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Beschwer

LG Saarbrücken13 BS 283/9720.02.1998WuM 1998, 234

ZPO §§ 511 a, 3, 9

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Beschwer; Berufung; Mieterhöhung; Klage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Mieterhöhungsklagen richtet sich der Wert der Beschwer nach dem Jahresbetrag des zusätzlich geforderten Mietzinses (gegen BVerfG WM 1996, 321; ständige Rspr. der Kammer). Frühere einseitige Mieterhöhungen nach Modernisierungen gehen in die ermittelte Ausgangsmiete ein und finden keine gesonderte Berücksichtigung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. haben von dem Kl. eine Wohnung auf unbestimmte Zeit gemietet, für die sie einen monatlichen Mietzins von zuletzt 470 DM zahlen. Der Mietzins wurde von ursprünglich 280 DM im Jahre 1990 auf 320 DM und wegen Modernisierungsmaßnahmen im Jahre 1991 um 55 DM und im Jahre 1994 um 95 DM erhöht.

Die Kl. begehren Zustimmung zur Mieterhöhung ab 1.3.1997 auf 560 DM. Das AG Saarbrücken hat der Klage stattgegeben. Dagegen wenden sich die Bekl. mit der Berufung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist unzulässig und war deshalb gemäß § 519b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Unzulässig ist die Berufung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, wie dies nach § 511 a ZPO erforderlich ist, 1.500 DM übersteigt. Bei Mieterhöhungsklagen richtet sich der Wert der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Berufungsgerichts gemäß den §§ 2, 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag des zusätzlich geforderten Mietzinses (vgl. Urt. der erkennenden Kammer v. 12.12.1997, AZ: 13 BS 136/97). [wird ausführlich dargelegt; vgl. das in WM 1998, 171 veröffentlichte, in Bezug genommene Urteil v. 12.12.1997].

Ist somit für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei Mieterhöhungsverfahren der Jahresbetrag des zusätzlich geforderten Mietzinses zugrunde zu legen, ergibt dies bei einem Ausgangsmietzins von 470 DM einen monatlichen Mieterhöhungsbetrag von 90 DM, was einem Jahresbetrag in Höhe von 1.080 DM entspricht; mithin übersteigt der Wert der Beschwer 1.500 DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nicht.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht aus dem Grunde gerechtfertigt, daß im Jahre 1991 und 1994 Mieterhöhungen wegen der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 3 MHG stattgefunden haben. Denn frühere Mieterhöhungen nach §§ 3-5 MHG gehen in den Mietzins im Sinne von § 2 MHG ein und bilden als einheitlicher Mietzins den Ausgangsmietzins; d. h., daß die Mieterhöhungen gemäß §§ 3-5 MHG bei einer Erhöhung gemäß § 2 MHG nicht heraus- und nach der Erhöhung wieder zugerechnet werden. Die wertverbesserte Wohnung mit dem nach § 3 MHG erhöhten Mietzins ist vielmehr die neue Ausgangsbasis, für die der ortsübliche Mietzins zu ermitteln ist (vgl. Soergel-Heintzmann, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 4/1, 12. Aufl., 1997, § 2 MHG Rz 14 m. w. N.; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz, MHG, 5. Aufl., 1995, § 2 MHG Rz 9 a m. w. N.). Gehen demzufolge frühere Mieterhöhungen gemäß §§ 3-5 MHG in den Mietzins ein und bilden als einheitlicher Mietzins den Ausgangsmietzins bei Mieterhöhungsverlangen gemäß § 2 MHG, beträgt der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete im Streitfall 1.080 DM (s. o.).

Die Berufung war demnach als unzulässig zu verwerfen.