Die Beschwer bestimmt sich danach, was dem einzelnen Bf. durch die angefochtene Entscheidung versagt wird (BGH NJW 1992, 3305 [= WM 1992, 713]). Maßgebend für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist somit allein das vermögenswerte Interesse des Bf. an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGH a. a. O.; BayObLG WE 1994, 38() [= WM 1994, 573]; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Auflage 2000 § 45 Rdz. 27).

bb) Dies vorausgeschickt bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes des zweiten Rechtszuges vorliegend nach dem vermögenswerten Interesse der Bet. zu 1 an einer Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung im Sinne ihrer Anträge, also der Beseitigung der von den beiden Nadelbäumen im Bereich ihres Balkons für ihre Wohnung ausgehenden angeblichen Beeinträchtigung durch Entfernung bzw. Rückschnitt der Bäume. Zu Unrecht hat das Landgericht bei seiner Einschätzung des Beschwerdewertes, ausgehend von einer Wohnungsmiete von monatlich 758,50 DM, eine nach § 16 GKG an dem Jahresmietzins orientierte, mit nicht mehr als 10 % zu bewertende, potentielle Jahresmietminderung als Anhaltspunkt befürwortet.

§ 16 GKG gilt allein für die Wertfestsetzung zur Gebührenberechnung. Der Begrenzung auf den Jahreswert liegen überwiegend soziale Erwägungen zugrunde (vgl. Hartmann, Kostengesetze 29. Auflage 2000 § 16 GKG Rdz. 2). Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit, des Rechtsmittelstreitwerts und des Werts der Beschwer gilt dagegen in diesen Fällen § 8 ZPO ( vgl. BGH NJW-RR 1994, 256 [= WM 1994, 80]; Zöller-Herget, ZPO 21. Auflage 1999 § 8 Rdz. 2). Hiernach ist der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Zins, höchstens aber der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinses für die Wertberechnung maßgebend. Dies führt dazu, daß - selbst wenn man im übrigen dem Landgericht folgt - das Interesse der Bf. mit jedenfalls einem Vielfachen, womöglich dem 25fachen Betrag der jährlichen Nutzungsreduzierung anzusetzen wäre. Bei diesem Ansatz würde der - im Zweifel großzügig zugunsten des Bf. zu schätzende (vgl. KG WE 1995, 123 [= WM 1995, 231]; Bärmann/Pick/Merle a. a. O. § 45 Rdz. 31) - Wert der Beeinträchtigung und damit der Beschwerdegegenstand 1.500 DM (§ 45 Abs. 1 WEG) bei weitem übersteigen. Entsprechendes gilt, wenn man - wie es die Bf. für richtig hält - eine an ihrem Vorbringen zur Beeinträchtigung orientierte Verminderung eines potentiellen Verkaufspreises zugrunde legt.

Nach alledem ergibt sich jedenfalls, daß das wohlverstandene Interesse der Bf. an der Beseitigung der geltend gemachten Beeinträchtigung ihres Wohneigentums in Gestalt einer Verminderung des Lichteinfalls wegen des vorhandenen Baumbewuchses durch Entfernung oder Beschneidung der beiden Nadelbäume deutlich über 1.500 DM anzusetzen ist, mit der Folge, daß das Landgericht die Erstbeschwerde der Ast. zu Unrecht ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen hat.