Beschwer
ZPO §§ 3, 9, 511 a; MHG § 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Beschwer; Beschwerdewert; Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Bestimmung des Beschwerdewerts einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHG ist § 3 ZPO anzuwenden (entgegen BVerfG in WM 1996, 321).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Kl. ist unzulässig und daher gemäß §§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die Berufungssumme des § 511 a ZPO von mehr als 1.500 DM erreicht.
Der Beschwerdewert bestimmt sich gemäß §§ 2, 3 ZPO nach dem Interesse des Berufungsführers an der Beseitigung des erstinstanzlichen Urteils. Das dem Gericht nach § 3 ZPO zustehende Ermessen wird dabei nicht durch die Sonderregelung des § 9 ZPO eingeschränkt. Im Hinblick auf die frühere Fassung des § 9 ZPO war dies in Rechtsprechung und Schrifttum die vorherrschende Meinung. Überwiegend wurde der Berufungswert für die Zustimmungsklage nach § 2 MHG ebenso wie der Gebührenwert nach dem einjährigen Differenzbetrag zwischen bisheriger und geforderter Miete berechnet (z.B. LG Köln WM 1987, 159; LG Hamburg WM 1985, 127; Palandt-Putzo, Anm. 7 g zu § 2 MHG; Zöller-Schneider, § 3 Rz. 16 "Mietstreitigkeiten"; Sternel, Mietrecht, V 86, 87). Die Vorschrift des § 9 ZPO alter Fassung ließ sich schon ihrem Wortlaut nach nicht auf Zustimmungsklagen der vorliegenden Art anwenden. Aus dem hohen Grundsatzwert des 25fachen Jahresbetrages war zu schließen, daß § 9 ZPO alter Fassung ausschließlich Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von länger andauerndem Bestand erfassen wollte. Dies hat sich auch durch die Neufassung der Vorschrift nicht geändert. § 9 ZPO enthält entgegen der im Beschluß des LG Kiel v. 10.5.1994 (= ZMR 1994, 480, 481) dargelegten Auffassung, der sich das BVerfG mit Beschluß v. 30.1.1996 (= WM 1996, 321, 322) angeschlossen hat, keine Sonderregelung für Klagen auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung. Vielmehr beinhaltet § 9 ZPO eine Sonderregelung für den Fall, in dem der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen im Streit steht. Hierunter fällt eine Klage auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung nicht. Insoweit handelt es sich vielmehr um eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung (vgl. Putzo in: Palandt, BGB, 55. Aufl. 1996, § 2 MHG Rn. 7, 35), deren Streitwert unter Zugrundelegung des Interesses des Kl. an der antragsgemäßen Abgabe nach § 3 zu schätzen ist (vgl. auch LG Köln WM 1996, 717).
Entgegen der Auffassung des BVerfG (WM 1996, 321) ist der Rechtsprechung zur alten Fassung des § 9 ZPO durch die Neufassung dieser Vorschrift, die durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGBl. I Seite 50) erfolgt ist, nicht die Grundlage entzogen. Die Anwendung von § 9 ZPO a. F. ist unter anderem auch mit dem Argument abgelehnt worden, daß bei der Bemessung des Beschwerdewertes der aus sozialen Gründen geschaffene § 16 Abs. 5 GKG nicht außer acht gelassen werden dürfe. Durch die Festlegung eines relativ geringen Streitwertes soll das Kostenrisiko bei Klagen dieser Art ermäßigt werden. Das Kostenrisiko wird aber auch vergrößert, wenn bei Streitigkeiten über verhältnismäßig geringfügige Beträge eine weitere Instanz eröffnet wird. Außerdem widerspricht es dem Grundgedanken eines "Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege", wenn nunmehr Streitigkeiten berufungsfähig werden, die nach der bisherigen Gesetzeslage keinesfalls die zweite Instanz erreichen konnten. Es kann nicht Sinn eines Entlastungsgesetzes sein, Streitigkeiten über eine Mietzinserhöhung von 90,34 DM monatlich = 1.084,08 DM jährlich berufungsfähig zu machen.
Die Anwendung von § 9 ZPO n. F. auf Klagen, die auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung gerichtet sind, begegnet daher einerseits rechtsdogmatischen Bedenken, verstößt aber auch gegen die mit der Neufassung verfolgten Intentionen des Gesetzgebers und ist daher abzulehnen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bei Zustimmungsklagen nach § 2 MHG kann daher mangels spezieller Vorschriften allein nach § 3 ZPO bemessen werden. Danach hat das Gericht den Wert nach freiem Ermessen festzusetzen. Bisher hat die Kammer auch für die Ermittlung des Beschwerdewertes diejenigen Gesichtspunkte herangezogen, die für die Bemessung des Gebührenstreitwertes gemäß § 16 Abs. 5 GKG maßgebend sind. Ob im Hinblick auf die Ausführungen der ersten Zivilkammer des LG Köln im Beschluß v. 29.8.1996 (WM 1996, 716) davon abzurücken ist und nunmehr statt des einfachen Jahresbetrages der 15fache Monatsbetrag der Differenz zur Berechnung herangezogen werden muß, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der einfache Jahresbetrag der Differenz zwischen zuerkannter Miete und der noch weiter verlangten Miete beträgt 1.084,08 DM; der 15fache monatliche Differenzbetrag ergibt 1.355,10 DM. In beiden Fällen ist die Berufungssumme des § 511 a ZPO nicht erreicht.